Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Da keiner der Fälle des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, ist die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des § 46 Abs 1 ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängig. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ebenso wenig zeigt der Kläger eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage auf.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Da keiner der Fälle des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, ist die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängig. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ebenso wenig zeigt der Kläger eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage auf.
Der vom Kläger behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang das Fehlen der Feststellung geltend, dass alle Beteiligten mit der 1992 erfolgten Umstellung der Auszahlung der Zulage den Zweck verfolgt hätten, die Ruhegenussfähigkeit der Zulage sicherzustellen. Abgesehen davon, dass sich dieser Feststellungswunsch mit den tatsächlich getroffenen Feststellungen - die Frage sei zwar mit einem Exponenten der Zweitbeklagten besprochen worden, eine Zusage sei aber nicht erfolgt - nur schwer vereinbaren ließe, ist er für die Entscheidung auch nicht relevant. Entscheidungswesentlich könnte nur eine allfällig Zusage der Ruhegenussfähigkeit der Zulage durch die beklagten Parteien (oder eine von ihnen) sein. Eine solche Zusage wurde aber gerade nicht festgestellt; die dagegen vorgebrachten Einwände erweisen sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Ob einzelne oder mehrere Beteiligte mit der Umstellung den Zweck verfolgten, die Ruhegenussfähigkeit zu ermöglichen, ist aber mangels entsprechender Zusagen nicht entscheidend, weil selbst aus einer solchen Absicht einer der (oder beider) Beklagten keine Verpflichtung zu ihrer Verwirklichung und keine Haftung für deren Nichtverwirklichung abgeleitet werden kann.
Dass im hier zu beurteilenden Fall zusätzlich zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei getroffen wurde, trifft wohl zu. Für den Kläger (und zwar für dessen Eventualbegehren) wäre dies aber nur dann von Relevanz, wenn diese Vereinbarung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weil dieser Abrede die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses mangeln. Gegenstand dieser Vereinbarung war nämlich in Wahrheit nicht eine Nebentätigkeit des Kläger neben seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; vielmehr wurde damit erreicht, dass die aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geleistete Tätigkeit anders gestaltet werden sollte, als nach der Zuteilung durch die Zweitbeklagte vorgesehen:
Der Beklagte sollte nicht als bloßer Lehrer, sondern als Leiter der Schule tätig sein. Deshalb bedurfte es auch der Mitwirkung des Bundes, die in der Form erfolgte, dass diese Änderung nicht untersagt wurde. Zur Zahlung einer (zweiten) Leiterzulage - der bisherige Leiter bezog ja seine Zulage weiter - war der Bund naturgemäß nicht bereit, weshalb sich die erstbeklagte Partei verpflichtete, selbst an den Kläger entsprechende Zahlungen zu leisten. Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis wurde damit aber nicht begründet, zumal klar war, dass der Kläger seine Tätigkeit - wenn auch in der durch die Vereinbarung vorgegebenen Form - als öffentlich-rechtlicher Bediensteter ausüben solle. Demgemäß lag die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses auch gar nicht in der Absicht der Beteiligten, die ja übereinkamen, dass der Kläger die ihm von der erstbeklagten Partei zugesagten Beträge mit Honorarnote in Rechnung stellen und sie auch selbst versteuern sollte.
Angesichts dieser Umstände musste dem Kläger - wenngleich er nicht Jurist (wohl aber Akademiker) ist - klar sein, dass er für ein von ihm als selbständig Erwerbstätiger bezogenes und versteuertes Einkommen (für das er auch nicht die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis anfallenden Pensionsbeiträge entrichtete) keine Pension beziehen konnte. Die Meinung der Vorinstanzen, dass daher weder für die erstbeklagte Partei, noch für die Zweitbeklagte (die ja an der Vereinbarung nur durch deren Nichtuntersagung beteiligt war) eine wie immer geartete Notwendigkeit oder Verpflichtung bestand, ihn über diese völlig klare Situation "aufzuklären", ist keineswegs unvertretbar. Ebenso wenig ist es unvertretbar, dass die Vorinstanzen angesichts dieser Situation eine Verpflichtung der Beklagten verneinten, dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger aus der mit seiner Zustimmung gewählten Konstruktion Pensionsansprüche auch für die von ihm als selbständig Erwerbstätiger bezogene Leiterzulage erwachsen.
Dass der Kläger knapp vor seiner Pensionierung die Änderung der Auszahlung der Leiterzulage durchsetzte (ohne dass die maßgebenden Rechtsgrundlagen geändert worden wären), zeigt nur, dass ihm die pensionsrechtliche Situation ohnedies klar war. Durch die Auszahlungsänderung eine Änderung der Rechtslage zu bewirken, erwies sich als untauglicher Versuch. Eine wie immer geartete Haftung der Beklagten, dennoch für die Ruhegenussfähigkeit der Zulage zu sorgen, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanzen den hier zu beurteilenden Einzelfall, der völlig atypisch gelagert ist und keinerlei Verallgemeinerungen zulässt, in vertretbarer Weise gelöst haben, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vorliegen. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsbeantwortungen waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerinnen auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben (RIS-Justiz RS0035962; zuletzt 9 ObA 281/00i).