Die Revisionswerberin macht im Revisionsverfahren ausschließlich geltend, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei als Diebstahl zu qualifizieren. Ein solches Delikt stelle stets den Entlassungsgrund der Vertrauenswürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG dar, ohne dass es einer Prüfung bedürfe, ob in concreto zu befürchten sei, der Kläger werde auch in Zukunft seine Pflichten nicht getreulich erfüllen.Die Revisionswerberin macht im Revisionsverfahren ausschließlich geltend, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei als Diebstahl zu qualifizieren. Ein solches Delikt stelle stets den Entlassungsgrund der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG dar, ohne dass es einer Prüfung bedürfe, ob in concreto zu befürchten sei, der Kläger werde auch in Zukunft seine Pflichten nicht getreulich erfüllen.
Richtigerweise erfüllt das Verhalten des Klägers den Tatbestand des Diebstahls nach § 127 StGB nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war es angesichts des frühen Dienstbeginnes der Mitarbeiter der Beklagten üblich, dass sie sich vor Öffnung der Kassen im Supermarkt, in dessen Räumlichkeiten sich die Arbeitsstätte befand, mit Getränken versorgten und diese in unregelmäßigen Abständen gemeinsam mit nach Dienstschluss getätigten Einkäufen bezahlten. In einer Zeit starken Arbeitsanfalls und emotionaler Anspannung auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes seines Sohnes nach einem Unfall vergaß der Kläger auf die Bezahlung von drei konsumierten Flaschen Mineralwasser. Er entrichtete den Kaufpreis von EUR 1,77 daher erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch eine Mitarbeiterin des Supermarkts, die die Leerflaschen im allgemein zugänglichen Arbeitsraum der Beklagten vorgefunden hatte.Richtigerweise erfüllt das Verhalten des Klägers den Tatbestand des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war es angesichts des frühen Dienstbeginnes der Mitarbeiter der Beklagten üblich, dass sie sich vor Öffnung der Kassen im Supermarkt, in dessen Räumlichkeiten sich die Arbeitsstätte befand, mit Getränken versorgten und diese in unregelmäßigen Abständen gemeinsam mit nach Dienstschluss getätigten Einkäufen bezahlten. In einer Zeit starken Arbeitsanfalls und emotionaler Anspannung auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes seines Sohnes nach einem Unfall vergaß der Kläger auf die Bezahlung von drei konsumierten Flaschen Mineralwasser. Er entrichtete den Kaufpreis von EUR 1,77 daher erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch eine Mitarbeiterin des Supermarkts, die die Leerflaschen im allgemein zugänglichen Arbeitsraum der Beklagten vorgefunden hatte.
Der Tatbestand des Diebstahles im Sinne des § 127 StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter einerseits in die fremde Gewahrsame über eine Sache gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers eingreift (vgl nur Foregger/Fabrizi StGB8, § 127 Rz 1 mit Judikaturnachweisen) und andererseits bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sache den Vorsatz hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (aaO Rz 2). An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. War das „eigenmächtige" Entnehmen von Getränken vor Öffnen der Kassen und deren späteres Bezahlen üblich und von den Mitarbeitern des Supermarktes geduldet, kann von einem Wegnehmen gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers keine Rede sein. Auch für einen Bereicherungsvorsatz fehlt jeglicher Anhaltspunkt, steht doch fest, dass der Kläger entnommene Waren bisher immer bezahlt hat und dass das Nichtentrichten des Kaufpreises für drei Flaschen Mineralwasser seine Ursache darin hatte, dass er an diesem Tag wegen Arbeitsüberlassung und der Sorge um seinen Sohn die Konsumation weiterer Getränke übersehen hatte.Der Tatbestand des Diebstahles im Sinne des Paragraph 127, StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter einerseits in die fremde Gewahrsame über eine Sache gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers eingreift vergleiche nur Foregger/Fabrizi StGB8, Paragraph 127, Rz 1 mit Judikaturnachweisen) und andererseits bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sache den Vorsatz hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (aaO Rz 2). An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. War das „eigenmächtige" Entnehmen von Getränken vor Öffnen der Kassen und deren späteres Bezahlen üblich und von den Mitarbeitern des Supermarktes geduldet, kann von einem Wegnehmen gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers keine Rede sein. Auch für einen Bereicherungsvorsatz fehlt jeglicher Anhaltspunkt, steht doch fest, dass der Kläger entnommene Waren bisher immer bezahlt hat und dass das Nichtentrichten des Kaufpreises für drei Flaschen Mineralwasser seine Ursache darin hatte, dass er an diesem Tag wegen Arbeitsüberlassung und der Sorge um seinen Sohn die Konsumation weiterer Getränke übersehen hatte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal die Revisionswerberin sonstige (vermeintliche) Unrichtigkeiten der angefochtenen Entscheidung nicht behauptet.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Revisionswerberin sonstige (vermeintliche) Unrichtigkeiten der angefochtenen Entscheidung nicht behauptet.