Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 16. 6. 1986 bis 31. 1. 2004 als Schweißer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Lösung. Seit 1. 2. 2004 bezieht der Kläger Invaliditätspension.
Im Hinblick auf das seinerzeit anzunehmende Pensionsantrittsalter des Klägers von sechzig Jahren per 31. 7. 2004 schlossen die Streitteile unter Anwendung des § 27 AlVG eine Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 1. 6. 2000 - 31. 7. 2004. Vereinbart wurde eine Verringerung der Normalarbeitszeit auf die Hälfte (= 19,25 Wochenstunden) mit einer geblockten Arbeitszeit in der Form, dass der Kläger mit 1. 6. 2002 sein Arbeitspensum erfüllt haben und dann in die „Freizeitphase" eintreten sollte. Tatsächlich hatte der Kläger mit 1. 6. 2002 auch das vereinbarte Arbeitspensum zur Gänze absolviert.Im Hinblick auf das seinerzeit anzunehmende Pensionsantrittsalter des Klägers von sechzig Jahren per 31. 7. 2004 schlossen die Streitteile unter Anwendung des Paragraph 27, AlVG eine Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 1. 6. 2000 - 31. 7. 2004. Vereinbart wurde eine Verringerung der Normalarbeitszeit auf die Hälfte (= 19,25 Wochenstunden) mit einer geblockten Arbeitszeit in der Form, dass der Kläger mit 1. 6. 2002 sein Arbeitspensum erfüllt haben und dann in die „Freizeitphase" eintreten sollte. Tatsächlich hatte der Kläger mit 1. 6. 2002 auch das vereinbarte Arbeitspensum zur Gänze absolviert.
Ab 1. 9. 2002 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses befand sich der Kläger dauernd im Krankenstand.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er den Zuspruch von EUR 13.824,30 brutto an offenem Entgelt für geleistete, jedoch nicht bezahlte Arbeitsstunden sowie die Zahlung eines unberechtigten Lohneinbehalts in Höhe von EUR 168,66 netto.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe sein Arbeitspensum per 1. 6. 2002 erfüllt, danach habe die Freizeitphase eingesetzt. Ab 11. 9. 2002 sei er erkrankt. Dem Kläger stehe kein Entgeltanspruch mehr zu, „weil die durch die Blockung maßgebliche Freizeitphase durch Krankenstand nicht verkürzt werde". Compensando bis zur Höhe der Klagsforderung wendete die Beklagte EUR 2.116,27 an zu viel ausbezahltem Urlaubsentgelt ein.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit EUR 13.824,30 brutto sA und die Gegenforderung mit EUR 3.332,45 brutto zu Recht bestehe und erkannte die Beklagte für schuldig, dem Kläger EUR 10.491,84 brutto zu zahlen. Ein Mehrbegehren von EUR 168,66 netto wies es (unangefochten) ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger zunächst Anspruch auf Abgeltung der über den 1. 6. 2002 hinaus erbrachten Arbeitsleistungen habe. Der ab 11. 9. 2002 einsetzende Krankenstand, welcher zur Gänze in die Freizeitphase gefallen sei, habe keinen Einfluss auf den Entgeltanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass bei „geblockter" Arbeitszeit im Rahmen vereinbarter Altersteilzeit der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für die Freizeitphase auf der in der Vollzeitphase geleisteten Arbeit beruhe. Es sei daher nicht gerechtfertigt, den Kläger hinsichtlich des Krankenstands in der Freizeitphase auf das EFZG, insbesondere den Bezug von Krankengeld zu verweisen.
Das Berufungsgericht hat dabei die Frage, ob bei „geblockter" Arbeitsteilzeit ein nur in die Freizeitphase fallender Krankenstand Einfluss auf das vom Arbeitgeber zu zahlende Entgelt hat, zutreffend verneint. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat dabei die Frage, ob bei „geblockter" Arbeitsteilzeit ein nur in die Freizeitphase fallender Krankenstand Einfluss auf das vom Arbeitgeber zu zahlende Entgelt hat, zutreffend verneint. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).