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Entscheidung 9 ObA 175/94×

Entscheidung 9 ObA 175/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA175/94

Entscheidungsdatum

12.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Klaus Dieter Strobach und Dr.Wolfgang Schmidbauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Mai 1994, GZ 12 Ra 30/94-12, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Dezember 1993, GZ 25 Cga 240/93y-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 1978 bis 1987 als Bankangestellter bei der Raiffeisenkasse H*****, die mittlerweile in die beklagte Partei eingebracht wurde, beschäftigt.

Mit am 17.November 1993 beim Erstgericht eingelangter Stufenklage begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Vorlage sämtlicher Unterlagen über die von ihren Mitarbeitern in den Jahren 1978 bis einschließlich 1987 abgeschlossenen Bauspar- und Lebensversicherungsverträge, die daraus resultierenden Provisionsabrechnungen und sämtliche Kontobewegungen aus dem hiefür angelegten Sammelkonto und Eidesleistung, daß ihre Angaben vollständig und richtig seien; ferner begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Auszahlung des sich aus der Abrechnung zugunsten des Klägers ergebenden Provisionsteiles, dessen genaue Bezifferung bis zur Rechnungslegung vorbehalten werde.

Der Kläger brachte vor, er sei in dieser Zeit im Schalterdienst beschäftigt gewesen und habe ebenso wie die anderen Beschäftigten der Raiffeisenkasse H***** Abschlüsse für Bausparverträge und Lebensversicherungen getätigt. Wie im Bankenbereich üblich, würden bei derartigen Abschlüssen von Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen die anfallenden Provisionen auf die Mitarbeiter nach bestimmten Verteilungsschlüsseln ausgezahlt. Im Mai 1983 habe der Vorstand der Raiffeisenkasse H***** beschlossen, die eingehenden Provisionen auf ein Sammelkonto zu buchen, um diese dann aliquot auf die Mitarbeiter aufzuteilen. Der Kläger, der das Protokoll in dieser Vorstandssitzung geführt und in der Folge abgelegt habe, habe nach Beendigung seiner Tätigkeit die ihm zustehenden Provisionen gefordert. Diese seien ihm mit der Begründung verweigert worden, daß ein solches Protokoll und damit auch ein solcher Beschluß nicht existierten. Aufgrund dieses Beschlusses habe es die beklagte Partei übernommen, ein Sammelkonto zu errichten, und zwar aufgrund der Initiative des Vorstandes, so daß es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt habe. Das hiebei Erhaltene sei ein Anspruch, der erst nach 30 Jahren verjähre.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Weder im Mai 1983 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt sei es zu dem Kläger behaupteten Vorstandsbeschluß gekommen. Provisionszahlungen aus Versicherungs- und Bausparverträgen, welche über Mitarbeiter der Raiffeisenkasse H***** abgeschlossen worden seien, seien aufgrund einer bankintern getroffenen Vereinbarung, die durch die Revision akzeptiert worden sei, auf ein Sachkonto der Bank überwiesen worden. Die Angestellten der Bank hätten vereinbarungsgemäß keinen Anspruch auf aliquote Auszahlung der darauf eingehenden Beträge. Dies betreffe ausschließlich Vertragsabschlüsse, die während der Dienstzeit erfolgt seien. Für die Dienstzeit hätten die Mitarbeiter der Bank ohnehin ihr Gehalt erhalten. Es sei daher bei den Mitarbeitern der Raiffeisenkasse H***** üblich gewesen, bei allfälligen Kontaktgesprächen während der Dienstzeit Termine außerhalb der Dienstzeit mit den Kunden zu vereinbaren und die Abschlüsse außerhalb der Dienstzeit zu tätigen; die Provisionszahlungen für diese Abschlüsse seien dann direkt den jeweiligen Mitarbeitern zugeflossen. Diese Vorgangsweise sei gewählt worden, um die Effektivität in bezug auf die Kundenakquisition zu erhöhen und um Benachteiligungen einzelner Mitarbeiter hintanzuhalten; bei der in der Klage behaupteten Topfversion hätten einzelne Mitarbeiter von Provisionszahlungen profitiert, die nicht auf die eigene, sondern auf die Vermittlungstätigkeit anderer Mitarbeiter zurückzuführen gewesen seien. Im übrigen seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dem Klagevorbringen habe die Raiffeisenkasse H***** als Dienstgeberin durch den Kläger und andere Beschäftigte den Abschluß von Bausparverträgen und Lebensversicherungen vermittelt; die dafür von den Bausparkassen und Versicherungen an die Raiffeisenkasse H***** gezahlten Provisionen sollten dann nach den Behauptungen des Klägers aliquot auf die Angestellten aufgeteilt werden. Bei dem vom Kläger behaupteten Anspruch auf einen aliquoten Anteil an diesen Provisionen handle es sich um einen Entgeltanspruch, der unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB falle.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige. Selbst wenn man den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht als Entgelt im weiteren Sinne für eine mit seinem Dienstverhältnis zusammenhängende Leistung ansehe, sei für den Kläger nichts gewonnen. Das Vorbringen des Klägers in erster Instanz ergebe auch keine sonstige Rechtsgrundlage insbesondere keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag für die begehrte Provisionsforderung. Geschäftsführung ohne Auftrag käme nur dann in Betracht, wenn es sich um eine dem Kläger zustehende Provisionsforderung gehandelt hätte, die vom damaligen Dienstgeber im Interesse des Klägers verwaltet worden sei. Der Kläger habe aber weder das Bestehen eines Vermittlungsauftrages (der Bediensteten) mit der Bausparkasse bzw dem Lebensversicherer behauptet noch auch vorgebracht, daß es sich um eine vom Dienstverhältnis unabhängige Vermittlungstätigkeit gehandelt habe. Die kausale und verdienstliche Vermittlungstätigkeit allein genüge noch nicht, um einen Provisionsanspruch zu erwerben. Der Kläger habe in der Klage ausschließlich auf seine Vermittlungstätigkeit und anfallende Provisionen, die an seinen Dienstgeber ausgezahlt worden seien, verwiesen, ohne eine unmittelbare Rechtsbeziehung zu den die Provisionen auszahlenden Unternehmen zu behaupten oder darzulegen, daß die anfallenden Provisionen nicht der Beklagten aus der ihr zurechenbaren Vermittlungstätigkeit ihrer Angestellten, sondern dem einzelnen Angestellten zugestanden wären. Im Gegenteil spreche sogar die in der Klage aufgestellte Behauptung, die Provisionen seien üblicherweise nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Mitarbeiter aufgeteilt worden, gegen einen direkten Provisionsanspruch. Die erstmals in der Berufung enthaltene Andeutung, der Kläger habe bei der Vermittlung der Vertragsabschlüsse nicht "im Auftrag" seines Dienstgebers gehandelt, die Verträge seien auch nicht für die beklagte Partei, sondern die jeweilige Bausparkasse oder Versicherungsanstalt abgeschlossen worden, auch die Gegenleistung für den Vertragsabschluß stamme nicht vom Dienstgeber, sondern von den Versicherern bzw Bausparkassen, stellten unzulässige Neuerungen dar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil oder auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger leitet seinen Anspruch daraus ab, daß sein damaliger Dienstgeber beschlossen habe, die bei ihm für von seinen Mitarbeitern vermittelte Lebensversicherungs- und Bausparverträge eingehenden Provisionen auf ein Sammelkonto zu buchen, um sie dann aliquot auf die Mitarbeiter aufzuteilen. Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens ist auszuschließen, daß es sich um einen Direktanspruch des Klägers gegen den Lebensversicherer oder die Bausparkasse gehandelt habe, den die Raiffeisenkasse H***** lediglich als Geschäftsführerin ohne Auftrag verwaltet hätte, da sie dann nicht - wie vom Kläger behauptet - wirksam mit Vorstandsbeschluß über die aliquote Aufteilung der Provisionseingänge an ihre Dienstnehmer hätte entscheiden können. Es ist aufgrund des Klagsvorbringens vielmehr davon auszugehen, daß die Provisionen für die von ihren Angestellten vermittelten Abschlüsse der Raiffeisenkasse H***** aufgrund ihrer Vertragsbeziehungen zu den Lebensversicherern und Bausparkassen zuflossen und sie dann in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber die Aufteilung der Eingänge auf ihre Mitarbeiter vornahm. Nach dem Vorbringen des Klägers entlohnte die Raiffeisenkasse H***** ihre Dienstnehmer für an andere verbundene Unternehmen erbrachte Leistungen, indem sie die ihr aufgrund dieser Tätigkeiten zufließenden Provisionen nach einem von ihr bestimmten Verteilungsschlüssel an die Dienstnehmer weitergab. Selbst wenn die Vermittlungstätigkeit ihrer Angestellten nicht aufgrund einer dienstvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Raiffeisenkasse H***** erbracht wurde, sondern als freiwillige, von der Dienstgeberin gesondert zu honorierende Zusatzleistung, wäre die dafür von der Dienstgeberin zugesagte Vergütung als Entgelt im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB zu qualifizieren, da die Dienstgeberin damit die Nebenverdienstmöglichkeit ihrer Angestellten nicht bloß außerhalb ihrer Sphäre duldete, sondern im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ihrer Angestellten für Dritte Verpflichtungen übernahm. Damit ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - verjährt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E36954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00175.94.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19941012_OGH0002_009OBA00175_9400000_000