Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat schon in der vom Revisionswerber erwähnten Entscheidung (4 Ob 53/85 = DRdA 1987/8 [Graf]) ausgesprochen, dass ein dienstliches Versetzungsinteresse iSd § 6 VBG auch darin bestehen kann, wenn ein Dienstnehmer das Arbeitsklima in einem ungewöhnlichen Maß schuldhaft belastet. Nach den Feststellungen bestand der Konflikt zwischen dem Kläger und seinem Abteilungsvorstand schon seit Jahren und führte letztlich dazu, dass der Kläger durch tendenziöse Mitteilungen die Schüler und deren Eltern in den Konflikt einbezog, was diese nicht nur polarisierte, sondern auch deren Verhältnis zu anderen Lehrpersonen belastete. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass mögliche, weit zurückliegende Ursachen, mögen sie auch von anderen Personen des Lehrkörpers (mit-)verschuldet sein, in ihrer Bedeutung hinter die unangemessenen Reaktionen des Klägers zurücktreten müssen, sodass das dienstliche Interesse die Versetzung des Klägers rechtfertigt, ist vertretbar und gibt somit keinen Anlass zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat schon in der vom Revisionswerber erwähnten Entscheidung (4 Ob 53/85 = DRdA 1987/8 [Graf]) ausgesprochen, dass ein dienstliches Versetzungsinteresse iSd Paragraph 6, VBG auch darin bestehen kann, wenn ein Dienstnehmer das Arbeitsklima in einem ungewöhnlichen Maß schuldhaft belastet. Nach den Feststellungen bestand der Konflikt zwischen dem Kläger und seinem Abteilungsvorstand schon seit Jahren und führte letztlich dazu, dass der Kläger durch tendenziöse Mitteilungen die Schüler und deren Eltern in den Konflikt einbezog, was diese nicht nur polarisierte, sondern auch deren Verhältnis zu anderen Lehrpersonen belastete. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass mögliche, weit zurückliegende Ursachen, mögen sie auch von anderen Personen des Lehrkörpers (mit-)verschuldet sein, in ihrer Bedeutung hinter die unangemessenen Reaktionen des Klägers zurücktreten müssen, sodass das dienstliche Interesse die Versetzung des Klägers rechtfertigt, ist vertretbar und gibt somit keinen Anlass zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Der Kläger stützte die - seiner Meinung nach - Unzulässigkeit der Versetzung - auch wegen der „Fachfremdheit" seines neuen Einsatzes - ausschließlich auf das Fehlen eines dienstlichen Interesses iSd § 6 Abs 1 Z 1 VBG (AS 33, 56, 253, 275, 283), nicht jedoch auf die mangelnde Deckung einer „funktionellen Versetzung" im Dienstvertrag (vgl 8 ObA 93/04s mwN). Diesen einschränkenden Standpunkt vertrat der Kläger auch noch in der Berufung (AS 401, 403, 413). Dem erstmals in der außerordentlichen Revision erstatteten Vorbringen einer vereinbarungswidrigen Versetzung steht daher das Neuerungsverbot entgegen, sodass nur ergänzend anzumerken ist, dass der im Akt erliegende Dienstvertrag keine in diesem Sinne relevante Einschränkung vorsieht.Der Kläger stützte die - seiner Meinung nach - Unzulässigkeit der Versetzung - auch wegen der „Fachfremdheit" seines neuen Einsatzes - ausschließlich auf das Fehlen eines dienstlichen Interesses iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, VBG (AS 33, 56, 253, 275, 283), nicht jedoch auf die mangelnde Deckung einer „funktionellen Versetzung" im Dienstvertrag vergleiche 8 ObA 93/04s mwN). Diesen einschränkenden Standpunkt vertrat der Kläger auch noch in der Berufung (AS 401, 403, 413). Dem erstmals in der außerordentlichen Revision erstatteten Vorbringen einer vereinbarungswidrigen Versetzung steht daher das Neuerungsverbot entgegen, sodass nur ergänzend anzumerken ist, dass der im Akt erliegende Dienstvertrag keine in diesem Sinne relevante Einschränkung vorsieht.