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Entscheidung 9 ObA 185/97i×

Entscheidung 9 ObA 185/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA185/97i

Entscheidungsdatum

11.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sunna S*****, Kindergärtnerin, ***** vertreten durch Dr.Berit Mayerbrucker, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Landesverband S*****, vertreten durch Dr.Hannes Priebsch und DDr.Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen 280.514,27 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 275.533,41 S brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1997, GZ 7 Ra 293/96d-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Juli 1996, GZ 35 Cga 2/96a-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der außerordentlichen Revision ist die Frage der Berücksichtigung der Dienstgeberbeiträge. Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag geschlossen worden. Das mit der Klägerin vereinbarte Stundenhonorar habe daher alle Lohnnebenkosten und damit auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung enthalten. Der Klägerin hätten die vereinbarten Beträge nicht nur brutto, sondern überdies unter Abzug auch der Dienstgeberbeiträge zuerkannt werden dürfen. Dem kann nicht beigetreten werden.

Die beklagte Partei geht bei diesen Ausführungen weiterhin davon aus, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag geschlossen worden. Bereits die Vorinstanzen haben dazu jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung des Vertrages nicht entscheidend ist, sondern daß allein der Inhalt des Vertrages und die den Parteien danach obliegenden Pflichten die Grundlage für die rechtliche Einordnung des Vertrages bilden. Die Vorinstanzen haben die von der Judikatur hiezu entwickelten Kriterien beachtet und sind auf dieser Grundlage zum Ergebnis gelangt, daß zwischen den Parteien ein abhängiges Dienstverhältnis vorgelegen sei. Dabei handelt es sich um eine nicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierte Frage des Einzelfalles, die von den Vorinstanzen überdies zutreffend gelöst wurde. Im übrigen wird dieses Ergebnis in der außerordentlichen Revision nicht mehr in Frage gestellt.

Handelt es sich aber um einen Dienstvertrag so kann das in diesem Zusammenhang vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als Werklohn bezeichnet wurde, nur als Bruttomonatsentgelt gesehen werden. Da bei einem Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen des ASVG und der übrigen Gesetze, die Sozialversicherungsbeiträge vorsehen (EFZG, AlVG), kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Arbeitgeberbeiträge anfallen, die vom Arbeitgeber aus dessen Vermögen abzuführen sind, fehlt für eine Verpflichtung der Klägerin, der beklagten Partei diese Beiträge zu ersetzen, jede Grundlage. Allein, daß der Vertrag (unrichtig) als Werkvertrag bezeichnet wurde, rechtfertigt die Annahme, daß sich die Klägerin als Dienstnehmerin vertraglich zur Tragung der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung verpflichtet hätte, nicht; eine solche Vereinbarung könnte überdies zufolge der Bestimmung des Paragraph 539, ASVG nicht wirksam getroffen werden.

Textnummer

E47330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00185.97I.0611.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Dokumentnummer

JJT_19970611_OGH0002_009OBA00185_97I0000_000