Die Revision ist nicht berechtigt.
Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei der beklagten Partei um eine Gebietskörperschaft im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 AZG handelt.Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei der beklagten Partei um eine Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG handelt.
Der "Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl", bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kufstein mit dem Sitz in Kufstein, als Anstaltsträger des Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl besteht in der derzeitigen Rechtsform auf Grund des § 1 Abs 1 lit b LGBl für Tirol 1984/32. Gemäß § 1 Abs 3 leg cit ist der Gemeindeverband als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.Der "Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl", bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kufstein mit dem Sitz in Kufstein, als Anstaltsträger des Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl besteht in der derzeitigen Rechtsform auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, LGBl für Tirol 1984/32. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg cit ist der Gemeindeverband als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
Die Qualifikation von Gemeindeverbänden als Gebietskörperschaften war bereits Gegenstand mehrfacher wissenschaftlicher Erörterungen. Pernthaler (Raumordnung I, 294) weist darauf hin, daß die Antwort von der Begriffsbestimmung abhänge: Wenn man nur die "Gebietshoheit" als Wesensmerkmal auffasse, habe der Gemeindeverband die Qualität einer Gebietskörperschaft; wenn man daneben auch noch die "Allzuständigkeit" als konstituierendes Element ansehe, komme ihm die in Rede stehende Eigenschaft nicht zu. Atoniolli (Verwaltungsrecht 137) vertritt die zuletzt genannte Auffassung. Wesentliches Merkmal einer Gebietskörperschaft sei die "Gebietshoheit, das heißt, jedermann, der sich auf ihrem Gebiet aufhält, ist ihrer Herrschaft unterworfen". Ihre Tätigkeit beschränke sich auf ihr Gebiet; sie erfasse alle Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten "mit sachlicher Allzuständigkeit, das heißt, sie sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Gebietskörperschaft oder einer Sonderbehörde zustehen". Zweifel an dieser Lehre äußert Walter, Bundesverfassungsrecht, 641, der es als nicht unbedenklich ansieht, daß die herrschende Begriffsbildung als wesentliches Definitionsmerkmal der Gebietskörperschaft die "relative" sachliche Allgemeinzuständigkeit annehme. Diesem Zweifel stimmt Koja (Gemeindeverbände und Bundesverfassung, 48) zu. Petz, Gemeindeverfassung 180, bezeichnet die Gemeindeverbände schlechthin als Gebietskörperschaft, weil sich die räumliche Zuständigkeit in dem Rahmen ihrer beschränkten Sachzuständigkeit mit dem Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden decke. Oberndorfer, Gemeinderecht 293, und Neuhofer, 404, verneinen die Qualifikation des Gemeindeverbandes als Gebietskörperschaft, wobei insbesondere das Fehlen der "Allzuständigkeit" ins Treffen geführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof legte in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3577 (F) die eine Gebietskörperschaft konstituierenden Merkmale dar und kam zum Ergebnis, daß Verwaltungsgemeinschaften, die nach dem Tiroler Landesgesetz LGBl 1963/42 zum Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt gebildet werden, keine Gebietskörperschaften seien. Er führte aus, daß die bloße sanitäre Aufgabe keine Gebietshoheit schaffe, weil ihre Erfüllung und Durchsetzung eine allgemeine Macht über einen bestimmten räumlich umgrenzten Personenkreis schlechthin nicht zur Voraussetzung habe, sondern eine solche bestenfalls nur über jene Personen begründe, die sich in der betreffenden Anstalt in Krankenpflege befinden. Ein wesentlicher Teil der Begründung fußt darauf, daß Verwaltungsgemeinschaften Rechtspersönlichkeit nur in privatrechtlicher Hinsicht zukomme, woraus sich kraft Umkehrschlusses ergebe, daß gerade in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtspersönlichkeit nicht bestehe, eine Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts aber für die Qualifikation als Gebietskörperschaft unumgänglich erforderlich wäre. Die Begründung dieser Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, weil im vorliegenden Fall auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl 1984/32 der beklagten Partei Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts zukommt und daher andere Rechtsgrundlagen vorliegen. Koja aaO, 50, kommt zum Ergebnis, daß im Sinne einer theoretisch richtigen Begriffsbildung den Gemeindeverbänden die Eigenschaft "Gebietskörperschaft" nicht abgersprochen werden könne. Hinsichtlich der Qualifikation als Gebietskörperschaften im Sinne des F-VG allerdings und nur mit dieser Einschränkung tritt er Oberndorfer bei, der ausführt, "das F-VG weist nur für die finanziellen Beziehungen von Bund, Ländern und Gemeinden als Gebietskörperschaften einem Grundsatz erschöpfende Regelung auf. Für Gemeindeverbände nach Art 116 Abs 4 B-VG beinhaltet das F-VG 1948 zwar infolge ihrer besonderen sachlichen Nähe zu den Gebietskörperschaften vereinzelte Vorschriften, ohne aber die finanzielle Basis der Gemeindeverbände einer prinzipiellen verfassungsgesetzlichen Regelung zu unterwerfen. Der Ansicht Kojas folgen auch Havranek/Unkart in Das Österreichische Gemeinderecht, Fröhler-Oberndorfer (HRSG), 41.Die Qualifikation von Gemeindeverbänden als Gebietskörperschaften war bereits Gegenstand mehrfacher wissenschaftlicher Erörterungen. Pernthaler (Raumordnung römisch eins, 294) weist darauf hin, daß die Antwort von der Begriffsbestimmung abhänge: Wenn man nur die "Gebietshoheit" als Wesensmerkmal auffasse, habe der Gemeindeverband die Qualität einer Gebietskörperschaft; wenn man daneben auch noch die "Allzuständigkeit" als konstituierendes Element ansehe, komme ihm die in Rede stehende Eigenschaft nicht zu. Atoniolli (Verwaltungsrecht 137) vertritt die zuletzt genannte Auffassung. Wesentliches Merkmal einer Gebietskörperschaft sei die "Gebietshoheit, das heißt, jedermann, der sich auf ihrem Gebiet aufhält, ist ihrer Herrschaft unterworfen". Ihre Tätigkeit beschränke sich auf ihr Gebiet; sie erfasse alle Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten "mit sachlicher Allzuständigkeit, das heißt, sie sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Gebietskörperschaft oder einer Sonderbehörde zustehen". Zweifel an dieser Lehre äußert Walter, Bundesverfassungsrecht, 641, der es als nicht unbedenklich ansieht, daß die herrschende Begriffsbildung als wesentliches Definitionsmerkmal der Gebietskörperschaft die "relative" sachliche Allgemeinzuständigkeit annehme. Diesem Zweifel stimmt Koja (Gemeindeverbände und Bundesverfassung, 48) zu. Petz, Gemeindeverfassung 180, bezeichnet die Gemeindeverbände schlechthin als Gebietskörperschaft, weil sich die räumliche Zuständigkeit in dem Rahmen ihrer beschränkten Sachzuständigkeit mit dem Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden decke. Oberndorfer, Gemeinderecht 293, und Neuhofer, 404, verneinen die Qualifikation des Gemeindeverbandes als Gebietskörperschaft, wobei insbesondere das Fehlen der "Allzuständigkeit" ins Treffen geführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof legte in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3577 (F) die eine Gebietskörperschaft konstituierenden Merkmale dar und kam zum Ergebnis, daß Verwaltungsgemeinschaften, die nach dem Tiroler Landesgesetz LGBl 1963/42 zum Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt gebildet werden, keine Gebietskörperschaften seien. Er führte aus, daß die bloße sanitäre Aufgabe keine Gebietshoheit schaffe, weil ihre Erfüllung und Durchsetzung eine allgemeine Macht über einen bestimmten räumlich umgrenzten Personenkreis schlechthin nicht zur Voraussetzung habe, sondern eine solche bestenfalls nur über jene Personen begründe, die sich in der betreffenden Anstalt in Krankenpflege befinden. Ein wesentlicher Teil der Begründung fußt darauf, daß Verwaltungsgemeinschaften Rechtspersönlichkeit nur in privatrechtlicher Hinsicht zukomme, woraus sich kraft Umkehrschlusses ergebe, daß gerade in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtspersönlichkeit nicht bestehe, eine Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts aber für die Qualifikation als Gebietskörperschaft unumgänglich erforderlich wäre. Die Begründung dieser Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, weil im vorliegenden Fall auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl 1984/32 der beklagten Partei Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts zukommt und daher andere Rechtsgrundlagen vorliegen. Koja aaO, 50, kommt zum Ergebnis, daß im Sinne einer theoretisch richtigen Begriffsbildung den Gemeindeverbänden die Eigenschaft "Gebietskörperschaft" nicht abgersprochen werden könne. Hinsichtlich der Qualifikation als Gebietskörperschaften im Sinne des F-VG allerdings und nur mit dieser Einschränkung tritt er Oberndorfer bei, der ausführt, "das F-VG weist nur für die finanziellen Beziehungen von Bund, Ländern und Gemeinden als Gebietskörperschaften einem Grundsatz erschöpfende Regelung auf. Für Gemeindeverbände nach Artikel 116, Absatz 4, B-VG beinhaltet das F-VG 1948 zwar infolge ihrer besonderen sachlichen Nähe zu den Gebietskörperschaften vereinzelte Vorschriften, ohne aber die finanzielle Basis der Gemeindeverbände einer prinzipiellen verfassungsgesetzlichen Regelung zu unterwerfen. Der Ansicht Kojas folgen auch Havranek/Unkart in Das Österreichische Gemeinderecht, Fröhler-Oberndorfer (HRSG), 41.
In der Lehre wird sohin die Bestimmung des Begriffes "Gebietskörperschaft" insbesonders im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gemeindeverbandes als solcher verschieden definiert. Einer relativ engen Auslegung dieses Begriffes steht eine weniger enge Interprettion gegenüber, die diese Eigenschaft auch den Gemeindeverbänden zuerkennt; das Kriterum der Allzuständigkeit wird von diesem Teil der Lehre nicht als wesentliches Begriffsmerkmal einer Gebietskörperschaft aufgefaßt.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 AZG sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtung von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, jedoch nur, wenn für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtung von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, jedoch nur, wenn für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Arbeitszeitgesetz nimmt nicht nur die unmittelbar bei einer Gebietskörperschaft Beschäftigten von seinem Geltungsbereich aus, sondern darüber hinaus auch Personen, die bei anderen juristischen Personen beschäftigt sind, soferne diese von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind. Den Kriterien, an denen die Vertreter der Lehre, die den Begriff eng auslegen, die Qualifikation als Gebietskörperschaft messen (bei der Kontroverse handelt es sich vor allem um theoretische Überlegungen, um eine Begriffsbildung im Sinn der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre - Koja aaO 48), kommt für die den privatrechtlichen Bereich betreffende Frage des Regelungsbereiches arbeitszeitrechtlicher Vorschriften keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist jedenfalls für diesen Bereich der Lehre zu folgen, die die Gemeindeverbände dem Begriff der Gebietskörperschaften unterstellt, zumal die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 AZG nicht auf Gebietskörperschaften allein beschränkt ist, sondern auch dann zu gelten hat, wenn ein Dienstverhältnis zu einer anderen juristischen Person besteht, sofern nur die Organbestellung durch die Gebietskörperschaft erfolgt. In diesem Sinne ist die beklagte Partei daher Gebietskörperschaft im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 AZG, sodaß sich die Ausnahmebestimmung auch auf das Dienstverhältnis der Klägerin erstreckt. Da Fragen des AZG nicht entscheidungswesentlich sind, erübrigt sich das Eingehen auf die damit in Zusammenhang stehenden Erörterungen des Berufungsgerichtes und der Revision. Ausnahmebestimmungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für bestimmte Tätigkeiten, die einer Sonderregelung in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht bedürfen, begegnen jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH vom 27.2.1992, B 133-148/91-6). Die Vorinstanzen haben daher das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Arbeitszeitgesetz nimmt nicht nur die unmittelbar bei einer Gebietskörperschaft Beschäftigten von seinem Geltungsbereich aus, sondern darüber hinaus auch Personen, die bei anderen juristischen Personen beschäftigt sind, soferne diese von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind. Den Kriterien, an denen die Vertreter der Lehre, die den Begriff eng auslegen, die Qualifikation als Gebietskörperschaft messen (bei der Kontroverse handelt es sich vor allem um theoretische Überlegungen, um eine Begriffsbildung im Sinn der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre - Koja aaO 48), kommt für die den privatrechtlichen Bereich betreffende Frage des Regelungsbereiches arbeitszeitrechtlicher Vorschriften keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist jedenfalls für diesen Bereich der Lehre zu folgen, die die Gemeindeverbände dem Begriff der Gebietskörperschaften unterstellt, zumal die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG nicht auf Gebietskörperschaften allein beschränkt ist, sondern auch dann zu gelten hat, wenn ein Dienstverhältnis zu einer anderen juristischen Person besteht, sofern nur die Organbestellung durch die Gebietskörperschaft erfolgt. In diesem Sinne ist die beklagte Partei daher Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZG, sodaß sich die Ausnahmebestimmung auch auf das Dienstverhältnis der Klägerin erstreckt. Da Fragen des AZG nicht entscheidungswesentlich sind, erübrigt sich das Eingehen auf die damit in Zusammenhang stehenden Erörterungen des Berufungsgerichtes und der Revision. Ausnahmebestimmungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für bestimmte Tätigkeiten, die einer Sonderregelung in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht bedürfen, begegnen jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH vom 27.2.1992, B 133-148/91-6). Die Vorinstanzen haben daher das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.