Entscheidung 9 ObA 179/99k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Meisterhofer und Rat DI. Werner Conrad als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Norbert K***** Angestellter, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener T*****, vertreten durch Dr. Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 378.000,-- s.A., über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 292.666,67 s.A.) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1998, GZ 9 Ra 244/98p-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Als einzige Rechtsfrage ist strittig geblieben, in welcher Höhe dem Kläger ein Gehalt aus dem neuen Dienstvertrag zusteht. Die Auslegung des Berufungsgerichtes, wonach es nicht zuletzt im Hinblick auf einen gleichzeitig mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrag, von welchem ein Gutteil der bisher im Dienstvertrag geregelten Aufgaben erfaßt werden sollte, bei der bisherigen Zahlung von S 8.000,-- monatlich brutto, 14 mal jährlich bleiben sollte, steht weder mit Sprachregeln, noch mit allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln im Widerspruch, ist daher vertretbar und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042936, RS0043415 uva.).
Der Revisionsgegner hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Revisionsbeantwortung gilt daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00179.99K.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19990709_OGH0002_009OBA00179_99K0000_000