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Entscheidung 9 ObA 179/99k×

Entscheidung 9 ObA 179/99k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA179/99k

Entscheidungsdatum

09.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Meisterhofer und Rat DI. Werner Conrad als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Norbert K***** Angestellter, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener T*****, vertreten durch Dr. Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 378.000,-- s.A., über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 292.666,67 s.A.) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1998, GZ 9 Ra 244/98p-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als einzige Rechtsfrage ist strittig geblieben, in welcher Höhe dem Kläger ein Gehalt aus dem neuen Dienstvertrag zusteht. Die Auslegung des Berufungsgerichtes, wonach es nicht zuletzt im Hinblick auf einen gleichzeitig mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrag, von welchem ein Gutteil der bisher im Dienstvertrag geregelten Aufgaben erfaßt werden sollte, bei der bisherigen Zahlung von S 8.000,-- monatlich brutto, 14 mal jährlich bleiben sollte, steht weder mit Sprachregeln, noch mit allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln im Widerspruch, ist daher vertretbar und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042936, RS0043415 uva.).

Der Revisionsgegner hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Revisionsbeantwortung gilt daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E54871 09B01799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00179.99K.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19990709_OGH0002_009OBA00179_99K0000_000