Entscheidung 9 ObA 184/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rosemarie P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Peter Keul, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2005, GZ 12 Ra 93/05s-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht konnte das behauptete verpönte Motiv für die Kündigung der Klägerin, nämlich eine Reaktion auf die vorangegangene Geltendmachung von Gehaltsansprüchen durch die Klägerin, ausdrücklich nicht feststellen. Diese „negative" Feststellung wurde vom Berufungsgericht geprüft und für unbedenklich befunden. Sowohl die Mängel-, als auch die Rechtsrüge stellen sich daher, soweit sie auf eine diesbezügliche Korrektur abzielen, als im Revisionsverfahren unzulässige Tatsachenrügen dar, auf die nicht einzugehen ist. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Klägerin, „die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung sei sittenwidrig gewesen" (AS 28), jedes Tatsachensubstrat vermissen lässt und ein solches Verhalten überdies aus dem Verfahren nicht hervorgekommen ist. Damit stellt sich aber auch die von der Revisionswerberin relevierte Frage gar nicht, welche Konsequenz aus einer allenfalls sittenwidrig erteilten Zustimmung abzuleiten ist. Zusammenfassend vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Das Erstgericht konnte das behauptete verpönte Motiv für die Kündigung der Klägerin, nämlich eine Reaktion auf die vorangegangene Geltendmachung von Gehaltsansprüchen durch die Klägerin, ausdrücklich nicht feststellen. Diese „negative" Feststellung wurde vom Berufungsgericht geprüft und für unbedenklich befunden. Sowohl die Mängel-, als auch die Rechtsrüge stellen sich daher, soweit sie auf eine diesbezügliche Korrektur abzielen, als im Revisionsverfahren unzulässige Tatsachenrügen dar, auf die nicht einzugehen ist. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Klägerin, „die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung sei sittenwidrig gewesen" (AS 28), jedes Tatsachensubstrat vermissen lässt und ein solches Verhalten überdies aus dem Verfahren nicht hervorgekommen ist. Damit stellt sich aber auch die von der Revisionswerberin relevierte Frage gar nicht, welche Konsequenz aus einer allenfalls sittenwidrig erteilten Zustimmung abzuleiten ist. Zusammenfassend vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E79410
9ObA184.05g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00184.05G.1216.000
Dokumentnummer
JJT_20051216_OGH0002_009OBA00184_05G0000_000