Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, dass es sich bei der von der Beklagten im Februar 1999 geleisteten Zahlung nicht um einen Lohn- bzw Gehaltsvorschuss bzw um eine „Vorausleistung von noch nicht fälligem Entgelt" gehandelt hat. Nachdem auch die Beklagte selbst erklärt hat, die fragliche Zahlung sei „für Februar 1999" geleistet worden, liegt vielmehr eine Akonto- bzw Abschlagszahlung auf die (noch nicht exakt bestimmbaren) Lohnansprüche des Klägers für diesen Monat vor, weshalb das Erstgericht richtig die Frage gestellt hat, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte über die richtige Höhe des dem Kläger zustehenden Februarlohnes nicht mehr im Unklaren sein konnte. Ebenso hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass eine einseitige, von den vertraglichen Abreden abweichende Verrechnung des Arbeitslohnes durch den Dienstgeber nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung - noch dazu zu dessen Nachteil - führen kann.
Wenn sich die Beklagte wiederholt auf die von ihr gepflogene Abrechnungsmodalität beruft, übersieht sie, dass diese mit den klaren einschlägigen Regelungen des Kollektivvertrages im Widerspruch steht, auf den der Dienstvertrag in seinem Punkt 9 („sofern keine Regelung erfolgt, gilt der Kollektivvertrag") im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Entgeltes ausdrücklich Bezug nimmt. Auch wenn im § 5 („Akkordarbeit") des Kollektivvertrages für das Bodenlegergewerbe die Möglichkeit eröffnet wird, schriftlich einen abweichenden Stundenlohn für die Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem zu vereinbaren, so differenzieren die allgemeinen Lohnbestimmungen in § 6 KV nicht zwischen der Arbeit im gewöhnlichen System und jener im Akkordsystem, sondern legen generell fest, dass die Lohnauszahlung in der Regel - anders bei Vereinbarung eines Wochenlohns - monatlich erfolgt und die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum so zu erfolgen hat, dass diese Entgelte bis zum 5. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind.Wenn sich die Beklagte wiederholt auf die von ihr gepflogene Abrechnungsmodalität beruft, übersieht sie, dass diese mit den klaren einschlägigen Regelungen des Kollektivvertrages im Widerspruch steht, auf den der Dienstvertrag in seinem Punkt 9 („sofern keine Regelung erfolgt, gilt der Kollektivvertrag") im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Entgeltes ausdrücklich Bezug nimmt. Auch wenn im Paragraph 5, („Akkordarbeit") des Kollektivvertrages für das Bodenlegergewerbe die Möglichkeit eröffnet wird, schriftlich einen abweichenden Stundenlohn für die Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem zu vereinbaren, so differenzieren die allgemeinen Lohnbestimmungen in Paragraph 6, KV nicht zwischen der Arbeit im gewöhnlichen System und jener im Akkordsystem, sondern legen generell fest, dass die Lohnauszahlung in der Regel - anders bei Vereinbarung eines Wochenlohns - monatlich erfolgt und die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum so zu erfolgen hat, dass diese Entgelte bis zum 5. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind.
Die tatsächlich gepflogene Abrechnungsmodalität steht daher mit den Regelungen des Kollektivvertrags im Widerspruch. Die Beklagte wäre auch bei der Abrechnung des Akkordlohnes verpflichtet gewesen, diese so vorzunehmen, dass das Entgelt für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) dem Dienstnehmer bis zum 5. des Folgemonates zur Verfügung steht. Hätte sie dies getan, wäre sie auch in der Lage gewesen, die für den Februar 1999 geleistete Akontozahlung mit den für diesen Monat exakt ermittelten Lohnansprüchen zu verrechnen und eine allfällige Differenz zu ihren Gunsten im März 1999 auszugleichen. Es ist vom KV auch nicht gedeckt, die Auszahlung des Monatslohns von vom Dienstnehmer zu erstellenden Arbeitszetteln abhängig zu machen. Dass sich die Beklagte bei der Art ihrer Abrechnung in unzulässiger Weise von den eindeutigen Bestimmungen des Kollektivvertrages entfernt hat, kann nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch später als bei rechtmäßigem Vorgehen zu laufen begonnen hätte. Das Vorliegen einer gemäß § 6 Pkt 1 des KV zulässigen Betriebsvereinbarung, deren Inhalt für die Frage der Fälligkeit des Monatslohnes von Bedeutung wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Soweit sich die Revisionsgegnerin auf die zu 9 ObA 144/00t ergangene Entscheidung beruft, ist festzuhalten, dass der (kurzen) Begründung dieses Zurückweisungsbeschlusses der maßgebliche Sachverhalt nicht zu entnehmen ist; dort lag aber offenbar kein Widerspruch der Individualvereinbarung zu kollektivvertraglichen Bestimmungen vor. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten durch Abzug vom Monatslohn für Juli 2004 war wegen des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB der Rückforderungsanspruch der Beklagten somit bereits verjährt, sodass die Aufrechnungserklärung keine Rechtswirkungen herbeiführen konnte. Somit ist das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.Die tatsächlich gepflogene Abrechnungsmodalität steht daher mit den Regelungen des Kollektivvertrags im Widerspruch. Die Beklagte wäre auch bei der Abrechnung des Akkordlohnes verpflichtet gewesen, diese so vorzunehmen, dass das Entgelt für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) dem Dienstnehmer bis zum 5. des Folgemonates zur Verfügung steht. Hätte sie dies getan, wäre sie auch in der Lage gewesen, die für den Februar 1999 geleistete Akontozahlung mit den für diesen Monat exakt ermittelten Lohnansprüchen zu verrechnen und eine allfällige Differenz zu ihren Gunsten im März 1999 auszugleichen. Es ist vom KV auch nicht gedeckt, die Auszahlung des Monatslohns von vom Dienstnehmer zu erstellenden Arbeitszetteln abhängig zu machen. Dass sich die Beklagte bei der Art ihrer Abrechnung in unzulässiger Weise von den eindeutigen Bestimmungen des Kollektivvertrages entfernt hat, kann nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch später als bei rechtmäßigem Vorgehen zu laufen begonnen hätte. Das Vorliegen einer gemäß Paragraph 6, Pkt 1 des KV zulässigen Betriebsvereinbarung, deren Inhalt für die Frage der Fälligkeit des Monatslohnes von Bedeutung wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Soweit sich die Revisionsgegnerin auf die zu 9 ObA 144/00t ergangene Entscheidung beruft, ist festzuhalten, dass der (kurzen) Begründung dieses Zurückweisungsbeschlusses der maßgebliche Sachverhalt nicht zu entnehmen ist; dort lag aber offenbar kein Widerspruch der Individualvereinbarung zu kollektivvertraglichen Bestimmungen vor. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten durch Abzug vom Monatslohn für Juli 2004 war wegen des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB der Rückforderungsanspruch der Beklagten somit bereits verjährt, sodass die Aufrechnungserklärung keine Rechtswirkungen herbeiführen konnte. Somit ist das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO.