Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Gemäß § 20 Abs 1 des Pensionsregulativs ("Pensionsreform 1961") - PR - werden Steigerungsbeiträge für eine freiwillige Pensionsversicherung nur insoweit von der Einrechnung erfaßt, als sie für Rechnung der Bank vorgenommen werden. Dabei kann unterstellt werden, daß diese Regelung an die §§ 16 ff ASVG, die unter dem Titel "Freiwillige Versicherung" die Selbstversicherung bzw Weiterversicherung ua auch in der Pensionsversicherung regeln, anknüpft und sich auf die unter diesem Titel geregelten Fälle bezieht. Bei Studienzeiten, die durch nachträgliche Beitragsentrichtung leistungswirksam werden (§ 227 Abs 2 und 3 bzw § 228 Abs 1 Z 3 ASVG) handelt es sich um Ersatzzeiten, nicht aber um Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung in diesem Sinne. Im übrigen ist es auch keineswegs unsachlich, die auf die Studienzeiten, für die die Beiträge vom Kläger entrichtet wurden, entfallenden Steigerungsbeträge beim Abzug der gesetzlichen Pensionsleistung mitzuberücksichtigen. Diese Studienzeiten wurden nämlich auch bei Ermittlung der pensionsfähigen Dienstzeit nach dem PR berücksichtigt und erhöhten diese auf das maximal mögliche Ausmaß von 40 Jahren, was auch zu einer entsprechenden Erhöhung der betrieblichen Pensionsleistung führte.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Pensionsregulativs ("Pensionsreform 1961") - PR - werden Steigerungsbeiträge für eine freiwillige Pensionsversicherung nur insoweit von der Einrechnung erfaßt, als sie für Rechnung der Bank vorgenommen werden. Dabei kann unterstellt werden, daß diese Regelung an die Paragraphen 16, ff ASVG, die unter dem Titel "Freiwillige Versicherung" die Selbstversicherung bzw Weiterversicherung ua auch in der Pensionsversicherung regeln, anknüpft und sich auf die unter diesem Titel geregelten Fälle bezieht. Bei Studienzeiten, die durch nachträgliche Beitragsentrichtung leistungswirksam werden (Paragraph 227, Absatz 2 und 3 bzw Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) handelt es sich um Ersatzzeiten, nicht aber um Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung in diesem Sinne. Im übrigen ist es auch keineswegs unsachlich, die auf die Studienzeiten, für die die Beiträge vom Kläger entrichtet wurden, entfallenden Steigerungsbeträge beim Abzug der gesetzlichen Pensionsleistung mitzuberücksichtigen. Diese Studienzeiten wurden nämlich auch bei Ermittlung der pensionsfähigen Dienstzeit nach dem PR berücksichtigt und erhöhten diese auf das maximal mögliche Ausmaß von 40 Jahren, was auch zu einer entsprechenden Erhöhung der betrieblichen Pensionsleistung führte.
Das Begehren auf Berücksichtigung der Flughafenzulage bei der Berechnung der betrieblichen Pensionsleistung gründete der Kläger allein auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ausgehend von den Feststellungen wurde die Zulage bei anderen vergleichbaren Dienstnehmern mit Einzelvereinbarungen in der Form in das Gehalt eingerechnet, daß ihnen Vorrückungen im entsprechenden Gegenwert gewährt wurden. Die höchstmögliche Gehaltsstufe blieb aber unverändert, so daß diese Dienstnehmer die letzte Gehaltsstufe dadurch zwar früher erreichen, nach deren Erreichung aber keine weiteren Vorteile mehr haben; der seinerzeit durch die Flughafenzulage gewährte Vorteil wird damit aufgesaugt. Da der weit überwiegende Teil dieser Dienstnehmer bereits vor Erreichen des Pensionsalters in die höchste Gehaltsstufe gelangt, die der Kläger im Zeitpunkt seines Pensionsantrittes bereits erreicht hatte, hat die Neuregelung für deren Ruhebezug keinerlei Auswirkungen. Sie sind daher, was die Höhe ihrer betrieblichen Pensionsleistung betrifft, gegenüber dem Kläger nicht bessergestellt, so daß der Kläger aus einer benachteiligenden Ungleichbehandlung keine Ansprüche ableiten kann.
Die Umreihung des Klägers in die Tätigkeitsgruppe VI Stufe 25 erfolgte ohne entsprechende Verpflichtung der beklagten Partei, zumal unbestrittten feststeht, daß die Tätigkeit des Klägers der Tätigkeitsgruppe V entsprach. Der Kläger hatte hierauf ebensowenig einen Rechtsanspruch wie auf eine Einreihung in die Stufe 28 der Tätigkeitsgruppe VI.Die Umreihung des Klägers in die Tätigkeitsgruppe römisch sechs Stufe 25 erfolgte ohne entsprechende Verpflichtung der beklagten Partei, zumal unbestrittten feststeht, daß die Tätigkeit des Klägers der Tätigkeitsgruppe römisch fünf entsprach. Der Kläger hatte hierauf ebensowenig einen Rechtsanspruch wie auf eine Einreihung in die Stufe 28 der Tätigkeitsgruppe römisch sechs.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.