Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Klägers keinen Entlassungsgrund verwirkliche. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Klägers keinen Entlassungsgrund verwirkliche. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die Feststellung, dass die Heizungsanlage fünf bis sechs winzige Haarrisse aufwies, steht mit der Feststellung, dass die sich bei der vom Kläger durchgeführten Druckprobe keine Undichtheiten zeigten, nicht in unlösbaren Widerspruch, weil durchaus denkbar ist, dass an der Oberfläche sichtbare winzige Haarrisse nicht sofort durch Wasseraustritt erkennbar sind. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen über die grundsätzliche Funktion einer Druckprobe bzw. über die dabei entdeckbaren Mängel waren nicht zu treffen, weil der Beklagte dazu keinerlei Vorbringen erstattet und auch keine geeigneten Beweisanträge gestellt hat.
Im Übrigen lässt der Revisionswerber außer Acht, dass er nach dem festgestellten Sachverhalt dem Kläger nach dessen Mitteilung, dass die Arbeit abgeschlossen sei, den gewünschten Urlaub gewährte. Da dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, diese Zusage durch Verschweigen ihm bekannter Undichtheiten erschlichen zu haben, fehlt es an einem vorwerfbaren Verhalten des Klägers, das den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Entlassungsgrund rechtfertigen könnte.
Auf die übrigen vom Beklagten in erster Instanz erhobenen und von den Vorinstanzen verneinten Vorwürfe betreffend früheres Fehlverhalten des Klägers kommt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der vom Kläger für die Revisionsbeantwortung verzeichnete dreifache Einheitssatz steht ihm nicht zu, weil sich die damit angesprochene Regelung des § 23 RATG nur auf das Berufungsverfahren, nicht aber auf das Revisionsverfahren bezieht.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der vom Kläger für die Revisionsbeantwortung verzeichnete dreifache Einheitssatz steht ihm nicht zu, weil sich die damit angesprochene Regelung des Paragraph 23, RATG nur auf das Berufungsverfahren, nicht aber auf das Revisionsverfahren bezieht.