Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin vom 1.9.1982 bis 31.10.1991 als Reisender angestellt.
Der Kläger unterfertigte am 4.3.1991 nachstehende Erklärung:
"Ich K***** erkläre, daß ich seit dem Jahr 1982 bei der Firma M***** als Reisender angestellt bin. Meine Bezahlung ist vereinbarungsgemäß 10 % vom Netto-Umsatz. Dieser Betrag wird mir monatlich im nachhinein ausbezahlt. Ich halte ausdrücklich fest, daß wegen der Höhe der oben genannten Provision alle mir zustehenden Ansprüche (gesetzliche) abgegolten sind:
1. 13. und 14. Monatsbezug
2. Urlaubsentgelt
3. Krankenentgelt
4. Fahrtspesen, Diäten und sonstige Ausgaben.
Ich habe diese Vereinbarungen mit Herrn M***** seit dem Jahr 1982. Auf der gleichen Basis habe ich meine Tätigkeit unter Frau A***** fortgeführt."
Zuletzt verdiente der Kläger durchschnittlich 31.025 S an Provisionen im Monat. Damit erzielte er ein höheres Jahreseinkommen als sich bei Zugrundelegung des Mindestentgeltes nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte einschließlich der Sonderzahlungen ergeben würde.
Der Kläger begehrt 93.075 S brutto sA an Urlaubsentgelt für die letzten drei Jahre, da die getroffene Vereinbarung zumindest bezüglich der Abgeltung des Urlaubsentgeltes durch den laufenden Provisionsbezug unzulässig und sittenwidrig sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der mit dem Kläger vereinbarte Provisionsbezug von 10 % des Nettoumsatzes umfasse unter anderem auch das Urlaubsentgelt; diese Vereinbarung sei gültig, weil dem Kläger dadurch tatsächlich mehr als das kollektivvertragliche Mindestentgelt zukomme. Bei Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts von 21.785 S brutto monatlich hätte der Kläger ein Jahreseinkommen von 304.990 S brutto erzielt. Da der Kläger aus den vereinbarten Provisionen ein höheres Einkommen erzielt habe, sei er voll lohnbefriedigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Vereinbarung vom 4.3.1991 widerspreche § 6 UrlG und sei darüber hinaus sittenwidrig.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Vereinbarung vom 4.3.1991 widerspreche Paragraph 6, UrlG und sei darüber hinaus sittenwidrig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Im Begehren auf Zahlung des Urlaubsentgeltes für drei Jahre sei die Behauptung eines entsprechendes Urlaubsverbrauches inkludiert. Da die Beklagte lediglich eingewendet habe, daß mit dem Provisionsbezug des Klägers vereinbarungsgemäß auch das Urlaubsentgelt abgegolten worden sei, sei der dem geltend gemachten Urlaubsentgelt entsprechende Urlaubsverbrauch durch den Kläger als zugestanden anzusehen. Die vereinbarte Abgeltung auch des Urlaubsentgeltes durch einen erhöhten Provisionssatz sei nicht zulässig, zumal im vorliegenden Fall - anders als in der überdies nicht das Urlaubsentgelt, sondern die Urlaubsentschädigung betreffenden Entscheidung WBl 1988, 371 - kein zur Abdeckung eines urlaubsbedingten Provisionsausfalles gewidmeter Zuschlag vereinbart worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.