Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. 6. 1999, 5 Ob 159/99i, aufgezeigt hat, bildet § 402 Abs 1 letzter Satz EO die einzige Ausnahme von der gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528 ZPO (RIS-Justiz RS0112144). Ein Revisionsrekurs im Provisorialverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist daher nicht jedenfalls, sondern nur unter den - mit der Einschränkung nach § 402 Abs 1 letzter Satz EO - sonstigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig. Neben einem EUR 4.000 übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes bedarf es daher auch des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. 6. 1999, 5 Ob 159/99i, aufgezeigt hat, bildet Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO die einzige Ausnahme von der gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, ZPO (RIS-Justiz RS0112144). Ein Revisionsrekurs im Provisorialverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist daher nicht jedenfalls, sondern nur unter den - mit der Einschränkung nach Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO - sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig. Neben einem EUR 4.000 übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes bedarf es daher auch des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins
ZPO.
Eine solche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil das Rekursgericht bei der Beurteilung der Beschwer von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist auch iS des Aufhebungsantrages berechtigt. Hingegen ist die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin und gefährdeten Partei nicht zulässig. Es entspricht nämlich einhelliger Rechtsprechung, dass der Rekursgegner am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen ist, wenn das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung aus formellen Gründen zurückweist; es liegt dann nämlich kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme iSd § 402 Abs 1 EO vor (RIS-Justiz RS0005674 ua). Die dennoch erhobene Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen. Zutreffend weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass - entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes - die Tatsache, dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, dem Antragsgegner insbesondere im Hinblick auf allfällige Ersatzansprüche nach § 394 EO noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt (stRsp RIS-Justiz RS0005521, insbesondere SZ 72/101, zuletzt 9 ObA 148/02h).Eine solche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil das Rekursgericht bei der Beurteilung der Beschwer von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist auch iS des Aufhebungsantrages berechtigt. Hingegen ist die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin und gefährdeten Partei nicht zulässig. Es entspricht nämlich einhelliger Rechtsprechung, dass der Rekursgegner am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen ist, wenn das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung aus formellen Gründen zurückweist; es liegt dann nämlich kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme iSd Paragraph 402, Absatz eins, EO vor (RIS-Justiz RS0005674 ua). Die dennoch erhobene Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen. Zutreffend weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass - entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes - die Tatsache, dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, dem Antragsgegner insbesondere im Hinblick auf allfällige Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt (stRsp RIS-Justiz RS0005521, insbesondere SZ 72/101, zuletzt 9 ObA 148/02h).
Das Rekursgericht wird daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund in der Sache selbst zu entscheiden haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO.Das Rekursgericht wird daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund in der Sache selbst zu entscheiden haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO.