Entscheidung 9 ObA 169/08f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mario K*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei T***** Marketing & Vertriebs GmbH, *****, vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer Rechtsanwälte GmbH, Deutschlandsberg, wegen 8.100 EUR netto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Ra 81/08y-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch sein Verhalten den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 3. Fall AngG gesetzt hat, ist jedenfalls vertretbar: Immerhin versandte er an zwei Kunden der Beklagten und einen Geschäftspartner ihres Geschäftsführers Kopien eines an den Geschäftsführer gerichteten Schreibens, in welchem er diesen des beruflichen Umgangs mit kriminellen Personen sowie der andauernden Illoyalität bezichtigt. Dass darin sowohl rufschädigende als auch herabsetzende Äußerungen (Kuderna, Entlassungsrecht2 89) zu erblicken sind und der Kläger damit nicht nur seinem Unmut auf vertretbare Weise freien Lauf ließ (RIS-Justiz RS0029475), kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch sein Verhalten den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Fall AngG gesetzt hat, ist jedenfalls vertretbar: Immerhin versandte er an zwei Kunden der Beklagten und einen Geschäftspartner ihres Geschäftsführers Kopien eines an den Geschäftsführer gerichteten Schreibens, in welchem er diesen des beruflichen Umgangs mit kriminellen Personen sowie der andauernden Illoyalität bezichtigt. Dass darin sowohl rufschädigende als auch herabsetzende Äußerungen (Kuderna, Entlassungsrecht2 89) zu erblicken sind und der Kläger damit nicht nur seinem Unmut auf vertretbare Weise freien Lauf ließ (RIS-Justiz RS0029475), kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Anmerkung
E89574
9ObA169.08f
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ARD 5978/8/2009
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00169.08F.1217.000
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20081217_OGH0002_009OBA00169_08F0000_000