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Entscheidung 9 ObA 185/02z×

Entscheidung 9 ObA 185/02z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA185/02z

Entscheidungsdatum

04.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Univ. Doz. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Gerhard S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.893,80 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2002, GZ 7 Ra 58/02d-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der am 12. 7. 2002 zur Post gegebene Revisionsschriftsatz der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

2.) Die (am 9. 7. 2002 zur Post gegebene) außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Zusätzlich zur am 9. 7. 2002 (Datum der Postaufgabe) eingebrachten außerordentlichen Revision gab die beklagte Partei am 12. 7. 2002 einen weiteren - inhaltlich identen - Revisionsschriftsatz zur Post. Dieser ist wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig. Zu 2.) Der Revisionswerber gesteht zwar zu, dass die klagende Partei zwar nicht zur Einbringung eines aussichtslosen Rechtsmittels verpflichtet gewesen wäre, er ist aber der Ansicht, dass auf Grund einer unvertretbaren Rechtsauffassung der Finanzbehörde entweder die Verständigung des abgabenpflichtigen Beklagten (zwecks Erhebung eines eigenen Rechtsmittels) oder eine Berufung der klagenden Partei erforderlich gewesen wäre.

Ausgehend vom unstrittigen Umstand, dass der Kläger Pensionsleistungen erst mit dem - noch nicht erfolgten - Erreichen des Pensionsalters hätte beanspruchen können, wäre - entgegen seiner Ansicht - eine Anfechtung des Abgabenbescheides erfolglos geblieben. Nach der zu Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG (id damals geltenden Fassung) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2002/15/0190; 2001/14/0130) unterliegt nämlich nur die Abgeltung eines schon entstandenen, dh auf "Renten lautenden" Pensionsanspruches der steuerlichen Begünstigung nach dieser Bestimmung, nicht jedoch auch die Abfindung einer Anwartschaft. Im hier vorliegenden Fall war aber erst eine Anwartschaft des Beklagten entstanden.

Da der Beklagte auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich seine Revision als unzulässig.

Anmerkung

E66901 9ObA185.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00185.02Z.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_009OBA00185_02Z0000_000