Begründung:
Der Kläger war seit 1997 stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrates im Betrieb der Beklagten, gehörte aber dem 2001 neu gewählten Betriebsrat, der sich am 27. 3. 2001 konstituierte, nicht mehr an.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 26. 6. 2001 gekündigt. Diese Kündigung wurde vom Kläger zu 19 Cga 145/01h des Erstgerichtes angefochten. Der Kläger machte geltend, dass sein aus seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied resultierender Kündigungsschutz zum Zeitpunkt der Kündigung noch nachgewirkt habe. Außerdem sei die Kündigung wegen seiner Betriebsratstätigkeit und damit aus einem verpönten Motiv erfolgt. Überdies sei die Kündigung sozialwidrig.
Das Erstgericht gab dieser Anfechtung mit Urteil vom 22. 1. 2004 mit der Begründung statt, dass es sich bei der Kündigung um eine unzulässige Motivkündigung gehandelt habe. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt; eine gegen die Berufungsentscheidung erhobene außerordentliche Revision blieb erfolglos.
Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens über die Anfechtung der (ersten) Kündigung - und zwar am 4. 9. 2001 - kündigte die Beklagte für den Fall, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien feststellen sollte, dass die Kündigung nicht termingemäß ausgesprochen worden sei, „vorsichtshalber" das Arbeitsverhältnis des Klägers abermals auf.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger auch diese Kündigung - als Motivkündigung und wegen Sozialwidrigkeit - angefochten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erklärte auch die Kündigung vom 4. 9. 2001 für rechtsunwirksam. Auch diese Kündigung sei wegen der früheren Betriebsratstätigkeit des Klägers und damit aus einem verpönten Motiv ausgesprochen worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung der Beklagten das Ersturteil sowie das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Die Kündigung vom 4. 9. 2001 sei für den Fall ausgesprochen worden, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien feststellt, dass die Kündigung nicht termingemäß ausgesprochen worden sei. Dem sei der Einwand des Klägers zugrunde gelegen, dass sein aus der Betriebsratstätigkeit resultierender Kündigungsschutz gemäß § 120 Abs 3 ASGG erst 3 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat ende. Im Vorverfahren sei jedoch geklärt worden, dass der Kläger nach Ablauf des Kündigungsschutzes gekündigt worden sei. Die nunmehr ausgesprochene Kündigung sei daher als bedingte Kündigung unwirksam, weil die von der Beklagten bei ihrem Ausspruch gesetzte Bedingung nicht eingetreten sei. Da somit für die zweite Kündigung keine gesetzliche Grundlage vorliege, hätte die Klage schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden müssen. Das Ersturteil sei daher - so wie das ihm vorangegangene Verfahren - wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nichtig.Die Kündigung vom 4. 9. 2001 sei für den Fall ausgesprochen worden, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien feststellt, dass die Kündigung nicht termingemäß ausgesprochen worden sei. Dem sei der Einwand des Klägers zugrunde gelegen, dass sein aus der Betriebsratstätigkeit resultierender Kündigungsschutz gemäß Paragraph 120, Absatz 3, ASGG erst 3 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat ende. Im Vorverfahren sei jedoch geklärt worden, dass der Kläger nach Ablauf des Kündigungsschutzes gekündigt worden sei. Die nunmehr ausgesprochene Kündigung sei daher als bedingte Kündigung unwirksam, weil die von der Beklagten bei ihrem Ausspruch gesetzte Bedingung nicht eingetreten sei. Da somit für die zweite Kündigung keine gesetzliche Grundlage vorliege, hätte die Klage schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden müssen. Das Ersturteil sei daher - so wie das ihm vorangegangene Verfahren - wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nichtig.
Dazu komme, dass die Beklagte vor dem Ausspruch der hier angefochtenen Kündigung das betriebliche Vorverfahren nicht eingehalten habe. Da die Kündigungsanfechtung eine rechtswirksame Kündigung zur Voraussetzung habe, eine solche aber ohne Einhaltung des Vorverfahrens nicht vorliege, fehle es an den besonderen Prozessvoraussetzungen des § 105 Abs 1 ArbVG, sodass das Verfahren auch aus diesem Grund nichtig sei.Dazu komme, dass die Beklagte vor dem Ausspruch der hier angefochtenen Kündigung das betriebliche Vorverfahren nicht eingehalten habe. Da die Kündigungsanfechtung eine rechtswirksame Kündigung zur Voraussetzung habe, eine solche aber ohne Einhaltung des Vorverfahrens nicht vorliege, fehle es an den besonderen Prozessvoraussetzungen des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG, sodass das Verfahren auch aus diesem Grund nichtig sei.
„Der Vollständigkeit halber" sei im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Berufung der Beklagten auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte (s dazu im Detail S 8 bis 12 des Ersturteils).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Berufungsentscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.