Begründung:
Der Kläger ist seit 1. 9. 1983 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zuletzt als Triebfahrzeugsführer. Als solcher gehört er zum Geschäftsbereich „Traktion". Sein Dienstverhältnis unterliegt den AVB der Beklagten. Der Kläger ist seit 1. 9. 1991 „Definitivbediensteter". Er ist zudem seit 15. 2. 2001 Vertrauensmann des Personalausschusses der Region West. Er ist Mitglied des ÖGB, übte innerhalb des ÖGB jedoch keine besondere Funktion aus. Die Beklagte ist ein gemäß § 2 Z 14 (früher: Z 13) FBG eingetragener sonstiger Rechtsträger, einzige Gesellschafterin ist die Österreichische Bundesbahn-Holding AG, deren einzige Aktionärin die Republik Österreich ist.Der Kläger ist seit 1. 9. 1983 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zuletzt als Triebfahrzeugsführer. Als solcher gehört er zum Geschäftsbereich „Traktion". Sein Dienstverhältnis unterliegt den AVB der Beklagten. Der Kläger ist seit 1. 9. 1991 „Definitivbediensteter". Er ist zudem seit 15. 2. 2001 Vertrauensmann des Personalausschusses der Region West. Er ist Mitglied des ÖGB, übte innerhalb des ÖGB jedoch keine besondere Funktion aus. Die Beklagte ist ein gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, (früher: Ziffer 13,) FBG eingetragener sonstiger Rechtsträger, einzige Gesellschafterin ist die Österreichische Bundesbahn-Holding AG, deren einzige Aktionärin die Republik Österreich ist.
Im Jahr 2003 kam eine Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003 - Dienstrechtsnovelle - ins Parlament, welche auch gravierende Änderungen des Bundesbahnpensionsgesetzes enthielt, insbesondere im Hinblick auf Pensionsantrittsmöglichkeiten und längere Durchrechnungszeiträume. Auch der Kläger wäre von den Maßnahmen erfasst gewesen. Durch das dann beschlossene Gesetz erfuhr der Kläger infolge einer Deckung jedoch eine Milderung seiner Verluste. Im Hinblick auf diese Regierungsvorlage beschloss der Bundesvorstand des ÖGB für 3. 6. 2003 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 24.00 Uhr einen Streik. Dieser Streik betraf den gesamten Personen- und Postverkehr einschließlich Kassenabfertigung (ausgenommen die Bodenseeschifffahrt, die Schafbergbahn und Wolfgangseeschifffahrt, die Schneebergbahn sowie den Security-Service). Weiters erfasste der Streik die Geschäftsbereiche Fahrweg, Technisches Service, Signal/Systemtechnik, Telekommunikation, Energie- und Zentralbereiche. Ausdrücklich ausgenommen von den Streikmaßnahmen waren der gesamten Güterverkehr sowie die ROLA-Züge. Ebenfalls nicht in de Streik eingebunden war der Bereich „Traktion", zu dem die Lokführer zählen. Der Kläger erschien am 3. 6. 2003 dienstplanmäßig um 11.15 Uhr zu seinem Dienst, wobei nicht festgestellt werden kann, dass er zu diesem Zeitpunkt schon vom Streik wusste. Er suchte wie üblich den Melderaum auf, wo er feststellen musste, dass auf der sogenannten Wendeliste, in welcher üblicherweise Zug- und Loknummer des von ihm zu führenden Zuges aufgezeichnet wurden, nichts eingetragen war. Er setzte sich daraufhin mit der Lokeinsatzleitung telefonisch in Verbindung und erhielt die ausdrückliche Weisung, Bereitschaftsdienst ohne Fahrdienst zu leisten. Auch dieser Bereitschaftsdienst wird als Dienst gewertet. Dieser Bereitschaftsdienst ohne Lokomotivführung bedeutet, dass die Lokführer im Aufenthaltsraum auf weitere Anweisungen zu warten haben. Die Ersatzkräfte werden üblicherweise im Vorhinein für allfällige Ausfälle anderer Lokführer eingeteilt. Theoretisch hätte der Kläger zum Einsatz kommen können, wenn auch ein solcher Ersatzmitarbeiter ausgefallen wäre, zumal der Güterverkehr nicht bestreikt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nur zum Schein seine Arbeitsbereitschaft erklärt hätte, oder nicht ernstlich arbeitsbereit gewesen wäre. Eine andere Arbeitsleistung als Bereitschaftsdienst konnte dem Kläger nicht zugewiesen werden, weil er laut Dienstplan an diesem Tag nur personenbefördernde Züge zu führen gehabt hätte. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er seinen Dienst als Lokführer von Personenzügen dann zu leisten habe, wenn der Streik beendet sei. Tatsächlich dauerte der Streik aber während der gesamten Dienstschicht des Klägers an, sodass er nicht zum Einsatz kam.
Der Kläger erhielt nachträglich vom Gewerkschaftsbund eine Streikentschädigung in Höhe von EUR 56 mit der Auflage, den Betrag bei einem für ihn positiven Ausgang des Rechtsstreites zu refundieren. Die Beklagte zog dem Kläger bei der Abrechnung für Juli 2003 den Bruttobetrag von EUR 110,26 als Teil jenes Entgeltes ab, der anteilig im Zeitraum des Streiks angefallen wäre.
Der Kläger begehrt die Zahlung dieses Betrages. Er brachte vor, dass er nicht gestreikt habe, ernstlich arbeitsbereit und von der Beklagten sogar zu anderen Dienstleistungen eingeteilt worden sei, sodass ihm schon aus diesem Grund Entgelt für den gesamten Zeitraum des Streiks zustehe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Arbeitsbereitschaft des Klägers. Dieser habe auch keine Weisungen zur Verrichtung anderer Arbeiten erhalten. Sie sei aber nicht berechtigt gewesen, dem Kläger einen Auftrag zu Beendigung der angetretenen Dienstschicht zu erteilen, weil dies vertragswidrig wäre. Insbesondere wäre bei einer vorzeitigen Beendigung des Streiks der Kläger in seinen berechtigten Ansprüchen verkürzt worden. Selbst wenn man von einer Arbeitsbereitschaft des Klägers ausgehe, hätte er, wie bei Teil- bzw Schwerpunktstreiks üblich, einer sinnvollen Tätigkeit nicht zugeführt werden können. Das Risiko für die Nichtbeschäftigung am Streik nicht teilnehmender Arbeitnehmer könne nicht dem Arbeitgeber zugemessen werden. § 1155 ABGB sei vielmehr dahin auszulegen, dass ein Streik wie der vorliegende keinen Umstand in der Sphäre des Arbeitgebers darstelle, sodass dieser auch nicht zur Entgeltfortzahlung an Arbeitswillige verpflichtet sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Arbeitsbereitschaft des Klägers. Dieser habe auch keine Weisungen zur Verrichtung anderer Arbeiten erhalten. Sie sei aber nicht berechtigt gewesen, dem Kläger einen Auftrag zu Beendigung der angetretenen Dienstschicht zu erteilen, weil dies vertragswidrig wäre. Insbesondere wäre bei einer vorzeitigen Beendigung des Streiks der Kläger in seinen berechtigten Ansprüchen verkürzt worden. Selbst wenn man von einer Arbeitsbereitschaft des Klägers ausgehe, hätte er, wie bei Teil- bzw Schwerpunktstreiks üblich, einer sinnvollen Tätigkeit nicht zugeführt werden können. Das Risiko für die Nichtbeschäftigung am Streik nicht teilnehmender Arbeitnehmer könne nicht dem Arbeitgeber zugemessen werden. Paragraph 1155, ABGB sei vielmehr dahin auszulegen, dass ein Streik wie der vorliegende keinen Umstand in der Sphäre des Arbeitgebers darstelle, sodass dieser auch nicht zur Entgeltfortzahlung an Arbeitswillige verpflichtet sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass auch ein streikbedingter Stillstand des Betriebes, der einzelnen nicht streikenden Arbeitnehmern die Erbringung ihrer Dienstleistung unmöglich machte, in der Sphäre des Arbeitgebers liege und der nicht streikende Arbeitnehmer daher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB habe. Eine ernsthafte Prüfung habe ergeben, dass der Kläger alle ihm zumutbaren Schritte, seine Arbeitsbereitschaft kundzutun, gesetzt habe. Es gebe daher keinen Zweifel, dass er seine Leistungsbereitschaft frei, ernstlich bestimmt und unmissverständlich erklärt habe. Die von einem Teil der Lehre gegen diese Auffassung erhobenen Einwände, gestützt auf „objektive Interessensolidarität" der Arbeitnehmer und „Kampfparität", wurden vom Erstgericht nicht geteilt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass auch ein streikbedingter Stillstand des Betriebes, der einzelnen nicht streikenden Arbeitnehmern die Erbringung ihrer Dienstleistung unmöglich machte, in der Sphäre des Arbeitgebers liege und der nicht streikende Arbeitnehmer daher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Paragraph 1155, ABGB habe. Eine ernsthafte Prüfung habe ergeben, dass der Kläger alle ihm zumutbaren Schritte, seine Arbeitsbereitschaft kundzutun, gesetzt habe. Es gebe daher keinen Zweifel, dass er seine Leistungsbereitschaft frei, ernstlich bestimmt und unmissverständlich erklärt habe. Die von einem Teil der Lehre gegen diese Auffassung erhobenen Einwände, gestützt auf „objektive Interessensolidarität" der Arbeitnehmer und „Kampfparität", wurden vom Erstgericht nicht geteilt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, nahm eine Beweiswiederholung und -ergänzung vor und traf die vorangestellten Feststellungen. Es schloss sich jenem Teil der Lehre an, welcher die Heranziehung der „Interessensolidarität" der Arbeitnehmer und der „Kampfparität" für eine Auslegung des § 1155 ABGB in einer dem Unternehmer des teilbestreikten Betriebes günstigen Weise ablehnt. Die echte Leistungsbereitschaft des Klägers führe dazu, dass er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch behalte. Demgegenüber müsse die Beklagte für die in ihrer Sphäre - sei es auch durch Streik - eingetretene Betriebsstörung einstehen.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, nahm eine Beweiswiederholung und -ergänzung vor und traf die vorangestellten Feststellungen. Es schloss sich jenem Teil der Lehre an, welcher die Heranziehung der „Interessensolidarität" der Arbeitnehmer und der „Kampfparität" für eine Auslegung des Paragraph 1155, ABGB in einer dem Unternehmer des teilbestreikten Betriebes günstigen Weise ablehnt. Die echte Leistungsbereitschaft des Klägers führe dazu, dass er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch behalte. Demgegenüber müsse die Beklagte für die in ihrer Sphäre - sei es auch durch Streik - eingetretene Betriebsstörung einstehen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei.