Entscheidung 9 ObA 170/97h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.06.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich K*****, Kfz-Mechanikermeister, ***** vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Franz-Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen 407.394,44 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 1997, GZ 9 Ra 416/96d-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Mai 1996, GZ 24 Cga 278/95t-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.315 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.052,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Zu den vom Berufungsgericht bereits dargestellten Gründen, die geeignet sind, die Interessen des Tochterunternehmens der beklagten Partei durch die Vorgangsweise des Klägers zu beeinträchtigen, kommt noch, daß diesem auch steuerliche Nachteile drohten. Daß in größerer Zahl Begutachtungen in den entsprechenden Unterlagen aufschienen, denen keine Fakturen gegenüberstanden, hätte das Unternehmen bei einer Steuerprüfung dem Vorwurf der Unvollständigkeit der Buchführung aussetzen und entsprechende Konsequenzen mit sich bringen können. Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes wurde daher insgesamt zu Recht bejaht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00170.97H.0611.000
Dokumentnummer
JJT_19970611_OGH0002_009OBA00170_97H0000_000