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Entscheidung 9 ObA 170/08b×

Entscheidung 9 ObA 170/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA170/08b

Entscheidungsdatum

01.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef ***** L*****, Pensionist, *****, vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwaltschafts-Partnerschaft in Gamlitz, gegen die beklagten Parteien 1. Hermann H*****, 2. Christof H*****, beide vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 24.920 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Ra 70/08f-29, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Februar 2007, GZ 31 Cga 110/07y-21, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird hier nicht geltend gemacht. Die Revisionswerber argumentieren in ihrer Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision an der Beurteilung des Berufungsgerichts vorbei. So gehen sie in der Zulassungsbeschwerde weder auf die Frage der bloßen Aussetzung oder „echten" Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des Klägers noch auf die Auffassung des Berufungsgerichts ein, dass die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Abfertigung des Klägers gemäß dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag nach dem festgestellten Verhalten der Beklagten wider Treu und Glauben erfolge. Ausgehend von der berufungsgerichtlichen Beurteilung, dass der Einwand des Verfalls unzulässig sei, kommt es aber auf die in der Zulässigkeitsbeschwerde lediglich relevierte Frage, ob hier - vor dem Hintergrund festgestellter Anerkenntnisse der Beklagten und Vergleichsverhandlungen - überhaupt jemals der Verfall eingetreten sei, nicht mehr an. Insoweit kann sich daher auch keine für die Lösung des Falls relevante erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen. Die Revisionswerber missverstehen das Berufungsgericht offenbar in der Frage des „Anerkenntnisses". Das Berufungsgericht nahm gerade kein konstitutives Anerkenntnis an - gegen dessen vermeintliche Annahme die Revisionswerber aber vehement ankämpfen - sondern wies zutreffend darauf hin, dass für eine allfällige Unterbrechung einer Verfallsfrist bereits ein deklaratives Anerkenntnis genügt vergleiche Dehn in KBB² Paragraph 1497, Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0029716 ua). Dass trotz zunächst erfolgter Anerkenntnisse und sonstiger Vertröstungen nicht gezahlt wird, sondern neuerlich Vergleichsverhandlungen initiiert werden, mag den Revisionswerbern zwar „absurd" erscheinen, entspricht jedoch einem durchaus bekannten Verhaltensmuster zahlungsunwilliger Schuldner. Hierauf ist aber nicht weiter einzugehen, da die Feststellungen des Erstgerichts vom Berufungsgericht übernommen wurden und daher der rechtlichen Beurteilung als bindend zugrundezulegen sind. Eine über den Anlassfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage wird von den Revisionswerbern auch in diesem Punkt nicht aufgezeigt. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E90719 9ObA170.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00170.08B.0401.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090401_OGH0002_009OBA00170_08B0000_000