Unstrittig ist, dass die DO (als Vertragsschablone) nach § 914 ABGB auszulegen ist (RIS-Justiz RS0038234; Arb 9061).Unstrittig ist, dass die DO (als Vertragsschablone) nach Paragraph 914, ABGB auszulegen ist (RIS-Justiz RS0038234; Arb 9061).
Ebenso ist der Revisionswerberin beizupflichten, dass erkennbarer Sinn und Zweck der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung ist, Eltern, die wegen der Geburt von Kindern und deren Betreuung nicht durchgängig in Beschäftigung stehen wollen, die Gelegenheit zu geben, die für den Erwerb von Pensionsanwartschaften vorgesehenen 15 ununterbrochenen Dienstjahre trotz einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu sammeln.
Dieser Zweck kommt aber im hier zu beurteilenden Fall zum Tragen, zumal nicht strittig ist, dass die Unterbrechung der Tätigkeit der Klägerin als Angestellte wegen der Betreuung ihrer Kinder erfolgte.
Der Revisionswerber, der dessen ungeachtet die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Ausnahmetatbestandes verneint, begründet dies primär damit, dass die hier stattgefundene Unterbrechung zu lang gewesen sei; richtigerweise sei der maximale Unterbrechungsrahmen mit dem Erreichen der Schulpflicht der zu betreuenden Kinder definiert. Dieser Rahmen habe auch den ursprünglichen Intentionen der Klägerin entsprochen.
Eine derartige zeitliche Begrenzung des Rahmens der für den Pensionsanspruch unschädlichen Unterbrechung für die Kinderbetreuung ist jedoch aus dem Wortlaut der maßgebenden Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, wobei jeder Hinweis darauf fehlt, dass es sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung handelt. Für die von der Revisionswerberin geforderte Begrenzung mit dem Beginn des Pflichtschulalters der zu betreuenden Kinder findet sich in der in Rede stehenden Bestimmung ebenso wenig ein Anhaltspunkt, wie für eine andere exakte zeitliche Begrenzung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 2 Abs 3 der DO von Unterbrechungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes und damit verbundener Zeiten der Kindesbetreuung die Rede ist, zumal nicht einmal die Revisionswerberin behauptet, dass nur im zeitlichen Naheverhältnis zur Geburt geleistete Kinderbetreuung erfasst sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die auszulegende Norm ohne zeitliche Begrenzung auf die Betreuung von Kindern abstellt und damit alles erfasst, was dem allgemeinen Sprachgebrauch nach als "Kinderbetreuung" zu qualifizieren ist. Demgemäß ist aber auch die Betreuung eines Kindes bis zum 13. Lebensjahr - in diesem Alter befand sich das jüngste Kind der Klägerin, als diese das zweite Dienstverhältnis einging - von der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung erfasst.Eine derartige zeitliche Begrenzung des Rahmens der für den Pensionsanspruch unschädlichen Unterbrechung für die Kinderbetreuung ist jedoch aus dem Wortlaut der maßgebenden Bestimmung in keiner Weise abzuleiten, wobei jeder Hinweis darauf fehlt, dass es sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung handelt. Für die von der Revisionswerberin geforderte Begrenzung mit dem Beginn des Pflichtschulalters der zu betreuenden Kinder findet sich in der in Rede stehenden Bestimmung ebenso wenig ein Anhaltspunkt, wie für eine andere exakte zeitliche Begrenzung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Paragraph 2, Absatz 3, der DO von Unterbrechungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes und damit verbundener Zeiten der Kindesbetreuung die Rede ist, zumal nicht einmal die Revisionswerberin behauptet, dass nur im zeitlichen Naheverhältnis zur Geburt geleistete Kinderbetreuung erfasst sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die auszulegende Norm ohne zeitliche Begrenzung auf die Betreuung von Kindern abstellt und damit alles erfasst, was dem allgemeinen Sprachgebrauch nach als "Kinderbetreuung" zu qualifizieren ist. Demgemäß ist aber auch die Betreuung eines Kindes bis zum 13. Lebensjahr - in diesem Alter befand sich das jüngste Kind der Klägerin, als diese das zweite Dienstverhältnis einging - von der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung erfasst.
Dass die Klägerin schon vor dem 13. Lebensjahr ihres jüngsten Kindes in der Lage war, eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, trifft zu, zumal sie ja schon ab 1978 in einem einer solchen Beschäftigung entsprechenden Ausmaß als Werkvertragsnehmerin tätig war. Eine Verpflichtung der betroffenen Angestellten, die Kinderbetreuung so früh wie möglich zu beenden oder einzuschränken und ein Dienstverhältnis (hier: mit einem anderen Arbeitgeber) einzugehen, kann aber der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung nicht entnommen werden. Es kann daher der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie - als sie 1978 zur Kenntnis nehmen musste, dass eine Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis mit der Wirtschaftskammerorganisation nicht möglich war - für eben diese Organisation als Werkvertragsnehmerin bis zu jenem Zeitpunkt tätig war, in dem ihr wieder die Gelegenheit für die Begründung eines ihren (durch die Kinderbetreuung beschränkten) zeitlichen Möglichkeiten entsprechenden Dienstverhältnisses gegeben wurde.
Die außerordentlich lange Zeit, die hier bis zur Begründung des zweiten Dienstverhältnisses der Klägerin verstrichen ist, findet ihre Begründung in den Besonderheiten des Einzelfalls, der davon gekennzeichnet ist, dass die Klägerin während der Unterbrechung ein weiteres Kind zur Welt brachte und dass ihr von der Wirtschaftskammerorganisation nach der Wiedererlangung der zeitlichen Möglichkeiten für eine Teilzeitbeschäftigung kein Teilzeitdienstverhältnis, wohl aber eine Tätigkeit auf Werkvertragsbasis angeboten wurde. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Unterbrechung der Angestelltendienstzeit der Klägerin um eine solche im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung handelt, sodass die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3 2. Fall der DO zu Recht bejaht haben.Die außerordentlich lange Zeit, die hier bis zur Begründung des zweiten Dienstverhältnisses der Klägerin verstrichen ist, findet ihre Begründung in den Besonderheiten des Einzelfalls, der davon gekennzeichnet ist, dass die Klägerin während der Unterbrechung ein weiteres Kind zur Welt brachte und dass ihr von der Wirtschaftskammerorganisation nach der Wiedererlangung der zeitlichen Möglichkeiten für eine Teilzeitbeschäftigung kein Teilzeitdienstverhältnis, wohl aber eine Tätigkeit auf Werkvertragsbasis angeboten wurde. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Unterbrechung der Angestelltendienstzeit der Klägerin um eine solche im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung handelt, sodass die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, 2. Fall der DO zu Recht bejaht haben.
Auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3 1. Fall der DO braucht daher - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - nicht mehr eingegangen zu werden.Auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, 1. Fall der DO braucht daher - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der geringfügig überhöht verzeichnete Ansatz war zu korrigieren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der geringfügig überhöht verzeichnete Ansatz war zu korrigieren.