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Entscheidung 9 ObA 182/08t×

Entscheidung 9 ObA 182/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA182/08t

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Michael S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2008, GZ 7 Ra 86/08h-47, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat schon in der vom Revisionswerber erwähnten Entscheidung (4 Ob 53/85 = DRdA 1987/8 [Graf]) ausgesprochen, dass ein dienstliches Versetzungsinteresse iSd Paragraph 6, VBG auch darin bestehen kann, wenn ein Dienstnehmer das Arbeitsklima in einem ungewöhnlichen Maß schuldhaft belastet. Nach den Feststellungen bestand der Konflikt zwischen dem Kläger und seinem Abteilungsvorstand schon seit Jahren und führte letztlich dazu, dass der Kläger durch tendenziöse Mitteilungen die Schüler und deren Eltern in den Konflikt einbezog, was diese nicht nur polarisierte, sondern auch deren Verhältnis zu anderen Lehrpersonen belastete. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass mögliche, weit zurückliegende Ursachen, mögen sie auch von anderen Personen des Lehrkörpers (mit-)verschuldet sein, in ihrer Bedeutung hinter die unangemessenen Reaktionen des Klägers zurücktreten müssen, sodass das dienstliche Interesse die Versetzung des Klägers rechtfertigt, ist vertretbar und gibt somit keinen Anlass zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Der Kläger stützte die - seiner Meinung nach - Unzulässigkeit der Versetzung - auch wegen der „Fachfremdheit" seines neuen Einsatzes - ausschließlich auf das Fehlen eines dienstlichen Interesses iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, VBG (AS 33, 56, 253, 275, 283), nicht jedoch auf die mangelnde Deckung einer „funktionellen Versetzung" im Dienstvertrag vergleiche 8 ObA 93/04s mwN). Diesen einschränkenden Standpunkt vertrat der Kläger auch noch in der Berufung (AS 401, 403, 413). Dem erstmals in der außerordentlichen Revision erstatteten Vorbringen einer vereinbarungswidrigen Versetzung steht daher das Neuerungsverbot entgegen, sodass nur ergänzend anzumerken ist, dass der im Akt erliegende Dienstvertrag keine in diesem Sinne relevante Einschränkung vorsieht.

Anmerkung

E90790 9ObA182.08t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5959/6/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00182.08T.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090128_OGH0002_009OBA00182_08T0000_000