Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Hildebert M***, Baumeister, Leibnitz, Grazerstraße 49, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Prof. Hannes L***, Architekt, Wien I., Rotenturmstraße 25, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in Wien ua., wegen S 65.705,90 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 1988, GZ 8 Ra 67/88-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Mai 1988, GZ 34 Cga 34/88-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Hildebert M***, Baumeister, Leibnitz, Grazerstraße 49, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Prof. Hannes L***, Architekt, Wien römisch eins., Rotenturmstraße 25, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in Wien ua., wegen S 65.705,90 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 1988, GZ 8 Ra 67/88-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Mai 1988, GZ 34 Cga 34/88-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die dem Kläger gewährten Auslandszulagen, soweit sie Entschädigung für tatsächlichen Mehraufwand sind (vgl. § 2 Abs. 6 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz, Cerny, Urlaubsrecht4, 98; ferner Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 98), nicht Entgelt im Sinne des § 6 UrlG und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Urlaubsentschädigung einzubeziehen sind, sowie deren Begründung sind zutreffend (§ 48 ASGG). Allein aus diesem Abstrich von der erhobenen Klagsforderung folgt aber, daß die vom Kläger selbst in Abzug gebrachte, unbestrittene Gegenforderung des Beklagten zusammen mit seiner weiteren mit S 61.500 festgestellten Ersatzforderung für unerlaubte private Telefongespräche (die die Revision mit aktenwidrigem Vorbringen bekämpft), die Klagsforderung bei weitem übersteigt. Die Unterlassung eines dreigliedrigen Ausspruchs über die Klagsforderung und die (zweite) Gegenforderung wurde von den Parteien nicht gerügt.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die dem Kläger gewährten Auslandszulagen, soweit sie Entschädigung für tatsächlichen Mehraufwand sind vergleiche Paragraph 2, Absatz 6, des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, Urlaubsgesetz, Cerny, Urlaubsrecht4, 98; ferner Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 98), nicht Entgelt im Sinne des Paragraph 6, UrlG und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Urlaubsentschädigung einzubeziehen sind, sowie deren Begründung sind zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Allein aus diesem Abstrich von der erhobenen Klagsforderung folgt aber, daß die vom Kläger selbst in Abzug gebrachte, unbestrittene Gegenforderung des Beklagten zusammen mit seiner weiteren mit S 61.500 festgestellten Ersatzforderung für unerlaubte private Telefongespräche (die die Revision mit aktenwidrigem Vorbringen bekämpft), die Klagsforderung bei weitem übersteigt. Die Unterlassung eines dreigliedrigen Ausspruchs über die Klagsforderung und die (zweite) Gegenforderung wurde von den Parteien nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00018.89.0208.000
Dokumentnummer
JJT_19890208_OGH0002_009OBA00018_8900000_000