Entscheidung 9 ObA 175/05h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Klaus B***** Bauleiter,*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 36.340), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2005, GZ 15 Ra 73/05f-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob dem Kläger auf Grund der Vereinbarung zwischen den Parteien für die gegenständliche Baustelle ein Gewinnbeteiligungs- und damit Rechnungslegungsanspruch zusteht, ist - wie auch die Beklagte einräumt - eine Frage der Vertragsauslegung. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Ein solches wird nicht aufgezeigt. Die gleichen Überlegungen gelten für die Frage, wann der Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers auf Grund der Vereinbarung mit der Beklagten fällig war.Ob dem Kläger auf Grund der Vereinbarung zwischen den Parteien für die gegenständliche Baustelle ein Gewinnbeteiligungs- und damit Rechnungslegungsanspruch zusteht, ist - wie auch die Beklagte einräumt - eine Frage der Vertragsauslegung. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Ein solches wird nicht aufgezeigt. Die gleichen Überlegungen gelten für die Frage, wann der Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers auf Grund der Vereinbarung mit der Beklagten fällig war.
Dass dem Kläger für die gegenständliche Baustelle für die Zeit ab 1. 2. 2001 kein Gewinnbeteiligungs- und damit kein Rechnungslegungsanspruch mehr zustehe, obwohl die Bauendabnahme erst am 12. 6. 2002 erfolgte, wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht eingewendet. Damit bestand aber auch für den Kläger kein Grund, diesen Aspekt - das spätere Beklagtenvorbringen in der Revision antizipierend - näher zu substanziieren. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in der Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). In zeitlicher Hinsicht gab es von der Beklagten in erster Instanz nur den Einwand, dass dem Kläger - abgesehen von der Bestreitung des Gewinnbeteiligungsanspruchs an sich - zufolge Verjährung kein Anspruch für den Zeitraum vor dem 2. 3. 2001 zustehe. Die damit im Zusammenhang stehende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich das Rechnungslegungsbegehren des Klägers auf Grund seines Vorbringens auf den Zeitraum 1996 bis 2002 erstrecke, betrifft eine Frage der Auslegung des Prozessvorbringens, der - wie auch jener der Vertragsauslegung - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 ua). Eine unvertretbare Auslegung des Berufungsgerichts liegt nämlich auch insoweit nicht vor. Die außerordentlichen Revisionen der Parteien sind daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Dass dem Kläger für die gegenständliche Baustelle für die Zeit ab 1. 2. 2001 kein Gewinnbeteiligungs- und damit kein Rechnungslegungsanspruch mehr zustehe, obwohl die Bauendabnahme erst am 12. 6. 2002 erfolgte, wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht eingewendet. Damit bestand aber auch für den Kläger kein Grund, diesen Aspekt - das spätere Beklagtenvorbringen in der Revision antizipierend - näher zu substanziieren. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in der Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). In zeitlicher Hinsicht gab es von der Beklagten in erster Instanz nur den Einwand, dass dem Kläger - abgesehen von der Bestreitung des Gewinnbeteiligungsanspruchs an sich - zufolge Verjährung kein Anspruch für den Zeitraum vor dem 2. 3. 2001 zustehe. Die damit im Zusammenhang stehende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich das Rechnungslegungsbegehren des Klägers auf Grund seines Vorbringens auf den Zeitraum 1996 bis 2002 erstrecke, betrifft eine Frage der Auslegung des Prozessvorbringens, der - wie auch jener der Vertragsauslegung - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 ua). Eine unvertretbare Auslegung des Berufungsgerichts liegt nämlich auch insoweit nicht vor. Die außerordentlichen Revisionen der Parteien sind daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E79864
9ObA175.05h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00175.05H.0125.000
Dokumentnummer
JJT_20060125_OGH0002_009OBA00175_05H0000_000