Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.10.1988 bis 3.9.1990 Geschäftsführer der österreichischen Zweigniederlassung der Beklagten in G*****. Sein monatlicher Bruttobezug betrug 30.000 S. Außerdem hatte er Anspruch auf Umsatzprovision. Der Kläger wurde am 3.9.1990 entlassen. Er behauptet, daß die Entlassung ungerechtfertigt sei und begehrt von der Beklagten
den Gehalt für August sowie Kündigungsentschädigung
bis 31.12.1990 zusammen S 150.000
die zweite Sonderzahlung für 1990 S 30.000
und Umsatzprovision für 5 Monate S 51.275
S 231.275 sA.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; der Kläger sei gerechtfertigt entlassen worden. Er habe vorgetäuscht, daß sich die Miete für das Büro der Beklagten erhöht habe. Ferner habe er die Pflicht zur Erstattung von Geschäftsberichten an die Zentrale der Beklagten in der BRD vernachlässigt und überhöhte Spesenabrechnungen vorgelegt. Wegen dieser Unregelmäßigkeiten habe die Beklagte dem Kläger die Zeichnungsberechtigung über das Geschäftskonto mit Schreiben vom 1.9.1990 und gleichzeitigem Telefax entzogen. Dennoch habe sich der Kläger am 3.8.1990 an Gehalt und Sonderzahlungen S 53.626,90 von diesem Konto angewiesen. Die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Entlassungsgründe sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Kläger erwiderte, daß seine Ehegattin die Miete für das von der Beklagten in ihrem Haus in Bestand genommene Geschäftslokal wegen der gestiegenen Betriebskosten erhöht habe. Der Geschäftsführer der Beklagten sei in der Regel zweimal monatlich in das österreichische Büro gekommen. Wegen dieses persönlichen Kontaktes hätten sich schriftliche Berichte erübrigt. Seine Spesen habe der Kläger korrekt verrechnet. Da die Beklagte im August 1990 in Verzug gewesen sei, habe er sich seine Gehaltsansprüche noch vor dem Zugehen des Telefax zu Recht angewiesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (unter rechtskräftiger Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens) statt und traf zu den noch Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Entlassungsgründen folgende wesentliche Feststellungen:
Die Streitteile schlossen mit Vereinbarung vom 14.9.1988 einen "Beschäftigungsvertrag", auf den das Angestelltengesetz und der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommen sollte. Der Kläger wurde damit ab 1.10.1988 zum Geschäftsführer der österreichischen Zweigniederlassung der Beklagten bestellt. Er hatte diese zu leiten und die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers auszuüben. Er war verpflichtet, die Geschäftsführung am Hauptsitz des Unternehmens über den laufenden Geschäftsgang insbesondere durch monatliche schriftliche Berichte zu informieren. Für die dienstliche Verwendung seines eigenen PKWs erhielt der Kläger ein Kilometergeld von S 3,70. Er war verpflichtet, mit der Geschäftsführung die geschäftlich zurückgelegten Kilometer in einem Fahrtenbuch bis zum
14. des Folgemonats abzurechnen. Bei auswärtiger Dienstverrichtung erhielt er ein Taggeld von S 400 und ein Übernachtungsgeld von S 800.
Etwa zur selben Zeit schloß die Beklagte mit der Ehefrau des Klägers, welche Eigentümerin des Hauses G*****, H*****straße 16 ist, einen Mietvertrag ab, mit dem die Beklagte zwei Zimmer, ein Bad und Vorzimmer im Erdgeschoß dieses Hauses als Büroräume um einen Gesamtzins von S 5.500 (ohne Umsatzsteuer) mietete.
Die Beklagte betrieb den Handel mit alkoholfreien Getränken, insbesondere Mineralwasser in Einweggebinden. Der Kläger hatte bestehende Kunden zu betreuen, neue Kunden zu werben, Rechnungen zu schreiben, Beschwerden entgegenzunehmen und zu beantworten, Schriftstücke in die BRD weiterzuleiten, Zollpapiere zu kontrollieren und LKW-Lieferungen abzufertigen, den Steuerberater, Frachtführer und Spediteure, Verpackungsproduzenten, Bank, Postamt und Finanzamt sowie die Lebensmittelanstalt aufzusuchen, künftige potientielle Kunden zu besuchen und die Konkurrenzsituation zu prüfen. Er war mit dem Aufbau der Organisation des Betriebes der Beklagten in Österreich befaßt.
Im Frühjahr 1990 war der Kläger der Ansicht, daß der von der Beklagten gezahlte Pauschalmietzins für die Büroräume im Hinblick auf die Stromkosten zu gering sei. Er teilte dies auch seiner Ehefrau, die er in Angelegenheiten der Hausverwaltung vertrat, mit und schlug ihr vor, von der Beklagten eine Zinserhöhung von S 1.000 monatlich zu verlangen. Seine Frau war damit einverstanden. Der Kläger sandte dann ein entsprechendes von seiner Frau unterfertigtes Aufforderungsschreiben an die Zentrale der Beklagten, die eine Mietzinserhöhung verweigerte. Erst nach dem Ausscheiden des Klägers kam es zwischen der Beklagten und der inzwischen vom Kläger geschiedenen Ehefrau zur Vereinbarung einer Mietzinserhöhung.
Der im Beschäftigungsvertrag vereinbarten schriftlichen Berichtspflicht kam der Kläger bis Anfang 1990, dann aber nicht mehr nach. Von da an berichtete er nur noch in größeren Abstände schriftlich, gegen Ende des Dienstverhältnisses gar nicht mehr. Es fanden aber Gespräche zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten statt.
Der Kläger führte auch ein Fahrtenbuch und eine Aufstellung seiner Spesen an Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsdiäten, die er bis zum Beginn des Jahres 1990 an die Hauptniederlassung der Beklagten, danach aber an den Steuerberater der Beklagten in Österreich sandte. Aus diesem Grunde kam es zwischen den Streitteilen zu einem Briefwechsel. Mit Schreiben vom 17.7.1990 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie ihn aufgeforderte habe, ihr monatliche Berichte zu senden. Seit geraumer Zeit sei dies unterblieben. Ferner werde sie künftig die Spesenabrechnung des Klägers erst nach Überprüfung genehmigen. Der Kläger müsse daher seine Spesenaufstellung ab sofort vorher zur Genehmigung an die Beklagte senden. Die Beklagte wies in diesem Schreiben darauf hin, daß die Verstöße des Klägers Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Künftig werde sie "so ein Verhalten nicht mehr hinnehmen". Mit Schreiben vom 19.7.1990 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu einzelnen Punkten der Spesenaufstellung für Juni 1990 schriftlich detailliert Stellung zu nehmen. Sie teilte ihm mit, daß für Pauschalfahrten im Raume G***** und Umgebung lediglich 48 km pro Monat akzeptieren könne und forderte den Kläger auf, seine Reisenkostenabrechnungen und Spesenaufstellungen ab Jänner 1990 zur nachträglichen Überprüfung zuzusenden.
Mit Schreiben vom 23.7.1990 antwortete der Kläger, daß er die Weisungen der Beklagten stets befolgt und in ihrem Interesse gehandelt habe; über jede Spesenabrechnung gebe er jederzeit mündlich Auskunft, da ihm "der Schreibaufwand für allfällige Erklärungen zu viel" werde. In diesem Schreiben meldete er seinen Urlaub für die Zeit vom 20.8. bis 7.9.1990 an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 1.8.1990, daß sie in der Weigerung einer schriftlichen Aufklärung eine Unverschämtheit sehe und wies darauf hin, daß dies als Arbeitsverweigerung zur fristlosen Entlassung führen könne. Der Kläger dürfe die von der Geschäftsleitung in Deutschland unterfertigten Blankoschecks nicht mehr verwenden.
Der Kläger hat in seiner Spesenaufstellung nur die dienstliche Fahrstrecken sowie die Tages- und Nächtigungsgebühren (häufig unter Beanspruchung eines geringeren Tagessatzes) verrechnet. Er hat in seine Spesenaufstellung keine Privatfahrten aufgenommen. Das Pauschale für Fahrten im Ortsbereich von G***** hatte ursprünglich 200 km monatlich betragen. Nach der Kürzung dieses Pauschales hat der Kläger in die Spesenaufstellung überhaupt kein Kilometerpauschale mehr aufgenommen.
Der Kläger erhielt alle von ihm verzeichneten Spesen ersetzt. Den Betrag für Juli 1990 hat er am 3.8.1990 zu einem Zeitpunkt behoben, zu dem ihm weder mündlich noch schriftlich verboten war, Geld zu beheben. Auch vor diesem Zeitpunkt hat der Kläger ständig monatlich die Spesen selbst behoben. Den Spesenbetrag (gemeint offenbar für Juli) hat der Kläger trotz des Schreibens vom 17.7.1990 behoben, weil er befürchtete, daß die von der Beklagten geforderte vorherige Überprüfung entgegen den bisherigen Auszahlungsgewohnheiten zu einer ungerechtfertigten Verzögerung führen werde.
Der Geschäftsführer der Beklagten hielt sich zu Beginn der Tätigkeit des Klägers etwa alle 14 Tage und später etwa alle drei Wochen im Büro der Beklagten auf, besprach bei dieser Gelegenheit mit dem Kläger die Umsätze und die Geschäftsanbahnungsmöglichkeiten und nahm auch Einsicht in schriftliche Unterlagen wie die Spesenabrechnungen. Auf Grund dieser mündlichen Besprechungen und der Einsicht in die Geschäftsunterlagen hat es der Kläger nicht für erforderlich gehalten, die Geschäftsberichte und Spesenaufstellungen zu übersenden.
Der Kläger bezog eine Umsatzprovision von durchschnittlich S 10.255 brutto monatlich.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Unterlassung der Erstattung schriftlicher Geschäftsberichte an die Beklagte eine Entlassung nicht rechtfertige. Der Geschäftsführer der Beklagten habe regelmäßigen Kontakt mit dem Kläger gehalten, so daß von diesem nichts neues zu berichtigen war. Die Spesenabrechnung des Klägers sei korrekt gewesen. Die Beklagte habe mit dem einzigen Hinweis im Schreiben vom 1.8.1990, daß das Verhalten des Klägers zu einer fristlosen Entlassung führen könne, die Entlassung nicht gehörig und unter Fristsetzung für den Verletzungsfall angedroht. Die Entlassung des Klägers sei offenbar deshalb ausgesprochen worden, weil die Beklagte seine Arbeitskraft durch eine billiger Bürokraft ersetzen wollte. Dem Kläger gebühre daher die begehrte Kündigungsentschädigung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten in der Hauptsache nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Der Beklagten sei spätestens mit Zugehen des Schreibens der Ehefrau des Klägers vom 19.5.1990 bekannt geworden, daß der Kläger für seine Ehefrau eine Erhöhung der Miete begehre. Damit sei ihr ein allenfalls unkorrektes Verhalten des Klägers in seiner Doppelfunktion als Dienstnehmer der Beklagten und als Vertreter der Vermieterin bekannt geworden, so daß sie ihr Entlassungsrecht unverzüglich hätte ausüben müssen. Durch die Weiterverwendung des Klägers habe sie es verwirkt. Selbst wenn dem Kläger der Widerruf seiner Zeichnungsberechtigung noch vor der Geldbehebung am 3.8.1990 bekannt geworden wäre, würde die Behebung Vertrauensunwürdigkeit nicht begründen. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 1.8.1990 zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger bei der Verfügung über ihr Konto einer zweiten Unterschrift bedürfe. Sie habe darauf hingewiesen, daß der Kläger jede Menge Blankounterschriften für Überweisungen und Schecks besitze. Ab sofort habe er Schecks an die Zentrale zu senden, die dann nach Prüfung mit der zweiten Unterschrift retouniert würden. Auf Grund des Inhaltes dieses Schreibens habe der Kläger der Meinung sein dürfen, daß er diesen Vorgang erst einhalten müsse, wenn die Schecks mit der zweiten Unterschrift, die er in seinen Händen hatte, verbraucht waren. Die Erklärung der Beklagten war daher mindestens undeutlich, so daß das Zuwiderhandeln des Klägers die Entlassung nicht rechtfertige. Auch die Behebung der Spesen vor Prüfung durch die Beklagte begründe den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nicht. Dieses Verhalten habe sich zwar gegen die Interessen der Beklagten gerichtet; objektiv sei aber selbst bei Notwendigkeit der Korrektur einzelner Spesen nicht zu befürchten gewesen, daß dadurch die Interessen der Beklagten so schwer verletzt würden, daß ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könnte. Das Verhalten des Klägers sei zwar unkorrekt gewesen, könne aber noch nicht als "umoralisch, unehrlich, unaufrichtig oder unsittlich" angesehen werden, weil er eine Überprüfungsmöglichkeit der Spesen nicht verhindert oder wesentlich erschwert habe. Außerdem handle es sich um einen einmaligen Verstoß. Das Schreiben der Beklagten vom 17.7.1990 enthalte keine ausreichende formelle Abmahnung.
Das Schreiben vom 17.7.1990 habe sich auf die Verletzung der Berichtspflicht, das Schreiben vom 1.8.1990 auf die Spesenabrechnung bezogen. Bezüglich der laxen Handhabung der monatlichen Berichtspflicht fehle es daher an einer ernstlichen Verwarnung des Klägers, aus der er hätte schließen können, daß aus seinen Pflichtverletzungen tatsächlich Konsequenzen gezogen würden. Die Entlassung sei daher nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.