Als Verfahrensmangel rügt die Rekurswerberin einen behaupteten Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 405 ZPO. Das Berufungsgericht wäre nicht befugt gewesen, auch hinsichtlich des Betrages von S 25.000,--, der im Rahmen des Klagebegehrens bereits von der Klägerin als Abzug berücksichtigt worden sei, einen Aufhebungsbeschluß zu fällen. Die beklagte Partei habe die (vom Erstgericht in Form eines Feststellungsurteiles) getroffene Klagestattgebung hinsichtlich dieses Betrages nicht mit Mängelrüge bekämpft.Als Verfahrensmangel rügt die Rekurswerberin einen behaupteten Verstoß des Berufungsgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO. Das Berufungsgericht wäre nicht befugt gewesen, auch hinsichtlich des Betrages von S 25.000,--, der im Rahmen des Klagebegehrens bereits von der Klägerin als Abzug berücksichtigt worden sei, einen Aufhebungsbeschluß zu fällen. Die beklagte Partei habe die (vom Erstgericht in Form eines Feststellungsurteiles) getroffene Klagestattgebung hinsichtlich dieses Betrages nicht mit Mängelrüge bekämpft.
Diese Ausführungen lassen jedoch unberücksichtigt, daß sich die beklagte Partei in ihrer Berufung gegen das Teilurteil ausdrücklich dagegen wendete, daß das Erstgericht die von der Klägerin bei Geltendmachung ihrer Ansprüche ausdrücklich in Anschlag gebrachte Zahlung von S 25.000,-- nicht berücksichtigt habe und diese Frage auch zum Gegenstand der Rechtsmittelanträge der Berufung machte. Damit war die stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes über den Betrag, den die Klägerin zugestandenermaßen erhalten hat und den sie auch bei Fassung ihres Begehrens in Abzug brachte, Anfechtungsgegenstand im Berufungsverfahren und unterlag daher der Überprüfung des Berufungsgerichtes. Der gerügte Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
Das Aufrechnungsverbot des § 7 DHG steht der Erhebung der Aufrechnungseinrede nicht entgegen, weil das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Gemäß § 293 Abs 3 ZPO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung zulässig, wenn der Schade absichtlich zugefügt wurde. Die beklagte Partei hat zur Begründung ihrer Gegenforderungen Malversationen der Klägerin behauptet und vorgebracht, diese habe sich in unzulässiger Weise dadurch bereichert, daß sie Haushaltsgeräte und Einrichtungsgegenstände für private Zwecke auf Kosten der beklagten Partei angeschafft habe, woraus ein die Klageforderung übersteigender Schade resultiere. Sie habe Provisionsabrechnungen bewußt unrichtig erstellt und der beklagten Partei auch Diäten und Fahrtkosten für auswärtige Verrichtungen verrechnet und ausgezahlt erhalten, die sie nicht verrichtet habe. Hieraus resultiere eine Forderung der beklagten Partei von zumindest S 15.000,--. Damit machte die beklagte Partei aus einem vorsätzlichen Verhalten der Klägerin abgeleitete Gegenforderungen geltend.Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 7, DHG steht der Erhebung der Aufrechnungseinrede nicht entgegen, weil das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Gemäß Paragraph 293, Absatz 3, ZPO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung zulässig, wenn der Schade absichtlich zugefügt wurde. Die beklagte Partei hat zur Begründung ihrer Gegenforderungen Malversationen der Klägerin behauptet und vorgebracht, diese habe sich in unzulässiger Weise dadurch bereichert, daß sie Haushaltsgeräte und Einrichtungsgegenstände für private Zwecke auf Kosten der beklagten Partei angeschafft habe, woraus ein die Klageforderung übersteigender Schade resultiere. Sie habe Provisionsabrechnungen bewußt unrichtig erstellt und der beklagten Partei auch Diäten und Fahrtkosten für auswärtige Verrichtungen verrechnet und ausgezahlt erhalten, die sie nicht verrichtet habe. Hieraus resultiere eine Forderung der beklagten Partei von zumindest S 15.000,--. Damit machte die beklagte Partei aus einem vorsätzlichen Verhalten der Klägerin abgeleitete Gegenforderungen geltend.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen (SZ 47/5; DRdA 1979, 301 ua) die Auffassung vertreten, daß gegen die Verweigerung eines Teilurteils ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, gleichgültig ob die Erlassung des Teilurteils von der ersten oder der zweiten Instanz verweigert worden und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Diese Entscheidungen wurden von Dolinar in seiner Besprechung in DRdA 1979, 303, mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch in der Folge unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht Dolinars bei seiner bisherigen Rechtsprechung geblieben, von der abzugehen kein Anlaß besteht. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein Teilurteil über die Klageforderung sei unzulässig, weil die eingeklagte Forderung und die eingewendete Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang stehen, kann daher im Rahmen eines Rechtsmittels nicht überprüft werden. Wenn also die Ansicht des Berufungsgerichtes zutrifft, daß die erhobene Gegenforderung nicht bereits aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, kann der Oberste Gerichtshof der Aufhebung des Ersturteils zur Verhandlung und Entscheidung auch über die Gegenforderungen, bezüglich deren bisher jegliche Feststellungen fehlen, nicht entgegentreten (SZ 56/150). Daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die erhobene Gegenforderung sei auf der Grundlage des hiezu erstatteten Vorbringens nicht aus rechtlichen Gründen von vornherein unzulässig, zutrifft, wurde oben bereits ausgeführt.
Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.