Der Rekurs ist zulässig.
Die Rekursbeschränkung des § 519 ZPO gilt nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, wenn es gemäß § 532 ZPO im Verfahren über Nichtigkeits- und über Wiederaufnahmsklagen als Gericht erster Instanz einschreitet, so etwa für Beschlüsse gemäß den §§ 538, 543 ZPO (siehe Fasching Kommentar ZPO IV 406 f). Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen gefaßten Beschlüsse ansonsten denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefaßten Beschlüsse (siehe Fasching aaO, 536). Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gilt, ist der Rekurs unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG zulässig.Die Rekursbeschränkung des Paragraph 519, ZPO gilt nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, wenn es gemäß Paragraph 532, ZPO im Verfahren über Nichtigkeits- und über Wiederaufnahmsklagen als Gericht erster Instanz einschreitet, so etwa für Beschlüsse gemäß den Paragraphen 538, 543, ZPO (siehe Fasching Kommentar ZPO römisch vier 406 f). Analog Paragraph 535, ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen gefaßten Beschlüsse ansonsten denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefaßten Beschlüsse (siehe Fasching aaO, 536). Da gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht gilt, ist der Rekurs unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG zulässig.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wird mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne der §§ 530 und 531 ZPO nicht behauptet. Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Umfang der Anfechtung unrichtig beurteilt, wird weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne der §§ 530 Abs 1 Z 7 und 531 ZPO, sondern - analog zu § 496 Abs 1 Z 1 ZPO - ein Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht (vgl. Fasching aaO 315). Dieser Mangel wäre im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ON 18 geltend zu machen gewesen. Durch das Unterbleiben eines Ausspruches nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO wird der Partei diese Anfechtungsmöglichkeit nicht endgültig genommen, sondern nur der Bekämpfung der im folgenden Rechtsgang ergehenden Entscheidung in der Sache selbst vorbehalten. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wird mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne der Paragraphen 530 und 531 ZPO nicht behauptet. Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Umfang der Anfechtung unrichtig beurteilt, wird weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne der Paragraphen 530, Absatz eins, Ziffer 7 und 531 ZPO, sondern - analog zu Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO - ein Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht vergleiche Fasching aaO 315). Dieser Mangel wäre im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ON 18 geltend zu machen gewesen. Durch das Unterbleiben eines Ausspruches nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wird der Partei diese Anfechtungsmöglichkeit nicht endgültig genommen, sondern nur der Bekämpfung der im folgenden Rechtsgang ergehenden Entscheidung in der Sache selbst vorbehalten. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.