Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, sind die Art. 43 und 45 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl. 1969/318, schon deshalb nicht anzuwenden, da als Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht der Generalkonsul der Beklagten oder Bedienstete des Generalkonsulats belangt werden, sondern die Beklagte als Entsendestaat selbst (vgl. Loewe-Duchek-Reishofer-Schütz-Wiesbauer, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen, 224; Jabloner-Fugger, Die Immunität konsularischer Funktionäre in der Wiener Konvention 1963, NJW 1964, 712 f; EvBl 1977/220). Hinsichtlich der Immunität von Staaten gibt es das von den Vorinstanzen herangezogene Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität, BGBl. 1976/432. Dieses Übereinkommen kann jedoch nur angewendet werden, wenn sowohl der Staat, um dessen Immunität der Gerichtsunterworfenheit es sich handelt (der beklagt wird), als auch der Gerichtsstaat dem Übereinkommen angehören (Loewe aaO 284). Da die Beklagte kein solcher Vertragsstaat ist, können die vom Berufungsgericht und beiden Parteien angestellten Erwägungen, ob das Schreiben des Außenministeriums der Beklagten vom 28. Oktober 1987 eine Unterwerfungserklärung im Sinne des Art. 2 des Übereinkommens ist, dahingestellt bleiben.Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, sind die Artikel 43 und 45 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl. 1969/318, schon deshalb nicht anzuwenden, da als Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht der Generalkonsul der Beklagten oder Bedienstete des Generalkonsulats belangt werden, sondern die Beklagte als Entsendestaat selbst vergleiche Loewe-Duchek-Reishofer-Schütz-Wiesbauer, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen, 224; Jabloner-Fugger, Die Immunität konsularischer Funktionäre in der Wiener Konvention 1963, NJW 1964, 712 f; EvBl 1977/220). Hinsichtlich der Immunität von Staaten gibt es das von den Vorinstanzen herangezogene Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität, BGBl. 1976/432. Dieses Übereinkommen kann jedoch nur angewendet werden, wenn sowohl der Staat, um dessen Immunität der Gerichtsunterworfenheit es sich handelt (der beklagt wird), als auch der Gerichtsstaat dem Übereinkommen angehören (Loewe aaO 284). Da die Beklagte kein solcher Vertragsstaat ist, können die vom Berufungsgericht und beiden Parteien angestellten Erwägungen, ob das Schreiben des Außenministeriums der Beklagten vom 28. Oktober 1987 eine Unterwerfungserklärung im Sinne des Artikel 2, des Übereinkommens ist, dahingestellt bleiben.
Im vorliegenden Fall hat es daher bei der Anwendung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Art. 9 B-VG), des Art. IX EGJN und der von Judikatur und Lehre hiezu herausgearbeiteten Grundsätze zu bleiben (Loewe aaO). Demnach sind ausländische Staaten nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen (SpR 28 = SZ 23/143; Fasching ZPR Rz 59). Handelt hingegen ein ausländischer Staat etwa bei Abschluß eines Arbeitsvertrages über im Inland zu leistende Arbeiten als Privatrechtsträger, kann er auch im Inland aus diesem Arbeitsverhältnis belangt werden, wobei nicht auf den Zweck der Arbeiten, sondern auf die Erbringung der Arbeitsleistungen an sich abzustellen ist. Hinsichtlich der acta iure gestionis besteht für ausländische Staaten keine Exemtion (vgl. K.Herndl, Zur Frage der Staatenimmunität, JBl 1962, 15 ff mwH; Fasching, Kommentar I 21 f; derselbe ZPR aaO; JBl 1962, 43; JBl 1988, 459 mit Besprechung von Böhm). Soweit die Klägerin sohin bei dem für sie örtlich zuständigen Gericht (§ 4 Abs 1 Z 1 ASGG) Entgeltansprüche einklagt, ist für dieses Verfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (vgl. Kuderna, ASGG § 4 Erl.1).Im vorliegenden Fall hat es daher bei der Anwendung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Artikel 9, B-VG), des Artikel römisch neun, EGJN und der von Judikatur und Lehre hiezu herausgearbeiteten Grundsätze zu bleiben (Loewe aaO). Demnach sind ausländische Staaten nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen (SpR 28 = SZ 23/143; Fasching ZPR Rz 59). Handelt hingegen ein ausländischer Staat etwa bei Abschluß eines Arbeitsvertrages über im Inland zu leistende Arbeiten als Privatrechtsträger, kann er auch im Inland aus diesem Arbeitsverhältnis belangt werden, wobei nicht auf den Zweck der Arbeiten, sondern auf die Erbringung der Arbeitsleistungen an sich abzustellen ist. Hinsichtlich der acta iure gestionis besteht für ausländische Staaten keine Exemtion vergleiche K.Herndl, Zur Frage der Staatenimmunität, JBl 1962, 15 ff mwH; Fasching, Kommentar römisch eins 21 f; derselbe ZPR aaO; JBl 1962, 43; JBl 1988, 459 mit Besprechung von Böhm). Soweit die Klägerin sohin bei dem für sie örtlich zuständigen Gericht (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) Entgeltansprüche einklagt, ist für dieses Verfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 4, Erl.1).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.