Der von der klagenden Partei geltendgemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Der von der klagenden Partei geltendgemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist zur Revision der klagenden Partei auszuführen, daß es im vorliegenden Fall nicht allein auf die Ergebnisse des Vorprozesses 23 Cg 305/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ankommt, da es die klagende Partei in diesem Verfahren unterließ, den nunmehr Beklagten den Streit zu verkünden (§ 4 Abs. 4 DHG). Die in beiden Verfahren getroffenen Feststellungen sind auf Grund der im vorliegenden Verfahren ausgeführten Einwendungen der Beklagten nicht zur Gänze identisch. Insoweit hat es sich auf Grund der neuerlichen Einvernahme des medizinischen Sachverständigen zusätzlich ergeben, daß die notwendigen personellen Voraussetzungen und technischen Hilfsmittel für die erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen auch auf der Infektionsabteilung "ausreichend" vorhanden waren und daß das Erkennen der richtigen Handlungsweise von der Erstbeklagten als Oberärztin nach ihrem Wissen und Erfahrungsstand auch dann zu erwarten war, wenn es keine einschlägigen Anweisungen für das Verhalten in Notfällen gegeben hätte. Eine Sorgfaltsverletzung durch den Zweitbeklagten wurde nicht festgestellt; die nicht erfolgte Schulung der Erstbeklagten war für den Schadenseintritt nicht kausal. Mit ihren Ausführungen hinsichtlich der Erstbeklagten, die (strengen) Kausalitätserfordernisse der Haftung des Arbeitgebers müßten in gleicher Weise auf den Arbeitnehmer angewendet werden, verkennt die klagende Partei, daß die Verursachung des Schadens durch die Erstbeklagte ohnehin feststeht und läßt die eine Schadenersatzpflicht beschränkenden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes völlig außer acht.Ergänzend ist zur Revision der klagenden Partei auszuführen, daß es im vorliegenden Fall nicht allein auf die Ergebnisse des Vorprozesses 23 Cg 305/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ankommt, da es die klagende Partei in diesem Verfahren unterließ, den nunmehr Beklagten den Streit zu verkünden (Paragraph 4, Absatz 4, DHG). Die in beiden Verfahren getroffenen Feststellungen sind auf Grund der im vorliegenden Verfahren ausgeführten Einwendungen der Beklagten nicht zur Gänze identisch. Insoweit hat es sich auf Grund der neuerlichen Einvernahme des medizinischen Sachverständigen zusätzlich ergeben, daß die notwendigen personellen Voraussetzungen und technischen Hilfsmittel für die erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen auch auf der Infektionsabteilung "ausreichend" vorhanden waren und daß das Erkennen der richtigen Handlungsweise von der Erstbeklagten als Oberärztin nach ihrem Wissen und Erfahrungsstand auch dann zu erwarten war, wenn es keine einschlägigen Anweisungen für das Verhalten in Notfällen gegeben hätte. Eine Sorgfaltsverletzung durch den Zweitbeklagten wurde nicht festgestellt; die nicht erfolgte Schulung der Erstbeklagten war für den Schadenseintritt nicht kausal. Mit ihren Ausführungen hinsichtlich der Erstbeklagten, die (strengen) Kausalitätserfordernisse der Haftung des Arbeitgebers müßten in gleicher Weise auf den Arbeitnehmer angewendet werden, verkennt die klagende Partei, daß die Verursachung des Schadens durch die Erstbeklagte ohnehin feststeht und läßt die eine Schadenersatzpflicht beschränkenden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes völlig außer acht.
Dazu führte das Berufungsgericht eingehend und zutreffend aus, aus welchen Gründen der Erstbeklagten entgegen der Ansicht der klagenden Partei keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, aber auch entgegen der Ansicht der Erstbeklagten keine entschuldbare Fehlleistung vorliegt (vgl. Arb. 8.530, 8.807, 8.985, 9.168, 9.179, 9.771; JBl. 1987, 670 und 737 uva). Dem Einwand der Erstbeklagten, sie habe die nur sehr selten auftretende Erkrankung des Kindes nicht erkennen können, ist entgegenzuhalten, daß ihr Verschulden darin liegt, daß sie nach dem Erkennen der Erstickungsgefahr nicht sofort entsprechend reagierte. Bei Abwägung der vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Umstände erscheint die vorgenommene Mäßigung des durch die Erstbeklagte zu leistenden Ersatzes sachgerecht. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Dazu führte das Berufungsgericht eingehend und zutreffend aus, aus welchen Gründen der Erstbeklagten entgegen der Ansicht der klagenden Partei keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, aber auch entgegen der Ansicht der Erstbeklagten keine entschuldbare Fehlleistung vorliegt vergleiche Arb. 8.530, 8.807, 8.985, 9.168, 9.179, 9.771; JBl. 1987, 670 und 737 uva). Dem Einwand der Erstbeklagten, sie habe die nur sehr selten auftretende Erkrankung des Kindes nicht erkennen können, ist entgegenzuhalten, daß ihr Verschulden darin liegt, daß sie nach dem Erkennen der Erstickungsgefahr nicht sofort entsprechend reagierte. Bei Abwägung der vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Umstände erscheint die vorgenommene Mäßigung des durch die Erstbeklagte zu leistenden Ersatzes sachgerecht. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.