Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 2. September 1957 bis 10. November 1962 als Lehrling und Geselle und - nach ca zweijähriger Unterbrechung - vom 15. September 1964 bis 19. Februar 1987 neuerlich bei der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgänger) als Fernsehtechniker (Angestellter) beschäftigt. Die Zeit vom 2. September 1957 bis 14. September 1964 wurde ihm bei seinem Wiedereintritt als Vordienstzeit angerechnet.
Am 19. Februar 1987 wurde der Kläger von der Beklagten entlassen. Er
begehrte zuletzt Zahlung
a) einer Urlaubsentschädigung für 32 Werktage
S 27.583,--
abzüglich ausgezahlter
Urlaubsabfindung von S 11.058,--
verbleibt S 16.525,--
b) einer Kündigungsent-
schädigung für die Zeit bis
30. September 1987 von S 67.235,--
c) und einer Abfertigung von vor-
läufig sieben Monatsbezügen S 156.881,66
zusammen S 240.641,66
mit der Begründung, er sei ungerechtfertigt entlassen worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger gerechtfertigt vorzeitig entlassen worden sei. Er habe mündlichen und schriftlichen Weisungen zuwider während der Arbeitszeit trotz dringender Arbeiten für den Arbeitgeber Privatreparaturen durchgeführt, ohne dies der Firmenleitung zur Kenntnis zu bringen. Ferner habe er am 23. Mai 1985 und am 2. und 11. Dezember 1986 auf den Namen der Beklagten private Geräte bei den Firmen G*** und P*** reparieren lassen und am 24. April und 18. Dezember 1986 ebenfalls auf den Namen der Beklagten Ersatzteile bei den Firmen I*** und B*** & O*** bestellt, ohne die Rechnungen an die Beklagte weiterzuleiten. Er habe die erforderlichen Fahrten zu den betreffenden Unternehmen während der Dienstzeit unternommen. Die durch diese Vorgangsweise entstandenen Schäden wende die Beklagte gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende weitere wesentliche Feststellungen:
Die Beklagte übernahm im Jahre 1977 das Unternehmen ihres Vaters. Da es zu Unregelmäßigkeiten gekommen war, traf sie, insbesondere über die Zulässigkeit von Privatreparaturen an Fernsehgeräten, in einer Werkstättenordnung vom 4. Dezember 1978 folgende Anordnungen:
"1. Keine Reparatur ohne Reparatur-Nummer
......
Private Arbeiten auf der Tour oder in der Werkstätte dürfen
nicht durchgeführt werden. Die einzige Ausnahme wäre der eigene
Apparat, der unbedingt mit Marke und Type vor Eintreffen in der
Werkstätte gemeldet werden muß und für den vor der Instandsetzung
ein Reparaturtermin außerhalb der Arbeitszeit mit der Firmenleitung
vereinbart werden muß (zB Samstag). Herr S*** ist
verpflichtet, einen Verstoß gegen diese Regelung sofort zu melden.
Bei Nichtmeldung behalte ich mir das Recht der fristlosen Entlassung
vor.
......."
Diese Werkstättenordnung wurde im Betrieb angeschlagen, doch kann der Zeitraum ihres Aushanges nicht festgestellt werden. Er liegt soweit zurück, daß den Arbeitnehmern der Beklagten der Inhalt nicht mehr geläufig ist.
Die Beklagte erlaubte ihren Arbeitnehmern, in ihrem Namen Ersatzteile zu kaufen, um sie dann von der Beklagten - mit Faktura - günstiger zu erwerben. Am 24. April 1986 kaufte der Kläger auf den Namen der Beklagten bei der Firma I*** Ersatzteile um S 918,-- (Beilage 3) und am 18. Dezember 1986 bei der Firma B*** & O*** auf den Namen der Beklagten Ersatzteile um S 452,40 (Beilage 4). Er unterließ es in beiden Fällen aus nicht feststellbaren Gründen, die (bezahlte!) Rechnung an die Beklagte weiterzuleiten. Daß der Beklagte diese Besorgungen während der Dienstzeit vornahm, ist nicht feststellbar.
Am 23. Mai 1985 ließ der Kläger auf den Namen der Beklagten unter Beifügung seines Namens ein privates Fernsehgerät bei der Firma P*** um den Betrag von S 720,44 reparieren (Beilage 10). Auch diese Rechnung leitete er aus nicht mehr feststellbaren Gründen nicht an die Beklagte weiter.
Am 2. Dezember 1986 gab der Kläger ein privates (Fernseh-)Gerät unter dem Namen der Beklagten mit Beifügung seines eigenen Namens in Reparatur. Das Modul dieses Gerätes wurde als Garantiefall repariert, so daß die "Reparaturrechnung" (Beilage 5) keinen Rechnungsbetrag, sondern nur den Vermerk "Garantie" enthält. Einige Tage später, am 11. Dezember 1986 traten an diesem Gerät dieselben Fehler wieder auf, worauf es die Firma G*** neuerlich kostenlos reparierte ("Reparaturrechnung" Beilage 6). Wenn der Kläger sonst Privatgeräte bei Drittfirmen auf den Namen der Beklagten reparieren ließ, wurde wie bei Warenkäufen vorgegangen und die entsprechende Rechnung der Beklagten übergeben. Da bei den "Reparaturrechnungen" Beilage 5 und 6 nichts zu bezahlen war, hielt der Kläger eine Übergabe der Rechnung an die Beklagte nicht für notwendig. Ob die mit diesen Reparaturen in Zusammenhang stehenden Fahrten zur Firma G*** während der Dienstzeit erfolgten, ist nicht feststellbar.
Es war üblich, daß die Arbeitnehmer der Beklagten private Fernsehgeräte, allenfalls auch innerhalb der Dienstzeit reparierten. Nach einer Anweisung der Beklagten mußten sämtliche Privatreparaturen gemeldet werden; die Erlaubnis wurde jedes Mal erteilt. Verstöße gegen die Meldepflicht ahndete die Beklagte mit Zurechtweisungen.
Am 18. Februar 1987 erschien die Beklagte zwischen 9 Uhr 30 und 10 Uhr beim Kläger und ersuchte ihn, mit ihr unbezahlte Reparaturrechnungen zu überprüfen. Der Kläger hielt der Beklagten vor, daß sehr viel zu tun sei, ging aber dann doch mit ihr eine Viertelstunde diese Rechnungen durch. Um die Mittagszeit brachte ein Privatkunde des Klägers zwei Geräte zur Überprüfung. Der Kläger öffnete die Rückwand und schloß die Geräte zum Probelauf an. Er versuchte den Nachmittag über bis zum Betriebsschluß um 17 Uhr die Beklagte zu erreichen, was ihm aber nicht gelang, da sie nicht im Betrieb war. Er konnte ihr daher die Geräte nicht melden. Am nächsten Tag stellte sich heraus, daß die beiden Geräte keinen Fehler aufwiesen. Der Kläger folgte sie der Kundschaft aus, unterließ es aber versehentlich, die beiden Privatgeräte der Beklagten zu melden. Sonst meldete er seine Privatreparaturen zu "99 %", manchmal zu Mittag, meistens aber abends, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt leichter zu erreichen war. Die Beklagte hatte den Kläger deswegen bereits einmal verwarnt und angewiesen, die Geräte gleich nach dem Eintreffen zu melden. Den Vorfall vom 18. Februar 1987 nahm die Beklagte am 19. Februar 1987 zum Anlaß, den Kläger zu entlassen.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die versehentliche Unterlassung der Meldung von zwei Privatgeräten keine Untreue im Dienst sei. Untreu sei nur, wer vorsätzlich die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtige. Vertrauensunwürdigkeit könnte zwar schon bei fahrlässigem Handeln gegeben sein, doch bedeute die versehentliche Unterlassung des Weiterleitens von (bezahlten) Rechnungen mit geringfügigen Beträgen keine schwerwiegende Gefährdung der Interessen der Beklagten, da der Kauf von Ersatzteilen auf ihren Namen allgemein üblich gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Die zweite Instanz hielt die Beweis- und Mängelrüge der Beklagten nicht für berechtigt, wohl aber die Rechtsrüge. Dem Kläger falle ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Meldung der Übernahme der beiden Privatgeräte zur Last. Dazu komme, daß er die Überprüfung dieser beiden Geräte trotz starker Arbeitsbelastung während der Arbeitszeit durchgeführt habe, andererseits aber dem Ersuchen der Beklagten um Durchsicht von Rechnungen nur widerwillig nachgekommen sei. Daß die Beklagte die Durchführung von Privatarbeiten während der Arbeitszeit jemals toleriert hätte, sei nicht erwiesen. Wesentlich schwerer als der Vorfall vom 18. Februar 1987 wögen aber die vom Kläger im Namen der Beklagten vorgenommenen Privateinkäufe und -reparaturen, von denen er die Beklagte weder in Kenntnis gesetzt noch ihr die Rechnungen ausgefolgt habe. Der Kläger habe dadurch die Beklagte der Gefahr ausgesetzt, in den Verdacht einer nicht zuverlässigen Buchführung und der Steuerhinterziehung zu geraten, da es bei finanzbehördlichen Betriebsprüfungen üblich sei, Ausgangsbelege von Liefer- und Reparaturfirmen mit Eingangsbelegen (von Bestellerfirmen) zu vergleichen. Der Verdacht einer Steuerentziehung hätte umso eher entstehen müssen, als die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, der Finanzbehörde über die betreffenden Rechnungen zufriedenstellende Auskünfte zu erteilen. Das hätte zu einer genauen Betriebsprüfung, allenfalls sogar zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen können, wodurch der Beklagten aller Voraussicht nach nicht nur zusätzliche Steuerberatungskosten entstanden wären, sondern auch eine erhebliche Schädigung des Rufes ihres Unternehmens gedroht habe.
Die Vorgangsweise des Klägers habe daher wesentliche Interessen der Beklagten gefährdet, so daß sein Verhalten den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit bilde, der weder Vorsatz noch Schädigungsabsicht voraussetze. Wegen der Häufung nicht gemeldeter Fälle habe die Beklagte befürchten müssen, daß der Kläger noch weitere Rechnunen auf ihren Namen habe ausstellen lassen. Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wieder hergestellt werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.