Entscheidung 9 ObA 170/07a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Herbert Schöpf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwält GmbH in Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung (Streitwert EUR 10.000 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2007, GZ 15 Ra 53/07t-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das hier maßgebliche Kündigungsschreiben ist dem Kläger tatsächlich am 22. 12. 2006 zugekommen und wurde damit wirksam. Damit stellt sich aber die vom Kläger relevierte Frage, inwieweit die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, dass eine Zustellung an die vom Dienstnehmer dem Dienstgeber bekanntgegebene Adresse auch dann die Wirkungen des Empfanges der Willenserklärung entfaltet, wenn die Kündigung faktisch noch nicht dem Dienstnehmer zugekommen ist, gar nicht (vgl allgemein zu den Zustellungsproblemen Karl im Ang-Komm § 20 Rz 44; Reissner in Zeller Kommentar § 20 AngG Rz 22 ff inbes 28 jeweils mwN).Das hier maßgebliche Kündigungsschreiben ist dem Kläger tatsächlich am 22. 12. 2006 zugekommen und wurde damit wirksam. Damit stellt sich aber die vom Kläger relevierte Frage, inwieweit die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, dass eine Zustellung an die vom Dienstnehmer dem Dienstgeber bekanntgegebene Adresse auch dann die Wirkungen des Empfanges der Willenserklärung entfaltet, wenn die Kündigung faktisch noch nicht dem Dienstnehmer zugekommen ist, gar nicht vergleiche allgemein zu den Zustellungsproblemen Karl im Ang-Komm Paragraph 20, Rz 44; Reissner in Zeller Kommentar Paragraph 20, AngG Rz 22 ff inbes 28 jeweils mwN).
Anmerkung
E85961
9ObA170.07a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00170.07A.1128.000
Dokumentnummer
JJT_20071128_OGH0002_009OBA00170_07A0000_000