Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin bei der BVA zurückgelegte Vordienstzeit auch dann anzurechnen sei, wenn das Dienstverhältnis zur BVA dem Begriff "öffentlicher Dienst" zu unterstellen sei, weil sie die in Pkt. A 9 des KV geforderten Kriterien verwirkliche.
Sinn und Bedeutung der genannten kollektivvertraglichen Regelung ist zwischen den Parteien nicht strittig. Auch die Beklagte erkennt, dass Pkt. A 9 der Gehaltsordnung keine vollkommene Übereinstimmung zwischen der im öffentlichen Dienst zurückgelegten und der nunmehrigen Tätigkeit verlangt. Strittig ist somit ausschließlich die Anwendung der in ihrer Bedeutung nicht strittigen Bestimmung auf den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall. Der Lösung solcher ausschließlich von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Einstufungsfragen kommt aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilungen des Berufungsgerichtes abgesehen - keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Bedeutung zu (9 ObA 177/99s; 9 ObA 409/97f; 9 ObA 87/00x).
Eine krasse Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen hier nicht
unterlaufen, zumal ihre Annahme, die jedenfalls einen nicht
unwesentlichen Aspekt ihrer Tätigkeit bei der BVA bildende
Bibliotheksverwaltung sei der Verwendung bei der Beklagten
gleichzuhalten bzw. ähnlich, keinesfalls unvertretbar ist. Die von
der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang vermissten
Feststellungen betreffen Umstände, die ohnedies auf der Hand liegen
bzw. größtenteils nicht strittig sind und die Vertretbarkeit der
Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht in Frage stellen. Dass für
die Verkaufstätigkeit im Buchhandel rudimentäre Kenntnisse der
buchhändlerischen Verkaufsordnung, Grundwissen über das Bestellwesen
und Kenntnisse der wichtigsten branchenüblichen Waren, Fachausdrücke
und Buchverlage sowie geringfügige Grundkenntnisse der
deutschsprachigen bzw. österreichischen Literatur erforderlich sind,
mag zutreffen. Wesentliche Aspekte dieser Kenntnisse sind aber auch
für die festgestellte Tätigkeit der Klägerin in einer Leihbibiliothek
von Bedeutung, mögen auch Umfang und Publikumskreis der von der
Klägerin früher betreuten Bibliothek mit der Buchhandlung der
Beklagten nicht oder nur beschränkt vergleichbar sein. Auch der von
der Revisionswerberin vorgetragene Sachverhalt macht daher die
Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht unvertretbar, sodass die in
Rede stehende Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Sinne der
dargestellten Rechtslage nicht revisibel ist.
Da somit die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Vordienstzeit der Klägerin sei selbst dann anzurechnen, wenn ihr Dienstverhältnis zur BVA dem Begriff "öffentlicher Dienst" zu unterstellen ist, vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, kommt es auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage gar nicht mehr an. Die Entscheidung hängt daher nicht von dieser Rechtsfrage ab, sodass die Revision zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.