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Entscheidung 9 ObA 175/92×

Entscheidung 9 ObA 175/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA175/92

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** S*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei B***** Mineralölvertrieb, Inhaber KR K***** M*****, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 110.376,12 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner 1992, GZ 12 Ra 104/91-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Juni 1991, GZ 3 Cga 91/90-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich rügt (RZ 1992/57 uva), und der Aktenwidrigkeit, mit dem er im wesentlich lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger berechtigt entlassen worden ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, der Kläger habe ihn verleumdet, seine Arbeitsleistung beharrlich verweigert, eigenmächtig Urlaub genommen und in einem Komplott anderer Arbeitnehmer mitgewirkt, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen waren derartige Vorwürfe nicht erweislich. Soweit das Berufungsgericht sämtliche Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich übernommen hat, bezieht sich diese Übernahme auch auf die vom Erstgericht eingehend begründete Feststellung eines durchschnittlichen Monatsentgeltes, gegen deren Richtigkeit weder in der Berufung noch in der Revision konkrete Einwände vorgebracht wurden.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00175.92.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19920902_OGH0002_009OBA00175_9200000_000