Das Berufungsgericht hat die Frage, ob mit der Klägerin eine konkludente Vereinbarung über die Verkürzung ihrer Dienstzeit an vorlesungsfreien Tagen zustande gekommen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob mit der Klägerin eine konkludente Vereinbarung über die Verkürzung ihrer Dienstzeit an vorlesungsfreien Tagen zustande gekommen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, es habe nach wie vor der schriftliche Dienstvertrag vom 21.12.1982 zu gelten, weil der Klägerin zwar an einzelnen vorlesungsfreien Nachmittagen freigegeben worden sei, die beklagte Partei aber nach wie vor berechtigt sei, die Arbeitszeit der Klägerin zu bestimmen, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.
Richtig ist, daß im Dienstvertrag vom 21.12.1982 eine wöchentliche Arbeitszeit von vierzig Stunden vereinbart wurde. Die beklagte Partei hat sich auch die Verteilung der wöchentlichen Dienstzeit auf die einzelnen Wochentage vorbehalten. Die Parteien haben sich aber von Anfang an nicht an die vereinbarte Wochenarbeitszeit gehalten. Bereits im Laufe des Jahres 1983 arbeitete die Klägerin in den vorlesungsfreien Zeiten nur mehr von 9 Uhr bis 13 Uhr, was einer Dienstzeitverkürzung auf zwanzig Stunden entspricht. Diese Dienstzeitverkürzung wurde der Klägerin mit Schreiben der beklagten Partei vom 18.11.1985 für die Zeit der Sommerferien auch ausdrücklich zugestanden. Auch wenn für die übrigen vorlesungsfreien Zeiten keine solche ausdrückliche Zusage erfolgte, wurde die Dienstzeit der Klägerin seit rund einem Jahrzehnt uneingeschränkt und vorbehaltlos so gehandhabt, daß die Klägerin an sämtlichen vorlesungsfreien Tagen lediglich von 9 Uhr bis 13 Uhr Dienst versehen hat. Die Klägerin mußte die dadurch entstandenen Fehlzeiten auf die Wochenarbeitszeit weder einarbeiten noch fand eine Verringerung ihrer Bezüge statt. Erst im Jahre 1993 machte der Finanzreferent der beklagten Partei erstmals geltend, daß die verkürzte Dienstzeit nur mehr in den Sommerferien zum Tragen komme.
Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, der Klägerin sei lediglich an einzelnen vorlesungsfreien Tagen freigegeben (Dienstfreistellung) worden. Beide Teile haben vielmehr von Anfang an die Dienstzeit der Klägerin in ausdrücklicher bzw konkludenter Abänderung des schriftlichen Dienstvertrages so gehandhabt, daß die Klägerin an vorlesungsfreien Tagen nicht von 8,30 Uhr bis 14,30 Uhr bzw 17 Uhr, sondern nur von 9 Uhr bis 13 Uhr zu arbeiten hatte. Diese vorbehaltlose Änderung der Dienstzeiten konnte, da die Klägerin im Büro der beklagten Partei arbeitet, keinem der maßgeblichen jeweiligen Organe der beklagten Partei verborgen geblieben sein (vgl JBl 1982, 197; DRdA 1989/2 [W.Schwarz]; JBl 1991, 517 ua). Auf Grund dieser bereits ein Jahrzehnt lang andauernden ununterbrochenen Übung durfte die Klägerin daher darauf vertrauen, daß ihre Wochenarbeitszeit an den vorlesungsfreien Tagen uneingeschränkt nur mehr zwanzig Stunden beträgt (vgl SZ 55/168). Die Verteilung der wöchentlichen Dienstzeit auf die einzelnen Wochentage sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse der beklagten Partei bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohnehin weiterhin der beklagten Partei vorbehalten (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 140); diese Frage ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, der Klägerin sei lediglich an einzelnen vorlesungsfreien Tagen freigegeben (Dienstfreistellung) worden. Beide Teile haben vielmehr von Anfang an die Dienstzeit der Klägerin in ausdrücklicher bzw konkludenter Abänderung des schriftlichen Dienstvertrages so gehandhabt, daß die Klägerin an vorlesungsfreien Tagen nicht von 8,30 Uhr bis 14,30 Uhr bzw 17 Uhr, sondern nur von 9 Uhr bis 13 Uhr zu arbeiten hatte. Diese vorbehaltlose Änderung der Dienstzeiten konnte, da die Klägerin im Büro der beklagten Partei arbeitet, keinem der maßgeblichen jeweiligen Organe der beklagten Partei verborgen geblieben sein vergleiche JBl 1982, 197; DRdA 1989/2 [W.Schwarz]; JBl 1991, 517 ua). Auf Grund dieser bereits ein Jahrzehnt lang andauernden ununterbrochenen Übung durfte die Klägerin daher darauf vertrauen, daß ihre Wochenarbeitszeit an den vorlesungsfreien Tagen uneingeschränkt nur mehr zwanzig Stunden beträgt vergleiche SZ 55/168). Die Verteilung der wöchentlichen Dienstzeit auf die einzelnen Wochentage sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse der beklagten Partei bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohnehin weiterhin der beklagten Partei vorbehalten vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 140); diese Frage ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.