Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit e zweiter Tatbestand GewO 1859 gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 82, Litera e, zweiter Tatbestand GewO 1859 gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß sich seine für den Beklagten abträgliche Tätigkeit nicht in bloßen internen Vorbereitungshandlungen erschöpft hat. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat er während des aufrechten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht nur eine vorbereitende Tätigkeit entfaltet, indem er eine Transportgewerbekonzession pachtete und Gespräche über die Gründung einer Transportgesellschaft mbH führte, wofür sein Schwiegersohn als künftiger Gesellschafter zwei LKW bestellt hatte (vgl. DRdA 1988/1 (W. Holzer)), sondern bereits selbst ein (günstigeres) Transportoffert an einen langjährigen Kunden des Beklagten erstellt, das von diesem Kunden auch angenommen wurde und zur Folge hatte, daß der Beklagte den Transportauftrag verlor. Soweit dieser den Kläger entließ, nachdem er von diesen Vorgängen erfahren hatte, erfolgte der Ausspruch der Entlassung zu Recht (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 65 f;Ergänzend ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß sich seine für den Beklagten abträgliche Tätigkeit nicht in bloßen internen Vorbereitungshandlungen erschöpft hat. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat er während des aufrechten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht nur eine vorbereitende Tätigkeit entfaltet, indem er eine Transportgewerbekonzession pachtete und Gespräche über die Gründung einer Transportgesellschaft mbH führte, wofür sein Schwiegersohn als künftiger Gesellschafter zwei LKW bestellt hatte vergleiche DRdA 1988/1 (W. Holzer)), sondern bereits selbst ein (günstigeres) Transportoffert an einen langjährigen Kunden des Beklagten erstellt, das von diesem Kunden auch angenommen wurde und zur Folge hatte, daß der Beklagte den Transportauftrag verlor. Soweit dieser den Kläger entließ, nachdem er von diesen Vorgängen erfahren hatte, erfolgte der Ausspruch der Entlassung zu Recht vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 65 f;
Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 § 27 Erl. 16 mwH; W. Holzer aaO, 34 f; Arb 10.323, 10.267 ua).Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 Paragraph 27, Erl. 16 mwH; W. Holzer aaO, 34 f; Arb 10.323, 10.267 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.