Entscheidungsgründe:
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe enthält in der maßgeblichen Fassung nachstehende, hier wesentliche Bestimmungen:
"VIII.
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Wegzeiten
6. Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.
7. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebührt der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge.
Wird der Arbeitnehmer während jener Wegzeit, die nicht in die Arbeitszeit fällt, als Lenker eines Kraftfahrzeuges beschäftigt, so gebührt ihm Überstundenentlohnung.
Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, sind wie folgt zu vergüten:
Bei Entfernungen - Luftlinie - zwischen dem ständigen Betrieb bzw Montagebüro und dem nicht ständigen Arbeitsplatz von 2 bis 4 km mit 1 Stundenlohn
von 4 bis 7 km mit 1 1/2 Stundenlöhnen und
von mehr als 7 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete
Wegzeit, jedoch mindestens 1 1/2 Stundenlöhne.
X. VERDIENSTBEGRIFF römisch zehn. VERDIENSTBEGRIFF
Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG - ausgenommen Pauschalentlohnung auf Montage- und Baustellen - deren 13-Wochendurchschnitt. Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrunde zu legen.Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG - ausgenommen Pauschalentlohnung auf Montage- und Baustellen - deren 13-Wochendurchschnitt. Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrunde zu legen.
In den Verdienst sind einzubeziehen:
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schichtund Nachtarbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag, soweit sie in den letzten 13 Wochen vor Anfall des Anspruches ständig bezahlt wurden.
XVII. URLAUB UND URLAUBSZUSCHUSS
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5. Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum
gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuß.
Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksichtb auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit 4 1/3 Wochenverdienste.
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Berechnung des Urlaubsgeldes und Urlaubszuschusses.
11. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des
Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl
Nr 390/76) und des Generalkollektivvertrages vom 22.Februar 1978
über den Begriff des Entgeltes gemäß § 6 UrlG.
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den Bestimmungen
über den Verdienstbegriff (Abschnitt X).
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XVIII. WEIHNACHTSREMUNERATION
1. Alle am 1.Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf
eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 4 1/3 Wochenverdiensten
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Berechnung der Weihnachtsremuneration
7. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach der
Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X).
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Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die Wegzeitvergütung gemäß Abschnitt VII Z 6 (offenbar richtig VIII Z 6 und 7) des Kollektivvertrages Arbeitslohn im Sinn des Abschnittes X - Verdienstbegriff - sei und in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Urlaubszuschusses gemäß Abschnitt XVII und der Weihnachtsremuneration gemäß Abschnitt XVIII einzubeziehen sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Wegzeitvergütung werde dafür geleistet, daß der Dienstnehmer außerhalb der Normalarbeitszeit den Weg zur Baustelle zurücklege. Die Wegzeitvergütung sei daher echter Arbeitslohn im Sinn des Abschnittes X KV.Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die Wegzeitvergütung gemäß Abschnitt römisch sieben Ziffer 6, (offenbar richtig römisch acht Ziffer 6 und 7) des Kollektivvertrages Arbeitslohn im Sinn des Abschnittes römisch zehn - Verdienstbegriff - sei und in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Urlaubszuschusses gemäß Abschnitt römisch siebzehn und der Weihnachtsremuneration gemäß Abschnitt römisch achtzehn einzubeziehen sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Wegzeitvergütung werde dafür geleistet, daß der Dienstnehmer außerhalb der Normalarbeitszeit den Weg zur Baustelle zurücklege. Die Wegzeitvergütung sei daher echter Arbeitslohn im Sinn des Abschnittes römisch zehn KV.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, wobei es im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes beitrat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.