Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 14 Z 3 des Kollektivvertrags beträgt die Geltendmachungsfrist hinsichtlich eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, des Kollektivvertrags beträgt die Geltendmachungsfrist hinsichtlich eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Der Kläger machte seinen Abfertigungsanspruch gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23. April 1987 zwar noch innerhalb der Frist von 5 Monaten geltend, er brachte jedoch trotz der bereits mit Schreiben vom 8. Mai 1987 erfolgten Ablehnung seine Klage erst am 15. September 1987, sohin nach Ablauf der kollektivvertraglichen Klagefrist ein. Auch wenn man annimmt, daß dem Kläger das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 1987 erst am 11. Mai 1987 zugekommen ist, war die Frist von 8 Wochen abgelaufen, bevor der Sekretär K*** G*** am 21. Juli 1987 den Vorschlag machte, den Anspruch des Klägers anzuerkennen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch des Klägers auf gesetzliche Abfertigung gemäß § 14 Z 3 KV schon verfallen (Koziol-Welser, Grundriß7 173; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 229; Martinek-Schwarz, AngG6 638 ff;Der Kläger machte seinen Abfertigungsanspruch gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23. April 1987 zwar noch innerhalb der Frist von 5 Monaten geltend, er brachte jedoch trotz der bereits mit Schreiben vom 8. Mai 1987 erfolgten Ablehnung seine Klage erst am 15. September 1987, sohin nach Ablauf der kollektivvertraglichen Klagefrist ein. Auch wenn man annimmt, daß dem Kläger das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 1987 erst am 11. Mai 1987 zugekommen ist, war die Frist von 8 Wochen abgelaufen, bevor der Sekretär K*** G*** am 21. Juli 1987 den Vorschlag machte, den Anspruch des Klägers anzuerkennen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch des Klägers auf gesetzliche Abfertigung gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, KV schon verfallen (Koziol-Welser, Grundriß7 173; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 229; Martinek-Schwarz, AngG6 638 ff;
Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 122 f;Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 122 f;
Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser,
Arbeitsrecht3 I 196 f; Arb. 10.219, 10.475 ua).Arbeitsrecht3 römisch eins 196 f; Arb. 10.219, 10.475 ua).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt keine über den gesetzlichen Anspruch des Klägers hinausreichende, neue selbständige Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung der Abfertigung vor. Richtig ist, da ein konstitutives Anerkenntnis das anerkannte Schuldverhältnis auch für den Fall ins Leben ruft, daß es nicht bestanden hat und damit eine neue selbständige Verpflichtung schafft (SZ 51/176). Es setzt aber grundsätzlich die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (Arb. 9.937 ua). Die Erklärung G***, er werde den Abfertigungsanspruch "bezahlen", wenn die Handelskammer mitteile, daß der Kläger darauf Anspruch habe, konnte entgegen der Ansicht der Vorinstanzen im Rahmen der auch für Anerkenntnisse geltenden Vertrauenstheorie aber nur dahin verstanden werden, daß G*** eben nur dann zahlen wolle, wenn ihm von rechtskundiger Seite bestätigt werde, daß der gesetzliche Anspruch des Klägers tatsächlich zu Recht bestehe. Er wollte damit erkennbar keine vom bestehenden Schuldgrund unabhängige Verpflichtung eingehen, sondern im Gegenteil seine Zahlungsverpflichtung allein von der bestehenden (und ihm offenbar nicht geläufigen) Rechtslage abhängig machen. Sein Anerkenntnis erfolgte sohin nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ (Ertl in Rummel, ABGB § 1380 Rz 7; Koziol-Welser aaO 261), so daß daraus kein neuer Verpflichtungsgrund abgeleitet werden kann. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob G*** durch seine festgestellte Erklärung auf die Einrede des Verfalls verzichtete (vgl. SZ 50/110). Ein solcher Verzicht wurde vom Kläger nicht behauptet. Aber selbst wenn man das Vorliegen eines nach Verfall des Anspruches erklärten deklarativen Anerkenntnisses als Verzicht auf die Verfallseinrede wertet, ist davon auszugehen, daß G*** dem Sekretär der Handelskammer damit keine Schiedsrichterfunktion übertrug, sondern seine Zahlungszusage nach erkennbarer Absicht vielmehr von einer nach umfassender Prüfung der Rechtslage richtig erteilten Wissenserklärung abhängig machte. Seine Erklärung umfaßte jedenfalls nicht eine auf Grund fehlender Prämissen zu erwartende Fehlbeurteilung. Es entspricht nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht den vom Erstgericht übernommenen Feststellungen, daß die Zahlungszusage einschränkend allein dadurch bedingt gewesen wäre, daß Mag. L*** lediglich zu der von K*** vorgelegten Aufstellung der Arbeitszeiten des Klägers Stellung nehmen hätte sollen (Beilage VI). Da sohin die Auskunft der Handelskammer lückenhaft blieb und im Sinne einer redlichen Verkehrsübung (Rummel in Rummel ABGB § 914 Rz 9 ff) nach Bekanntgabe des gesamten Sachverhalts ergänzt hätte werden müssen, konnte die von G*** gesetzte Bedingung seines Zahlungsversprechens und ein daraus ableitbarer Verzicht auf die Verfallseinrede nicht eintreten.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt keine über den gesetzlichen Anspruch des Klägers hinausreichende, neue selbständige Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung der Abfertigung vor. Richtig ist, da ein konstitutives Anerkenntnis das anerkannte Schuldverhältnis auch für den Fall ins Leben ruft, daß es nicht bestanden hat und damit eine neue selbständige Verpflichtung schafft (SZ 51/176). Es setzt aber grundsätzlich die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (Arb. 9.937 ua). Die Erklärung G***, er werde den Abfertigungsanspruch "bezahlen", wenn die Handelskammer mitteile, daß der Kläger darauf Anspruch habe, konnte entgegen der Ansicht der Vorinstanzen im Rahmen der auch für Anerkenntnisse geltenden Vertrauenstheorie aber nur dahin verstanden werden, daß G*** eben nur dann zahlen wolle, wenn ihm von rechtskundiger Seite bestätigt werde, daß der gesetzliche Anspruch des Klägers tatsächlich zu Recht bestehe. Er wollte damit erkennbar keine vom bestehenden Schuldgrund unabhängige Verpflichtung eingehen, sondern im Gegenteil seine Zahlungsverpflichtung allein von der bestehenden (und ihm offenbar nicht geläufigen) Rechtslage abhängig machen. Sein Anerkenntnis erfolgte sohin nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ (Ertl in Rummel, ABGB Paragraph 1380, Rz 7; Koziol-Welser aaO 261), so daß daraus kein neuer Verpflichtungsgrund abgeleitet werden kann. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob G*** durch seine festgestellte Erklärung auf die Einrede des Verfalls verzichtete vergleiche SZ 50/110). Ein solcher Verzicht wurde vom Kläger nicht behauptet. Aber selbst wenn man das Vorliegen eines nach Verfall des Anspruches erklärten deklarativen Anerkenntnisses als Verzicht auf die Verfallseinrede wertet, ist davon auszugehen, daß G*** dem Sekretär der Handelskammer damit keine Schiedsrichterfunktion übertrug, sondern seine Zahlungszusage nach erkennbarer Absicht vielmehr von einer nach umfassender Prüfung der Rechtslage richtig erteilten Wissenserklärung abhängig machte. Seine Erklärung umfaßte jedenfalls nicht eine auf Grund fehlender Prämissen zu erwartende Fehlbeurteilung. Es entspricht nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht den vom Erstgericht übernommenen Feststellungen, daß die Zahlungszusage einschränkend allein dadurch bedingt gewesen wäre, daß Mag. L*** lediglich zu der von K*** vorgelegten Aufstellung der Arbeitszeiten des Klägers Stellung nehmen hätte sollen (Beilage römisch sechs). Da sohin die Auskunft der Handelskammer lückenhaft blieb und im Sinne einer redlichen Verkehrsübung (Rummel in Rummel ABGB Paragraph 914, Rz 9 ff) nach Bekanntgabe des gesamten Sachverhalts ergänzt hätte werden müssen, konnte die von G*** gesetzte Bedingung seines Zahlungsversprechens und ein daraus ableitbarer Verzicht auf die Verfallseinrede nicht eintreten.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.