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Entscheidung 9 ObA 18/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA18/98g

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec und Dr.Bernhard Rupp als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Karl K*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rcehtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gemeindeverband des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses M*****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar 1997, GZ 8 Ra 20/97p-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.September 1996, GZ 7 Cga 84/95a-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

13.725 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob Ärzten die in Artikel römisch fünf, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (= NSchG) festgelegten Ansprüche zustehen, zutreffend verneint. Es kann daher insoweit auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Im Hinblick auf die erst nach Erhebung der Revision zu dieser Rechtsfrage ergangene zu ARD 4887/9/97 und DRdA 1998,59 veröffentlichte in Fotokopie angeschlossene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.8.1997, GZ 9 ObA 256/97f, die auch die nunmehrigen Einwendungen des Klägers in der Revision behandelt, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E48975 09B00188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00018.98G.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19980225_OGH0002_009OBA00018_98G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung