Auf diese zutreffende Begründung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Auf diese zutreffende Begründung kann verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Lediglich ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten: § 9 Abs 3 SchUG in der hier anzuwenden Fassung lautet: „In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lernplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung)."Lediglich ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten: Paragraph 9, Absatz 3, SchUG in der hier anzuwenden Fassung lautet: „In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lernplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung)."
Der Kläger beruft sich auf die Vorentscheidung 9 ObA 228/93. Darin wurde ausgesprochen, dass der Schulleiter bei Ausübung seiner Funktion nach § 56 SchUG funktionell in der dem Bund gemäß Art 14 Abs 1 B-VG zukommenden Vollziehungstätigkeit des Schulwesens tätig wird. In seiner Argumentation übersieht der Kläger jedoch, dass sich diese funktionelle Tätigkeit ausschließlich auf die Bereiche bezieht, die sich eben aus Art 14 Abs 1 B-VG ergeben. Das Vorgesetzenverhältnis des § 56 Abs 2 SchUG bezieht sich aber nicht auf die dienstrechtliche Seite (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht9, § 56 SchUG Anm 2). Damit wird aber auch klar, dass im hier interessierenden Zusammenhang aus § 9 Abs 3 SchUG keine besondere Fürsorgepflicht des Bundes als Rechtsträger abgeleitet werden kann, die üblicherweise dem Dienstgeber zukommt.Der Kläger beruft sich auf die Vorentscheidung 9 ObA 228/93. Darin wurde ausgesprochen, dass der Schulleiter bei Ausübung seiner Funktion nach Paragraph 56, SchUG funktionell in der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz eins, B-VG zukommenden Vollziehungstätigkeit des Schulwesens tätig wird. In seiner Argumentation übersieht der Kläger jedoch, dass sich diese funktionelle Tätigkeit ausschließlich auf die Bereiche bezieht, die sich eben aus Artikel 14, Absatz eins, B-VG ergeben. Das Vorgesetzenverhältnis des Paragraph 56, Absatz 2, SchUG bezieht sich aber nicht auf die dienstrechtliche Seite (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht9, Paragraph 56, SchUG Anmerkung 2). Damit wird aber auch klar, dass im hier interessierenden Zusammenhang aus Paragraph 9, Absatz 3, SchUG keine besondere Fürsorgepflicht des Bundes als Rechtsträger abgeleitet werden kann, die üblicherweise dem Dienstgeber zukommt.
Dienstgeber ist aber, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, das Land Tirol. Da dieses nicht beklagt ist, kann die Frage, ob eine Fürsorgepflicht des Dienstgebers verletzt wurde, auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.