Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 181/94×

Entscheidung 9 ObA 181/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA181/94

Entscheidungsdatum

12.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Herta L*****, Angestellte, *****vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hochschülerschaft*****, *****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Juni 1994, GZ 7 Ra 25/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.Dezember 1993, GZ 32 Cga 78/93a-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob mit der Klägerin eine konkludente Vereinbarung über die Verkürzung ihrer Dienstzeit an vorlesungsfreien Tagen zustande gekommen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, es habe nach wie vor der schriftliche Dienstvertrag vom 21.12.1982 zu gelten, weil der Klägerin zwar an einzelnen vorlesungsfreien Nachmittagen freigegeben worden sei, die beklagte Partei aber nach wie vor berechtigt sei, die Arbeitszeit der Klägerin zu bestimmen, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

Richtig ist, daß im Dienstvertrag vom 21.12.1982 eine wöchentliche Arbeitszeit von vierzig Stunden vereinbart wurde. Die beklagte Partei hat sich auch die Verteilung der wöchentlichen Dienstzeit auf die einzelnen Wochentage vorbehalten. Die Parteien haben sich aber von Anfang an nicht an die vereinbarte Wochenarbeitszeit gehalten. Bereits im Laufe des Jahres 1983 arbeitete die Klägerin in den vorlesungsfreien Zeiten nur mehr von 9 Uhr bis 13 Uhr, was einer Dienstzeitverkürzung auf zwanzig Stunden entspricht. Diese Dienstzeitverkürzung wurde der Klägerin mit Schreiben der beklagten Partei vom 18.11.1985 für die Zeit der Sommerferien auch ausdrücklich zugestanden. Auch wenn für die übrigen vorlesungsfreien Zeiten keine solche ausdrückliche Zusage erfolgte, wurde die Dienstzeit der Klägerin seit rund einem Jahrzehnt uneingeschränkt und vorbehaltlos so gehandhabt, daß die Klägerin an sämtlichen vorlesungsfreien Tagen lediglich von 9 Uhr bis 13 Uhr Dienst versehen hat. Die Klägerin mußte die dadurch entstandenen Fehlzeiten auf die Wochenarbeitszeit weder einarbeiten noch fand eine Verringerung ihrer Bezüge statt. Erst im Jahre 1993 machte der Finanzreferent der beklagten Partei erstmals geltend, daß die verkürzte Dienstzeit nur mehr in den Sommerferien zum Tragen komme.

Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, der Klägerin sei lediglich an einzelnen vorlesungsfreien Tagen freigegeben (Dienstfreistellung) worden. Beide Teile haben vielmehr von Anfang an die Dienstzeit der Klägerin in ausdrücklicher bzw konkludenter Abänderung des schriftlichen Dienstvertrages so gehandhabt, daß die Klägerin an vorlesungsfreien Tagen nicht von 8,30 Uhr bis 14,30 Uhr bzw 17 Uhr, sondern nur von 9 Uhr bis 13 Uhr zu arbeiten hatte. Diese vorbehaltlose Änderung der Dienstzeiten konnte, da die Klägerin im Büro der beklagten Partei arbeitet, keinem der maßgeblichen jeweiligen Organe der beklagten Partei verborgen geblieben sein vergleiche JBl 1982, 197; DRdA 1989/2 [W.Schwarz]; JBl 1991, 517 ua). Auf Grund dieser bereits ein Jahrzehnt lang andauernden ununterbrochenen Übung durfte die Klägerin daher darauf vertrauen, daß ihre Wochenarbeitszeit an den vorlesungsfreien Tagen uneingeschränkt nur mehr zwanzig Stunden beträgt vergleiche SZ 55/168). Die Verteilung der wöchentlichen Dienstzeit auf die einzelnen Wochentage sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse der beklagten Partei bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohnehin weiterhin der beklagten Partei vorbehalten vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 140); diese Frage ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E37191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00181.94.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19941012_OGH0002_009OBA00181_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung