Gegenstand der außerordentlichen Revision ist die Frage der Berücksichtigung der Dienstgeberbeiträge. Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag geschlossen worden. Das mit der Klägerin vereinbarte Stundenhonorar habe daher alle Lohnnebenkosten und damit auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung enthalten. Der Klägerin hätten die vereinbarten Beträge nicht nur brutto, sondern überdies unter Abzug auch der Dienstgeberbeiträge zuerkannt werden dürfen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die beklagte Partei geht bei diesen Ausführungen weiterhin davon aus, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag geschlossen worden. Bereits die Vorinstanzen haben dazu jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung des Vertrages nicht entscheidend ist, sondern daß allein der Inhalt des Vertrages und die den Parteien danach obliegenden Pflichten die Grundlage für die rechtliche Einordnung des Vertrages bilden. Die Vorinstanzen haben die von der Judikatur hiezu entwickelten Kriterien beachtet und sind auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien ein abhängiges Dienstverhältnis vorgelegen sei. Dabei handelt es sich um eine nicht im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifizierte Frage des Einzelfalles, die von den Vorinstanzen überdies zutreffend gelöst wurde. Im übrigen wird dieses Ergebnis in der außerordentlichen Revision nicht mehr in Frage gestellt.Die beklagte Partei geht bei diesen Ausführungen weiterhin davon aus, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag geschlossen worden. Bereits die Vorinstanzen haben dazu jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung des Vertrages nicht entscheidend ist, sondern daß allein der Inhalt des Vertrages und die den Parteien danach obliegenden Pflichten die Grundlage für die rechtliche Einordnung des Vertrages bilden. Die Vorinstanzen haben die von der Judikatur hiezu entwickelten Kriterien beachtet und sind auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien ein abhängiges Dienstverhältnis vorgelegen sei. Dabei handelt es sich um eine nicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierte Frage des Einzelfalles, die von den Vorinstanzen überdies zutreffend gelöst wurde. Im übrigen wird dieses Ergebnis in der außerordentlichen Revision nicht mehr in Frage gestellt.
Handelt es sich aber um einen Dienstvertrag so kann das in diesem Zusammenhang vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als Werklohn bezeichnet wurde, nur als Bruttomonatsentgelt gesehen werden. Da bei einem Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen des ASVG und der übrigen Gesetze, die Sozialversicherungsbeiträge vorsehen (EFZG, AlVG), kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Arbeitgeberbeiträge anfallen, die vom Arbeitgeber aus dessen Vermögen abzuführen sind, fehlt für eine Verpflichtung der Klägerin, der beklagten Partei diese Beiträge zu ersetzen, jede Grundlage. Allein, daß der Vertrag (unrichtig) als Werkvertrag bezeichnet wurde, rechtfertigt die Annahme, daß sich die Klägerin als Dienstnehmerin vertraglich zur Tragung der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung verpflichtet hätte, nicht; eine solche Vereinbarung könnte überdies zufolge der Bestimmung des § 539 ASVG nicht wirksam getroffen werden.Handelt es sich aber um einen Dienstvertrag so kann das in diesem Zusammenhang vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als Werklohn bezeichnet wurde, nur als Bruttomonatsentgelt gesehen werden. Da bei einem Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen des ASVG und der übrigen Gesetze, die Sozialversicherungsbeiträge vorsehen (EFZG, AlVG), kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Arbeitgeberbeiträge anfallen, die vom Arbeitgeber aus dessen Vermögen abzuführen sind, fehlt für eine Verpflichtung der Klägerin, der beklagten Partei diese Beiträge zu ersetzen, jede Grundlage. Allein, daß der Vertrag (unrichtig) als Werkvertrag bezeichnet wurde, rechtfertigt die Annahme, daß sich die Klägerin als Dienstnehmerin vertraglich zur Tragung der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung verpflichtet hätte, nicht; eine solche Vereinbarung könnte überdies zufolge der Bestimmung des Paragraph 539, ASVG nicht wirksam getroffen werden.