Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit d GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber, daß sich die dem Tatbestand des § 82 lit d GewO 1859 zugrundeliegende Vertrauensunwürdigkeit des Klägers (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 132 f mwH) vor allem daraus ergebe, daß der Kunde den Vorfall beobachtet habe, entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber, daß sich die dem Tatbestand des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 zugrundeliegende Vertrauensunwürdigkeit des Klägers vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2, 132 f mwH) vor allem daraus ergebe, daß der Kunde den Vorfall beobachtet habe, entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger bei der Erstbeklagten rund 21 Jahre als Reifenmonteur beschäftigt. In dieser Zeit gab es keine Beanstandungen. Am 17.6.1994 beobachtete der Sohn des Zweitbeklagten, dem Arbeitgeberfunktion zukam, daß der Kläger während der Arbeit an einem PKW aus einem frei zugänglichen, geöffneten Sackerl einige nahezu wertlose (S 96) Zuckerl entnahm. Diese Beobachtung veranlaßte den Sohn des Zweitbeklagten, der dem Vorfall offensichtlich nicht viel Bedeutung zumaß, jedoch nicht zum Einschreiten. Schon daraus folgt, daß er die Weiterbeschäftigung des Klägers für nicht unzumutbar ansah. Auch wenn sich der betroffene Kunde, der den Vorfall ebenfalls beobachtet hatte, in der Folge darüber beschwerte, ergibt sich aus der mangelnden Schuldintensität, dem ganz geringen Wert der entwendeten Zuckerln und den gesamten Umständen, unter denen die Tat begangen wurde, die Geringfügigkeit des Vorfalls, welche im Zusammenhang mit der langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers für die Erstbeklagte die Entlassung nicht rechtfertigen konnte (vgl Kuderna aaO 60 ff, 133 mwH; DRdA 1994/45 [zust Pfeil] mwH ua).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger bei der Erstbeklagten rund 21 Jahre als Reifenmonteur beschäftigt. In dieser Zeit gab es keine Beanstandungen. Am 17.6.1994 beobachtete der Sohn des Zweitbeklagten, dem Arbeitgeberfunktion zukam, daß der Kläger während der Arbeit an einem PKW aus einem frei zugänglichen, geöffneten Sackerl einige nahezu wertlose (S 96) Zuckerl entnahm. Diese Beobachtung veranlaßte den Sohn des Zweitbeklagten, der dem Vorfall offensichtlich nicht viel Bedeutung zumaß, jedoch nicht zum Einschreiten. Schon daraus folgt, daß er die Weiterbeschäftigung des Klägers für nicht unzumutbar ansah. Auch wenn sich der betroffene Kunde, der den Vorfall ebenfalls beobachtet hatte, in der Folge darüber beschwerte, ergibt sich aus der mangelnden Schuldintensität, dem ganz geringen Wert der entwendeten Zuckerln und den gesamten Umständen, unter denen die Tat begangen wurde, die Geringfügigkeit des Vorfalls, welche im Zusammenhang mit der langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers für die Erstbeklagte die Entlassung nicht rechtfertigen konnte vergleiche Kuderna aaO 60 ff, 133 mwH; DRdA 1994/45 [zust Pfeil] mwH ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.