Die Revision ist jedenfalls zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Feststellungsbegehren richtet; im übrigen ist sie aber unzulässig.
Gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF der ASGG-Novelle 1994 ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 - Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse zulässig. Die vorliegende taxative Aufzählung schließt das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Gesetzeslücke, bei der der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus. Analogie ist vielmehr auch bei einer - nach Meinung der Gesetzesverfasser - taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung erfordert. Nur wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge vom Gesetzgeber bewußt nicht angeordnet worden ist, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 I § 7 Rz 2; Arb 10.560 = SZ 59/177 = DRdA 1987/19 [Cerny]; SZ 60/172). Eine solche teleologische Gesetzeslücke liegt hier vor. Der Aufzählung in § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF BGBl 624/1994 ist - ebenso wie der gleichartigen Aufzählung in § 46 Abs 4 zweiter und dritter Fall ASGG in der Stammfassung - zu entnehmen, daß der Gesetzgeber Verfahren über Ruhegenüsse als so bedeutsam ansieht, daß er diesbezüglich jedenfalls - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und vom Wert des Streitgegenstandes - die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes sicherstellen wollte. Daß der Gesetzgeber Verfahren über auf Gesetz beruhende Pensionsansprüche, die weder Sozialrechtsachen sind noch als Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören, bewußt ausnehmen wollte, ist weder den Materialien zum ASGG in der Stammfassung (AB 527 BlgNR 16.GP, 5 f) noch denen zur ASGG-Novelle 1994 (RV 1654 BlgNR 18.GP, 4 und AB 1849 BlgNR 18.GP, 2) zu entnehmen. Geht man daher von der Teleologie der gesetzlichen Regelung über die absolute Zulässigkeit der Revision im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse aus, dann wäre es ein schwerer Wertungswiderspruch, würde man diese Regelung nicht auch auf den vorliegenden, auf Gesetz beruhenden Ruhegenüsse betreffenden Rechtsstreit anwenden. Die Revision ist daher jedenfalls zulässig, soweit sie das Feststellungsbegehren bezüglich des auf dem Bundestheaterpensionsgesetz (im folgenden BThPG) beruhenden Ruhegenusses betrifft.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der Fassung der ASGG-Novelle 1994 ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, - Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse zulässig. Die vorliegende taxative Aufzählung schließt das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Gesetzeslücke, bei der der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus. Analogie ist vielmehr auch bei einer - nach Meinung der Gesetzesverfasser - taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung erfordert. Nur wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge vom Gesetzgeber bewußt nicht angeordnet worden ist, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 7, Rz 2; Arb 10.560 = SZ 59/177 = DRdA 1987/19 [Cerny]; SZ 60/172). Eine solche teleologische Gesetzeslücke liegt hier vor. Der Aufzählung in Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 624 aus 1994, ist - ebenso wie der gleichartigen Aufzählung in Paragraph 46, Absatz 4, zweiter und dritter Fall ASGG in der Stammfassung - zu entnehmen, daß der Gesetzgeber Verfahren über Ruhegenüsse als so bedeutsam ansieht, daß er diesbezüglich jedenfalls - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und vom Wert des Streitgegenstandes - die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes sicherstellen wollte. Daß der Gesetzgeber Verfahren über auf Gesetz beruhende Pensionsansprüche, die weder Sozialrechtsachen sind noch als Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören, bewußt ausnehmen wollte, ist weder den Materialien zum ASGG in der Stammfassung Ausschussbericht 527 BlgNR 16.GP, 5 f) noch denen zur ASGG-Novelle 1994 Regierungsvorlage 1654 BlgNR 18.GP, 4 und Ausschussbericht 1849 BlgNR 18.GP, 2) zu entnehmen. Geht man daher von der Teleologie der gesetzlichen Regelung über die absolute Zulässigkeit der Revision im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse aus, dann wäre es ein schwerer Wertungswiderspruch, würde man diese Regelung nicht auch auf den vorliegenden, auf Gesetz beruhenden Ruhegenüsse betreffenden Rechtsstreit anwenden. Die Revision ist daher jedenfalls zulässig, soweit sie das Feststellungsbegehren bezüglich des auf dem Bundestheaterpensionsgesetz (im folgenden BThPG) beruhenden Ruhegenusses betrifft.
Hingegen ist die Revision bezüglich des Leistungsbegehrens gemäß § 46 Abs 1 ASGG unzulässig, da diesbezüglich von der Revisionswerberin eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wurde und ein untrennbarer Sachzusammenhang mit dem Feststellungsbegehren nicht gegeben ist.Hingegen ist die Revision bezüglich des Leistungsbegehrens gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG unzulässig, da diesbezüglich von der Revisionswerberin eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wurde und ein untrennbarer Sachzusammenhang mit dem Feststellungsbegehren nicht gegeben ist.
Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens richtet, auch berechtigt.
Die behauptete Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, da eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann (vgl SZ 54/190; EFSlg 55.098; Arb 11.174 uva).Die behauptete Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, da eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann vergleiche SZ 54/190; EFSlg 55.098; Arb 11.174 uva).
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die rechtliche Beurteilung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen.
Geht man davon aus, daß dem Kläger das Überstundenpauschale bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand gebührte, ist zu prüfen, ob es in die Ruhegenußermittlungsgrundlage nach § 5 Abs 2 BThPG einzubeziehen ist. Als solche gilt nach dieser Bestimmung - abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommenden Absätzen 4 bis 8 dieser Regelung - der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug. Sonderzulagen wie Kinderzulagen, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54, entsprechen, bleiben außer Betracht. Gemäß § 6a Abs 1 BThPG gebührt dem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, eine Nebengebührenzulage. Als anspruchsbegründende Nebengebühren sind in § 6a Abs 2 BThPG die dem Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder Gefährdungen angeführt. Gemäß § 6a Abs 3 BThPG sind die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren in einem Nebengebührendurchschnittsatz zusammengefaßt, der 8,3 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges beträgt.Geht man davon aus, daß dem Kläger das Überstundenpauschale bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand gebührte, ist zu prüfen, ob es in die Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 2, BThPG einzubeziehen ist. Als solche gilt nach dieser Bestimmung - abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommenden Absätzen 4 bis 8 dieser Regelung - der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug. Sonderzulagen wie Kinderzulagen, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr 54, entsprechen, bleiben außer Betracht. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, BThPG gebührt dem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, eine Nebengebührenzulage. Als anspruchsbegründende Nebengebühren sind in Paragraph 6 a, Absatz 2, BThPG die dem Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder Gefährdungen angeführt. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, BThPG sind die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren in einem Nebengebührendurchschnittsatz zusammengefaßt, der 8,3 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges beträgt.
Für die Aktivbezüge des technischen Personals der Bundestheater fehlt es an einer dem Gehaltsgesetz entsprechenden gesetzlichen Regelung; diese Bezüge werden vielmehr mit Kollektivvertrag festgelegt. In dem auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater werden im bezugsrechtlichen Teil die laufenden, 14 x jährlich auszuzahlenden Bezüge synonym als Monatslohn oder Monatsbezüge bezeichnet (zuletzt in dem am 18.Dezember 1992 abgeschlossenen Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 1.September 1972). Wie dem Text des BThPG (etwa den §§ 5 Abs 2 und 17) insbesondere aber den Materialien zur zweiten BThPG-Novelle, BGBl 688/1976 (EB zur RV 332 BlgNR 14.GP, 10), zu entnehmen ist, bediente sich der Gesetzgeber bei Bezeichnung der Grundlage der Pensionsbemessung bildenden Aktivbezüge nicht der Terminologie des von anderen Rechtssetzungsorganen stammenden einschlägigen Kollektivvertrages, sondern der des Gehaltsgesetzes und des Pensionsgesetzes. Nach den zitierten Materialien zur zweiten BThPG-Novelle entspricht daher der "volle Dienstbezug" im Sinne des § 5 Abs 2 BThPG dem ruhegenußfähigen Monatsbezug nach § 5 Abs 1 des Pensionsgesetzes (Gehalt und ruhegenußfähige Zulagen); im Bereich der Bundestheater gehört dazu der Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater, nicht aber ein Bezug, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr darstellt; dies sollte durch den Verweis auf § 15 Gehaltsgesetz klargestellt werden. Tatsächlich wurde auch im Gesetzestext hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nur der laufende, 14 x jährlich auszuzahlende kollektivvertragliche Monatslohn (Monatsbezug) "voller Dienstbezug" und damit Ruhegenußermittlungsgrundlage ist, da vom Ausschluß nach § 5 Abs 2 BThPG Pauschalien aller Art sowie Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere solche, die den Nebengebühren nach § 15 Gehaltsgesetz entsprechen, erfaßt sind. Nebengebühren im Sinne des § 15 Gehaltsgesetz sind unter anderem die Überstunden-, Sonn- und Feiertagsvergütung; diese Nebengebühren können gemäß Abs 2 dieser Bestimmung auch pauschaliert werden. Geht man vom Gesetzestext und den zitierten Materialien aus, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das vorliegende, dem Kläger neben dem Bezug als Direktionswart für seine Dienstleistung als Kraftfahrer gewährte, 12 x jährlich auszuzahlende Überstundenpauschale nicht als ein die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildender "voller Dienstbezug" im Sinne des § 5 Abs 2 BThPG anzusehen ist, sondern lediglich als pauschalierte Zulage für besondere Dienstleistungen, die auch die Funktion einer Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung im Sinne des § 15 Abs 1 Z 1 und 2 iVm §§ 17 und 18 Gehaltsgesetz hat. Die mit dem Überstundenpauschale honorierten Dienstleistungen des Klägers werden diesem im Ruhestand mit der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gemäß § 6a BThPG abgegolten, von der nach dem Gesetzestext anspruchsbegründende Nebengebühren für Mehrdienstleistungen in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht, sowie solche für Erschwernisse und Gefährdungen erfaßt werden. Daß der Begriff der Nebengebühren im Sinne dieser Bestimmung weit auszulegen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Text des § 6a Abs 2 iVm § 5 Abs 2 zweiter Satz BThPG, sondern auch aus den zitierten Materialien zur 2. BThPG-Novelle, wonach bei Fassung dieser Bestimmung auf die Vielzahl der bei den Bundestheaterbediensteten anfallenden Nebengebühren mit dem Ziel Bedacht genommen wurde, sie im Rahmen einer einheitlichen und unkomplizierten Regelung zu erfassen.Für die Aktivbezüge des technischen Personals der Bundestheater fehlt es an einer dem Gehaltsgesetz entsprechenden gesetzlichen Regelung; diese Bezüge werden vielmehr mit Kollektivvertrag festgelegt. In dem auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater werden im bezugsrechtlichen Teil die laufenden, 14 x jährlich auszuzahlenden Bezüge synonym als Monatslohn oder Monatsbezüge bezeichnet (zuletzt in dem am 18.Dezember 1992 abgeschlossenen Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 1.September 1972). Wie dem Text des BThPG (etwa den Paragraphen 5, Absatz 2 und 17) insbesondere aber den Materialien zur zweiten BThPG-Novelle, Bundesgesetzblatt 688 aus 1976, (EB zur Regierungsvorlage 332 BlgNR 14.GP, 10), zu entnehmen ist, bediente sich der Gesetzgeber bei Bezeichnung der Grundlage der Pensionsbemessung bildenden Aktivbezüge nicht der Terminologie des von anderen Rechtssetzungsorganen stammenden einschlägigen Kollektivvertrages, sondern der des Gehaltsgesetzes und des Pensionsgesetzes. Nach den zitierten Materialien zur zweiten BThPG-Novelle entspricht daher der "volle Dienstbezug" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, BThPG dem ruhegenußfähigen Monatsbezug nach Paragraph 5, Absatz eins, des Pensionsgesetzes (Gehalt und ruhegenußfähige Zulagen); im Bereich der Bundestheater gehört dazu der Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater, nicht aber ein Bezug, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr darstellt; dies sollte durch den Verweis auf Paragraph 15, Gehaltsgesetz klargestellt werden. Tatsächlich wurde auch im Gesetzestext hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nur der laufende, 14 x jährlich auszuzahlende kollektivvertragliche Monatslohn (Monatsbezug) "voller Dienstbezug" und damit Ruhegenußermittlungsgrundlage ist, da vom Ausschluß nach Paragraph 5, Absatz 2, BThPG Pauschalien aller Art sowie Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere solche, die den Nebengebühren nach Paragraph 15, Gehaltsgesetz entsprechen, erfaßt sind. Nebengebühren im Sinne des Paragraph 15, Gehaltsgesetz sind unter anderem die Überstunden-, Sonn- und Feiertagsvergütung; diese Nebengebühren können gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung auch pauschaliert werden. Geht man vom Gesetzestext und den zitierten Materialien aus, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das vorliegende, dem Kläger neben dem Bezug als Direktionswart für seine Dienstleistung als Kraftfahrer gewährte, 12 x jährlich auszuzahlende Überstundenpauschale nicht als ein die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildender "voller Dienstbezug" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, BThPG anzusehen ist, sondern lediglich als pauschalierte Zulage für besondere Dienstleistungen, die auch die Funktion einer Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 17 und 18 Gehaltsgesetz hat. Die mit dem Überstundenpauschale honorierten Dienstleistungen des Klägers werden diesem im Ruhestand mit der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gemäß Paragraph 6 a, BThPG abgegolten, von der nach dem Gesetzestext anspruchsbegründende Nebengebühren für Mehrdienstleistungen in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht, sowie solche für Erschwernisse und Gefährdungen erfaßt werden. Daß der Begriff der Nebengebühren im Sinne dieser Bestimmung weit auszulegen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Text des Paragraph 6 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz BThPG, sondern auch aus den zitierten Materialien zur 2. BThPG-Novelle, wonach bei Fassung dieser Bestimmung auf die Vielzahl der bei den Bundestheaterbediensteten anfallenden Nebengebühren mit dem Ziel Bedacht genommen wurde, sie im Rahmen einer einheitlichen und unkomplizierten Regelung zu erfassen.
Soweit der Revisionsgegner auf den umfassenden Entgeltbegriff des Arbeitsrechtes verweist, ist ihm zu erwidern, daß es dem Gesetzgeber frei steht, im Rahmen einer Pensionsregelung nicht sämtliche Entgeltteile gleich zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das gegenständliche Überstundenpauschale anders als der laufende Monatsbezug und der diesem entsprechende Ruhegenuß nicht 14 x, sondern nur 12 x auszuzahlen war und daß der Kläger nicht während der gesamten, seinen Anspruch auf Pension begründenden Dienstzeit, sondern - folgt man seinen Angaben - erst ab dem Jahre 1977 als Chauffeur eingesetzt war. Eine differenzierte pensionsrechtliche Behandlung des Überstundenpauschales erscheint daher auch sachlich gerechtfertigt. Daß der Kläger mit dieser Regelung aber - trotz der für ihn gemäß § 6 iVm § 18a BThPG geltenden, im Vergleich zum ASVG wesentlich günstigeren dienstzeitabhängigen Berechnung des Ruhegenusses - insgesamt schlechtergestellt wäre, als ein vergleichbarer nach dem ASVG pensionsversicherter Vertragsbediensteter des Bundes, wurde nicht einmal behauptet.Soweit der Revisionsgegner auf den umfassenden Entgeltbegriff des Arbeitsrechtes verweist, ist ihm zu erwidern, daß es dem Gesetzgeber frei steht, im Rahmen einer Pensionsregelung nicht sämtliche Entgeltteile gleich zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das gegenständliche Überstundenpauschale anders als der laufende Monatsbezug und der diesem entsprechende Ruhegenuß nicht 14 x, sondern nur 12 x auszuzahlen war und daß der Kläger nicht während der gesamten, seinen Anspruch auf Pension begründenden Dienstzeit, sondern - folgt man seinen Angaben - erst ab dem Jahre 1977 als Chauffeur eingesetzt war. Eine differenzierte pensionsrechtliche Behandlung des Überstundenpauschales erscheint daher auch sachlich gerechtfertigt. Daß der Kläger mit dieser Regelung aber - trotz der für ihn gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 18 a, BThPG geltenden, im Vergleich zum ASVG wesentlich günstigeren dienstzeitabhängigen Berechnung des Ruhegenusses - insgesamt schlechtergestellt wäre, als ein vergleichbarer nach dem ASVG pensionsversicherter Vertragsbediensteter des Bundes, wurde nicht einmal behauptet.
Das auf Einbeziehung des Überstundenpauschales in die Ruhebemessungsgrundlage abzielende Feststellungsbegehren ist daher nicht berechtigt.
Der Revision war daher diesbezüglich im Sinn des Abänderungsantrages Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, wobei von einem Streitwert von insgesamt 360.000 S und einem Obsiegen des Klägers mit 10 % auszugehen war.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, wobei von einem Streitwert von insgesamt 360.000 S und einem Obsiegen des Klägers mit 10 % auszugehen war.