Nach dem Vorbringen in der Klage haben sich die Rechtsträger der oberösterreichischen Ordensspitäler zur Ermöglichung des Abschlusses eines Kollektivvertrages in einer mit der Klägerin (die als solche nicht Kollektivvertragspartei ist) getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, „dass künftige Valorisierungen der Landesbedienstetenregelung im Kollektivvertrag mitvollzogen werden sollen". Inhaltlich sei damit - so die Klägerin in der Klage - in Form eines Vertrages zugunsten Dritter verbindlich eine Gehaltsanpassung zum jeweiligen Stichtag und im jeweiligen Ausmaß festgelegt worden, zu welchem die ärztlichen Bediensteten in Landesspitälern eine Valorisierung ihrer Bezüge erhalten. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vermag die behauptete Vereinbarung - sollte sie mit der Klägerin zustande gekommen sein - das Klagehauptbegehren auf Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung nicht zu rechtfertigen. Sei die Vereinbarung unverbindlich, fehle es von vornherein an einem Anspruch. Bestehe eine entsprechende Verpflichtung, sei für ein Begehren, das sich in dem Verlangen nach einer (neuerlichen) Verpflichtungserklärung erschöpfe, kein Raum, zumal auf Grund der ohnedies bestehenden Verpflichtung die daraus resultierenden Rechte unmittelbar geltend gemacht werden könnten.
Dem hält die Revisionswerberin entgegen, dass die von ihr behauptete Vereinbarung zwar verbindlich sei, aber nur den Anspruch auf „Begründung einer betrieblichen Übung (bzw Auslobung)" begründe. Sie müsse daher erst umgesetzt werden, sodass das Begehren auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung gerechtfertigt sei.
Mit diesen Ausführungen gelingt es der Revisionswerberin nicht, die Unvertretbarkeit der Auslegung der behaupteten Vereinbarung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Im Gegenteil: Der Standpunkt der Revisionswerberin findet im Wortlaut der von ihr vorgebrachten Erklärung der „Rechtsträger der OÖ. Ordensspitäler" keine Deckung. Es braucht hier nicht beurteilt zu werden, ob diese Erklärung zum Gegenstand einer verbindlichen Erklärung wurde oder nicht. War dies der Fall, dann resultiert daraus aber ein entsprechender Anspruch auf Durchführung der entsprechenden Valorisierungen. Warum sich ein aus der Vereinbarung abzuleitender Anspruch auf die „Begründung einer betrieblichen Übung (bzw Auslobung)" beschränken soll, ist unerfindlich.
Dass ein auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung lautendes Urteil vollstreckt werden kann - die Revisionswerberin verweist dazu an einer Stelle ihres Rechtsmittels auf § 367 EO, an einer anderen auf § 354 EO - stellt die Richtigkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz nicht in Frage, weil auch die Durchsetzung dieser Verpflichtung der Klägerin keinen Vorteil verschafft, der über eine ohnedies bestehende Verpflichtung zur Durchführung der Valorisierung hinausgeht.Dass ein auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung lautendes Urteil vollstreckt werden kann - die Revisionswerberin verweist dazu an einer Stelle ihres Rechtsmittels auf Paragraph 367, EO, an einer anderen auf Paragraph 354, EO - stellt die Richtigkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz nicht in Frage, weil auch die Durchsetzung dieser Verpflichtung der Klägerin keinen Vorteil verschafft, der über eine ohnedies bestehende Verpflichtung zur Durchführung der Valorisierung hinausgeht.
Dass ein Leistungsbegehren, bei dem die Leistung nicht eindeutig festgelegt ist (hier: ein nicht bezifferter Geldanspruch), unzulässig ist, wird von der Revisionswerberin zugestanden.
Dem auf Feststellung gerichteten Eventualbegehren der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 228 ZPO die Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens entgegengehalten. Auch dem hält die Klägerin nur ihre Auffassung entgegen, dass die von ihr behauptete Vereinbarung lediglich einen Anspruch auf Begründung einer Betriebsübung oder einer Auslobung vermittle. Dazu wurde bereits oben Stellung genommen.Dem auf Feststellung gerichteten Eventualbegehren der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 228, ZPO die Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens entgegengehalten. Auch dem hält die Klägerin nur ihre Auffassung entgegen, dass die von ihr behauptete Vereinbarung lediglich einen Anspruch auf Begründung einer Betriebsübung oder einer Auslobung vermittle. Dazu wurde bereits oben Stellung genommen.