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Entscheidung 9 ObA 18/05w×

Entscheidung 9 ObA 18/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA18/05w

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (AG) und Thomas Albrecht (AN) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas B*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Johann A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 24.168,94 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2004, GZ 7 Ra 153/04b-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin macht im Revisionsverfahren ausschließlich geltend, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei als Diebstahl zu qualifizieren. Ein solches Delikt stelle stets den Entlassungsgrund der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG dar, ohne dass es einer Prüfung bedürfe, ob in concreto zu befürchten sei, der Kläger werde auch in Zukunft seine Pflichten nicht getreulich erfüllen.

Richtigerweise erfüllt das Verhalten des Klägers den Tatbestand des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war es angesichts des frühen Dienstbeginnes der Mitarbeiter der Beklagten üblich, dass sie sich vor Öffnung der Kassen im Supermarkt, in dessen Räumlichkeiten sich die Arbeitsstätte befand, mit Getränken versorgten und diese in unregelmäßigen Abständen gemeinsam mit nach Dienstschluss getätigten Einkäufen bezahlten. In einer Zeit starken Arbeitsanfalls und emotionaler Anspannung auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes seines Sohnes nach einem Unfall vergaß der Kläger auf die Bezahlung von drei konsumierten Flaschen Mineralwasser. Er entrichtete den Kaufpreis von EUR 1,77 daher erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch eine Mitarbeiterin des Supermarkts, die die Leerflaschen im allgemein zugänglichen Arbeitsraum der Beklagten vorgefunden hatte.

Der Tatbestand des Diebstahles im Sinne des Paragraph 127, StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter einerseits in die fremde Gewahrsame über eine Sache gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers eingreift vergleiche nur Foregger/Fabrizi StGB8, Paragraph 127, Rz 1 mit Judikaturnachweisen) und andererseits bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sache den Vorsatz hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (aaO Rz 2). An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. War das „eigenmächtige" Entnehmen von Getränken vor Öffnen der Kassen und deren späteres Bezahlen üblich und von den Mitarbeitern des Supermarktes geduldet, kann von einem Wegnehmen gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers keine Rede sein. Auch für einen Bereicherungsvorsatz fehlt jeglicher Anhaltspunkt, steht doch fest, dass der Kläger entnommene Waren bisher immer bezahlt hat und dass das Nichtentrichten des Kaufpreises für drei Flaschen Mineralwasser seine Ursache darin hatte, dass er an diesem Tag wegen Arbeitsüberlassung und der Sorge um seinen Sohn die Konsumation weiterer Getränke übersehen hatte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Revisionswerberin sonstige (vermeintliche) Unrichtigkeiten der angefochtenen Entscheidung nicht behauptet.

Textnummer

E76464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00018.05W.0223.000

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050223_OGH0002_009OBA00018_05W0000_000