Entscheidungsgründe:
Der Kläger war zunächst aufgrund eines 10-Jahres-Vertrages bis Ende 1984 als Vertragsbediensteter des Bundes an der *****klinik in Graz tätig. Seit 1. 8. 1984 ist er vertragsbediensteter Spitalsarzt der Beklagten und wurde dem LKH Graz***** als Oberarzt zur Dienstleistung zugewiesen. Der Dienstvertrag enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, welches seinerseits auf die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 des Bundes verwies. Seit 1983 betrieb der Kläger auch eine Privatordination für *****. Sein unmittelbarer Vorgesetzter an der *****klinik wusste um diese Tätigkeit wie auch andere Kollegen des Klägers. Allerdings lag es nicht in der Kompetenz des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, allfällige Nebenbeschäftigungen der an seiner Abteilung tätigen Ärzte zu genehmigen. Seit der Gründung der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH KAGES im Jahre 1985 lag die Zuständigkeit für die Genehmigung von allfälligen Nebenbeschäftigungen der Oberärzte bei dem dem Personalvorstand untergeordneten Personaldirektor. Auch dem - für Genehmigungen allerdings nicht zuständigen - Verwaltungsdirektor und späteren Betriebsdirektor im LKH war die Tätigkeit des Klägers und der Umstand, dass er Operationen auch an anderen Krankenanstalten, die nicht dem Land Steiermark zugehörten, durchführte, bekannt.
Mit der Landesvertragsbedienstetengesetz- Novelle 1998, LGBl Nr 45/1998, in Kraft getreten mit 1. 6. 1998, wurde das gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948 novelliert. § 8 „Nebenbeschäftigung" erhielt folgenden Wortlaut:Mit der Landesvertragsbedienstetengesetz- Novelle 1998, Landesgesetzblatt Nr 45 aus 1998,, in Kraft getreten mit 1. 6. 1998, wurde das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948 novelliert. Paragraph 8, „Nebenbeschäftigung" erhielt folgenden Wortlaut:
„Abs 1 Eine Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
Abs 2 Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.Absatz 2, Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Abs 3 Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt ... ."Absatz 3, Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt ... ."
Weiters wurde der neue § 72a eingefügt, welcher lautet:Weiters wurde der neue Paragraph 72 a, eingefügt, welcher lautet:
„Nebenbeschäftigung:
§ 8 ist auf Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt, der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist, 1.) eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt ausüben oder 2.) für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf, wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt."Paragraph 8, ist auf Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt, der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist, 1.) eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt ausüben oder 2.) für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf, wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt."
Diese Änderung wurde auch dem Kläger nachweislich zur Kenntnis gebracht, der als Reaktion darauf als Nebenbeschäftigung nur „Privatordination" meldete. Einerseits war er der Meinung, dass ohnehin klar war, dass mit dieser Tätigkeit auch Operationstätigkeiten im Bereich der ***** in anderen Sanatorien verbunden seien, andererseits, dass aufgrund seiner 17 Jahre währenden Nebenbeschäftigung (auch durch Operationen in anderen Krankenanstalten) bereits das Recht erwachsen sei, diese Tätigkeit fortzusetzen und er daher weder verpflichtet sei, eine besondere Meldung diesbezüglich zu erstatten noch eine Genehmigung brauche. Mit 1. 1. 2003 trat das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) in Kraft, welches das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz 1974 und das gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948 ablöste. § 56 dieses Gesetzes enthält eine ähnliche Nebenbeschäftigungsregelung wie früher § 8 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, § 201 („genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung für Ärzte/Ärztinnen") übernimmt im Wesentlichen die frühere Regelung des § 72a Landesvertragsbedienstetengesetz und lautet:Diese Änderung wurde auch dem Kläger nachweislich zur Kenntnis gebracht, der als Reaktion darauf als Nebenbeschäftigung nur „Privatordination" meldete. Einerseits war er der Meinung, dass ohnehin klar war, dass mit dieser Tätigkeit auch Operationstätigkeiten im Bereich der ***** in anderen Sanatorien verbunden seien, andererseits, dass aufgrund seiner 17 Jahre währenden Nebenbeschäftigung (auch durch Operationen in anderen Krankenanstalten) bereits das Recht erwachsen sei, diese Tätigkeit fortzusetzen und er daher weder verpflichtet sei, eine besondere Meldung diesbezüglich zu erstatten noch eine Genehmigung brauche. Mit 1. 1. 2003 trat das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) in Kraft, welches das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz 1974 und das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1974 als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948 ablöste. Paragraph 56, dieses Gesetzes enthält eine ähnliche Nebenbeschäftigungsregelung wie früher Paragraph 8, des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, Paragraph 201, („genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung für Ärzte/Ärztinnen") übernimmt im Wesentlichen die frühere Regelung des Paragraph 72 a, Landesvertragsbedienstetengesetz und lautet:
„§ 56 ist auf Ärzte/Ärztinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt/die Ärztin, der/die in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist, 1.) eine ärztliche Tätigkeit in anderen Krankenanstalten ausüben oder 2.) für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Steiermärkischen Landeskrankenanstaltengesellschaft (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf, wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt."
Auch diese Änderung veranlasste den Kläger nicht, nunmehr um Genehmigung seiner Operationstätigkeiten in anderen Krankenanstalten einzukommen. Im Zeitraum 1999 bis 1. 5. 2004 wurden Ansuchen um Genehmigungen von Operationstätigkeiten der beim Land beschäftigten Ärzte in anderen Krankenanstalten/Sanatorien noch positiv erledigt. Im Jahr 2004 trafen die medizinische Universität Graz, die Anstaltsleitung des LKH-Klinikums und die Personaldirektion der KAGES eine Vereinbarung, dass ab 1. 5. 2004 ärztliche Tätigkeiten in anderen Krankenanstalten grundsätzlich (mit Ausnahme eines einzigen Ansuchens eines anderen Arztes) nicht mehr genehmigt würden. Ab 1. 5. 2004 wurden auch Genehmigungsentziehungsverfahren eingeleitet. Im November/Dezember 2005 führte die Beklagte eine Erhebung von Nebenbeschäftigungen in allen Häusern der KAGES durch. Auch der Kläger wurde in einem Formblatt zu Nebenbeschäftigungen in den letzten zwei Jahren befragt, wozu er Folgendes angab: „Ordination privat/selbständige Tätigkeit 15 Wochenstunden derzeit aufrecht". Auch bei dieser Erhebung erwähnte der Kläger seine Operationstätigkeiten in Sanatorien nicht, weil er meinte, dass die Meldung seiner Privatordination dies ohnehin umfasse. Der seit 1990 bis 28. 2. 2007 als Personaldirektor bei der Beklagten beschäftigte Hofrat Dr. T***** hatte bis zum April 2006 keine Kenntnis davon, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren Operationstätigkeiten in nicht der KAGES zugehörigen Krankenanstalten durchführte.
Der Kläger wurde im April 2006 auf die Genehmigungspflicht seiner Tätigkeit hingewiesen, war jedoch nicht bereit, auf ein Anbot der Beklagten einzugehen, das Dienstverhältnis unter Verzicht auf Abfertigung von sich aus zu beenden bzw einvernehmlich zu lösen, sodass seine Entlassung ausgesprochen wurde. Der Kläger obsiegte mit dem dagegen gerichteten Begehren, dass sein Dienstverhältnis über den Entlassungstermin hinaus aufrecht sei. Insbesondere drang er mit seinem Standpunkt durch, dass sein Verhalten noch keine zur Entlassung berechtigende schwere Dienstpflichtverletzung dargestellt habe. Dem Kläger wurde eröffnet, dass er trotz seines Obsiegens im Vorprozess nicht zur Durchführung ärztlicher Tätigkeiten in anderen Krankenanstalten berechtigt sei. Er trat am 20. 8. 2007 erneut seinen Dienst im LKH-Universitätsklinikum Graz an und hat seitdem keine Operationstätigkeiten in KAGES - fremden Krankenanstalten bzw Sanatorien mehr durchgeführt. In den letzten vier bis fünf Jahren davor hatte er fünf bis sieben Operationen monatlich in anderen Sanatorien durchgeführt und daraus ein Zusatzeinkommen von 50.000 EUR bis 60.000 EUR pro Jahr erwirtschaftet.
Unstrittig ist, dass der Kläger nie um die Genehmigung seiner Tätigkeiten in anderen Krankenanstalten bzw Sanatorien bei der Beklagten eingekommen ist.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er trotz des Verbots der Beklagten berechtigt sei, auch weiterhin - wie im bisherigen Umfang - Tätigkeiten, insbesondere Operationen in anderen Krankenanstalten und Sanatorien auszuüben. Da er, wenn er darum eingekommen wäre, 1999 sicher eine Genehmigung für diese Nebenbeschäftigungen erhalten hätte, müsse er so gestellt werden, als wäre das Verbot nicht ausgesprochen worden. Insbesondere sei es auch allgemein seit Jahren bekannt gewesen, dass der Kläger diese Tätigkeit ausgeübt habe, ohne dass ihm diese untersagt worden sei. Es sei daher auch von einer konkludenten Genehmigung auszugehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe nie ein Recht darauf erworben, eine Nebenbeschäftigung in anderen Krankenanstalten/Sanatorien auszuüben. Mangels Ansuchens habe eine solche Tätigkeit auch nie genehmigt werden können. Richtig sei, dass seit 1. 5. 2004 ärztliche Tätigkeiten in anderen Krankenanstalten grundsätzlich nicht mehr genehmigt würden, weil sich gezeigt habe, dass derartige Nebenbeschäftigungen dazu führten, dass die Anstalten der Beklagten einen Patientenrückgang zu verzeichnen haben, der nicht zuletzt durch Konkurrenzierung der eigenen Ärzte entstanden sei, welche ihre Tätigkeiten in anderen Krankenanstalten entfalteten. Zu einer konkludenten Genehmigung der Nebenbeschäftigung des Klägers als Operateur in anderen Krankenanstalten/Sanatorien sei es nie gekommen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zum einen sei es durch die lang dauernde, der Beklagten bekannte Tätigkeit des Klägers in seiner Privatordination zu einer konkludenten Ergänzung des Einzelvertrags gekommen. Es sei bekannt, dass mit der Führung einer Privatordination für ***** auch Operationstätigkeiten verbunden seien. Im Rahmen eines Günstigkeitsvergleiches sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, durch spätere Gesetzgebung in die erworbenen Individualrechte des Klägers einzugreifen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten statt und wies in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren ab. Selbst wenn der Kläger vor Inkrafttreten der Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1998 berechtigt gewesen sei, Operationen auch ohne Genehmigung der Beklagten in anderen Krankenanstalten durchzuführen, so sei durch § 72a Landesvertragsbedienstetengesetz eine Änderung in der Richtung eingetreten, dass der Kläger nunmehr der Genehmigung bedurft hätte. Eine konkludente Änderung des Einzelvertrags sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil von der Meldung einer Privatordination nicht zwingend auch die Tätigkeit in anderen Krankenhäusern umfasst sei. Darüber hinaus sei aber die nachträgliche Statuierung der Genehmigungspflicht sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte habe als Dienstgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer, die dieselben Tätigkeiten bei ihr durchführten, diese nicht in Konkurrenzanstalten zusätzlich ausüben. Objektiv sei die diesbezügliche Nebenbeschäftigung des Klägers geeignet gewesen, den Absatz der eigenen Leistungen zu Lasten des Dienstgebers zu fördern. Konkurrenzierende Tätigkeiten des Dienstgebers beträfen grundsätzlich dessen beachtliche Interessen, der Kläger habe nie die Genehmigung für die von ihm begehrte Nebenbeschäftigung erhalten, sein Begehren entbehre daher eines Rechtsgrundes.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten statt und wies in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren ab. Selbst wenn der Kläger vor Inkrafttreten der Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1998 berechtigt gewesen sei, Operationen auch ohne Genehmigung der Beklagten in anderen Krankenanstalten durchzuführen, so sei durch Paragraph 72 a, Landesvertragsbedienstetengesetz eine Änderung in der Richtung eingetreten, dass der Kläger nunmehr der Genehmigung bedurft hätte. Eine konkludente Änderung des Einzelvertrags sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil von der Meldung einer Privatordination nicht zwingend auch die Tätigkeit in anderen Krankenhäusern umfasst sei. Darüber hinaus sei aber die nachträgliche Statuierung der Genehmigungspflicht sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte habe als Dienstgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer, die dieselben Tätigkeiten bei ihr durchführten, diese nicht in Konkurrenzanstalten zusätzlich ausüben. Objektiv sei die diesbezügliche Nebenbeschäftigung des Klägers geeignet gewesen, den Absatz der eigenen Leistungen zu Lasten des Dienstgebers zu fördern. Konkurrenzierende Tätigkeiten des Dienstgebers beträfen grundsätzlich dessen beachtliche Interessen, der Kläger habe nie die Genehmigung für die von ihm begehrte Nebenbeschäftigung erhalten, sein Begehren entbehre daher eines Rechtsgrundes.