Begründung:
Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem *****1987 verstorbenen Dr.L***** am 15.11.1974 einen Dienstvertrag geschlossen. Ihre Tätigkeit habe in der Wartung des Elektrizitätswerkes P***** bestanden. Buchhaltungsarbeiten (auch für andere Kraftwerke des Dr.L*****) habe sie nicht zu erbringen gehabt. 1975 sei sie in das Angestelltenverhältnis übernommen worden. Die Witwe des Dr.L***** habe sie am 29.10.1987 ungerechtfertigt entlassen, obwohl sie dazu nicht legitimiert gewesen sei.
Die Klägerin begehrte (nach erstmaliger Ausdehnung des Klagebegehrens) von der Verlassenschaft des Dr.L***** die Zahlung eines Betrages von S 94.028,10 sA und die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Ferner begehrte sie die Feststellung, daß das Dienstverhältnis aufrecht sei. Für den Fall, daß die Witwe des bisherigen Dienstgebers zum Aussprechen der Entlassung legitimiert gewesen sein sollte, stellte sie das Eventualbegehren auf Zahlung von S 351.081,80 an Kündigungsentschädigung, Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration und Abfertigung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; sie bestritt zunächst das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht, behauptete aber, daß die Entlassung gerechtfertigt erfolgt sei, weil der Klägerin bei der Führung der Buchhaltung für mehrere Elektrizitätswerke des Erblassers grobe Pflichtwidrigkeiten unterlaufen seien.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23.6.1988 beantragte die Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Grundbuchsverfahrens TZ 1582/88 des BG Sch***** mit der Begründung, daß die Klägerin um die Einverleibung des Eigentumsrecht an jener Liegenschaft angesucht habe, auf der sich "das gegenständliche E-Werk" (nämlich das E-Werk P*****) befinde. Die zweite Instanz habe den Einverleibungsbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben, derzeit sei beim Obersten Gerichtshof ein Revisionsrekursverfahren anhängig.
Der Klagevertreter stellte diesen Sachverhalt außer Streit, sprach sich aber gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus, weil sich Dr.L***** das lebenslängliche Nutzungsrecht an der verkauften Liegenschaft vorbehalten habe und daher einen Dienstvertrag mit der Klägerin abschließen konnte.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Beklagten statt und unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundbuchsverfahrens TZ 1582/88 des BG Sch*****. Einen Ausspruch darüber, ob das Verfahren in der Hauptsache nur auf Antrag oder von Amts wegen aufgenommen werde, enthielt die Entscheidung nicht. Die Frage, ob Dr.L***** überhaupt Eigentümer dieses E-Werks und damit Dienstgeber der Klägerin war, sei für den Rechtsstreit präjudiziell; auch wenn sich Dr.L***** das lebenslängliche Fruchtgenußrecht vorbehalten hätte, könne nach seinem Tod nur der Eigentümer der Liegenschaft Betreiber des Elektrizitätswerkes sein.
Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter am 26.9.1988 zugestellt und von den Parteien nicht angefochten. Zu dieser Zeit war der Unterbrechungsbeschluß bereits überholt, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, mit der die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an den Liegenschaften EZ 86 und 526 KG P***** bewilligt worden war, dem Klagevertreter schon am 22.8.1988 zugestellt wurde.
Die beklagte Verlassenschaft brachte aber (gemeinsam mit einer zweiten Klägerin) schon am 2.9.1988 gegen die Klägerin beim Landesgericht St.Pölten eine Löschungsklage mit dem Begehren ein, die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin ob den Liegenschaften EZ 86 und 524 KG P***** als unwirksam festzustellen, diese Eintragung zu löschen und den vorherigen Grundbuchsstand wiederherzustellen. In diesem Rechtsstreit erging erst am 26.8.1991 zu 1 Cg 4/90 das Ersturteil, mit dem das Landesgericht St.Pölten die Löschungsklage abwies. Die Kläger erhoben dagegen Berufung. Das Verfahren ist derzeit noch anhängig. Nach der Zustellung der Entscheidung im Löschungsprozeß am 17.9.1991 beantragte die Klägerin am 1.10.1991 die Fortsetzung des Verfahrens und schränkte ihre Ansprüche auf eine Abfertigungsforderung von S 130.763 sA ein. Alle anderen Ansprüche ließ sie fallen.
Die Beklagte wendete daraufhin Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ein.
Die Klägerin erwiderte, daß der vom Erstgericht angenommene Unterbrechungsgrund durch die Einbringung der Löschungsklage beim Landesgericht St.Pölten weiter bestanden habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Da das Verfahren ausdrücklich nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Grundbuchsverfahrens unterbrochen wurde und die Klägerin seit der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Grundbuchsverfahren am 22.8.1988 Eigentümerin sei, könne infolge der weiteren dreijährigen Untätigkeit nicht von einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB gesprochen werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Da das Verfahren ausdrücklich nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Grundbuchsverfahrens unterbrochen wurde und die Klägerin seit der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Grundbuchsverfahren am 22.8.1988 Eigentümerin sei, könne infolge der weiteren dreijährigen Untätigkeit nicht von einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB gesprochen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Für die Frage ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliege, komme es nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit an. Für das Vorliegen beachtlicher Gründe treffe den Kläger die Behauptungs- und Beweislast. Auch in jenen Fällen, in denen (wie hier) die Fortsetzung des Verfahrens zunächst nicht der Klägerin, sondern dem Erstgericht oblegen sei, hätte sie nicht auf unbegrenzte Zeit untätig bleiben dürfen, weil sie habe erkennen müssen, daß das Gericht von sich aus nicht tätig werden würde. Im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl 1992/34 sei ein Kläger erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln als ob er von vorneherein nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die Klage angebracht hätte; erst dieser Zeitraum rechtfertige die Fiktion, daß einem Kläger nichts mehr an der Verfolgung seines Prozeßzieles liege. Da die Klägerin länger als drei Jahre untätig geblieben sei, sei das Verfahren verspätet fortgesetzt worden. Auch die von der Beklagten gegen die Klägerin angestrengte Löschungsklage rechtfertige die mehr als dreijährige Untätigkeit der Klägerin nicht. Aus dieser Klage habe die Klägerin den Schluß ziehen müssen, daß die Beklagte auch nach dem negativen Ausgang des Grundbuchsverfahrens das Ziel des Rückerlangens der Liegenschaft mit großer Beharrlichkeit verfolge und daß eine gütliche Bereinigung der Rechtssache nicht zu erwarten sei. Die Klägerin hätte daher, da ihr kein Verjährungsverzicht zugesagt worden sei, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Löschungsklage fortsetzen müssen.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern,daß ihrem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.