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Entscheidung 9 ObA 169/08f×

Entscheidung 9 ObA 169/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA169/08f

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mario K*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei T***** Marketing & Vertriebs GmbH, *****, vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer Rechtsanwälte GmbH, Deutschlandsberg, wegen 8.100 EUR netto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Ra 81/08y-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch sein Verhalten den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Fall AngG gesetzt hat, ist jedenfalls vertretbar: Immerhin versandte er an zwei Kunden der Beklagten und einen Geschäftspartner ihres Geschäftsführers Kopien eines an den Geschäftsführer gerichteten Schreibens, in welchem er diesen des beruflichen Umgangs mit kriminellen Personen sowie der andauernden Illoyalität bezichtigt. Dass darin sowohl rufschädigende als auch herabsetzende Äußerungen (Kuderna, Entlassungsrecht2 89) zu erblicken sind und der Kläger damit nicht nur seinem Unmut auf vertretbare Weise freien Lauf ließ (RIS-Justiz RS0029475), kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Anmerkung

E89574 9ObA169.08f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5978/8/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00169.08F.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20081217_OGH0002_009OBA00169_08F0000_000