Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen:Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen:
Die vom Revisionswerber zitierte Zusammenfassung der Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "feststeht, daß der Kläger während seiner Arbeitszeit für einen Kollegen eine Arbeit verrichtete, ohne daß beabsichtigt war, einen offiziellen Auftrag an die beklagte Partei zu geben", gibt die vom Erstgericht zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen nur unvollständig und daher aktenwidrig wieder, so daß der Eindruck erweckt wird, der Kläger habe gewußt, daß sein Arbeitskollege Thomas E*** - der den Beklagten mit Spenglerarbeiten am Fahrzeug beauftragt hatte - einen (weiteren) Auftrag zum Einstellen der Ventile weder erteilt hatte noch erteilen wollte. Tatsächlich hatte sich der Kläger nicht darum gekümmert, ob und von wem die von ihm vorgenommenen Reparaturarbeiten dem Beklagten bzw. seinem Vorgesetzten Hannes H*** bekanntgegeben werden und wäre die Erteilung eines (auch nachträglich möglichen) Reparaturauftrages Sache des Thomas E*** gewesen. Das Berufungsgericht hat dieses fahrlässige Verhalten des Klägers mit Recht lediglich als bloße Ordnungswidrigkeit gewertet, deren Unrechtsgehalt bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht so groß war, daß dem Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 37 f). Als Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes im Sinne des § 82 lit. e GewO zweiter Tatbestand kann dieses Verhalten darüber hinaus auch angesichts der Geringfügigkeit der Arbeitsleistung sowie der mangelnden Wiederholungs- und Erwerbsabsicht des Klägers nicht gewertet werden (vgl. Kuderna aaO 65). Aus diesem Grund kommt entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch eine Qualifikation als nach gewerbe- und finanzrechtlichen Vorschriften strafbare unbefugte Gewerbsausübung ("Pfusch") und mangels eines auf die Schädigung des Beklagten gerichteten Vorsatzes auch als Betrug im Sinne des § 146 StGB nicht in Betracht, sodaß auch der Entlassungstatbestand des § 82 lit. d GewO nicht verwirklicht ist. Eine Zuordnung unter dem ersten Tatbestand des § 82 lit. f GewO (unbefugtes Verlassen der Arbeit) scheitert schließlich schon daran, daß die Verwirklichung dieses Tatbestandes an ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis geknüpft ist (Kuderna aaO 66; Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 156). Der Kläger hatte aber mit der Arbeit am Fahrzeug des Arbeitskollegen erst 10 Minuten vor Ende der Tagesarbeitszeit begonnen.Die vom Revisionswerber zitierte Zusammenfassung der Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "feststeht, daß der Kläger während seiner Arbeitszeit für einen Kollegen eine Arbeit verrichtete, ohne daß beabsichtigt war, einen offiziellen Auftrag an die beklagte Partei zu geben", gibt die vom Erstgericht zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen nur unvollständig und daher aktenwidrig wieder, so daß der Eindruck erweckt wird, der Kläger habe gewußt, daß sein Arbeitskollege Thomas E*** - der den Beklagten mit Spenglerarbeiten am Fahrzeug beauftragt hatte - einen (weiteren) Auftrag zum Einstellen der Ventile weder erteilt hatte noch erteilen wollte. Tatsächlich hatte sich der Kläger nicht darum gekümmert, ob und von wem die von ihm vorgenommenen Reparaturarbeiten dem Beklagten bzw. seinem Vorgesetzten Hannes H*** bekanntgegeben werden und wäre die Erteilung eines (auch nachträglich möglichen) Reparaturauftrages Sache des Thomas E*** gewesen. Das Berufungsgericht hat dieses fahrlässige Verhalten des Klägers mit Recht lediglich als bloße Ordnungswidrigkeit gewertet, deren Unrechtsgehalt bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht so groß war, daß dem Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre vergleiche Kuderna Entlassungsrecht 37 f). Als Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes im Sinne des Paragraph 82, Litera e, GewO zweiter Tatbestand kann dieses Verhalten darüber hinaus auch angesichts der Geringfügigkeit der Arbeitsleistung sowie der mangelnden Wiederholungs- und Erwerbsabsicht des Klägers nicht gewertet werden vergleiche Kuderna aaO 65). Aus diesem Grund kommt entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch eine Qualifikation als nach gewerbe- und finanzrechtlichen Vorschriften strafbare unbefugte Gewerbsausübung ("Pfusch") und mangels eines auf die Schädigung des Beklagten gerichteten Vorsatzes auch als Betrug im Sinne des Paragraph 146, StGB nicht in Betracht, sodaß auch der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera d, GewO nicht verwirklicht ist. Eine Zuordnung unter dem ersten Tatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO (unbefugtes Verlassen der Arbeit) scheitert schließlich schon daran, daß die Verwirklichung dieses Tatbestandes an ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis geknüpft ist (Kuderna aaO 66; Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 156). Der Kläger hatte aber mit der Arbeit am Fahrzeug des Arbeitskollegen erst 10 Minuten vor Ende der Tagesarbeitszeit begonnen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.