Begründung:
Die Klägerin war seit 1.Juli 1988 in der Steuerberatungskanzlei des Beklagten beschäftigt. Sie begehrt vom Beklagten S 107.692,30 netto sA an Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung, weil sie am 2. Jänner 1990 zu Unrecht entlassen worden sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin gegen ihn zu Unrecht Strafanzeige wegen Körperverletzung und Urkundenunterdrückung erstattet und dabei wahrheitswidrige Vorwürfe erhoben habe. Der Beklagte wendete eine Gegenforderung von 83.000 S netto ein; er habe der Klägerin ein Darlehen in dieser Höhe gewährt.
Das Erstgericht sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, daß das Begehren der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Am 5.Dezember 1989 kam es zwischen den Streitteilen wegen der Höhe des Gehaltes der Klägerin zunächst zu einer wörtlichen Auseinandersetzung. Dann verfolgte der Beklagte die Klägerin in ihr Zimmer, versetzte ihr von hinten einen Stoß, wodurch sie gegen einen Schreibtisch stieß, packte sie von hinten an beiden Oberarmen und schleuderte sie gegen einen zweiten Tisch, wodurch sie mit der Stirn gegen die Schreibtischkante stieß. Dadurch erlitt die Klägerin eine mehrere Zentimeter große Beule an der linken Stirnseite, die Kopfschmerzen zur Folge hatte, sowie eine Prellung der rechten Hüfte und der rechten Schulter. Diesen Vorfall zeigte die Klägerin am selben Tag bei der Polizei an. Dabei gab sie auch bekannt, daß sie dem Beklagten einige Zeit vorher mehrere Urkunden zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt für den Fall ihres Ablebens übergeben habe. Am 4. Dezember 1989 habe sie den Beklagten zur Rückgabe der Urkunden aufgefordert, sie aber nicht erhalten. Am 5.Dezember habe sie vom Beklagten neuerlich die Herausgabe der Urkunden verlangt, sei aber wie schon am 4.Dezember auf den nächsten Tag vertröstet worden. Am 7. April 1990 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten Strafantrag wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. In der Hauptverhandlung vom 11. Juni 1990 zog der öffentliche Ankläger den Strafantrag wegen des Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB zurück; vom Strafantrag nach § 83 Abs 1 StGB wurde der Beklagte wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB freigesprochen.Am 5.Dezember 1989 kam es zwischen den Streitteilen wegen der Höhe des Gehaltes der Klägerin zunächst zu einer wörtlichen Auseinandersetzung. Dann verfolgte der Beklagte die Klägerin in ihr Zimmer, versetzte ihr von hinten einen Stoß, wodurch sie gegen einen Schreibtisch stieß, packte sie von hinten an beiden Oberarmen und schleuderte sie gegen einen zweiten Tisch, wodurch sie mit der Stirn gegen die Schreibtischkante stieß. Dadurch erlitt die Klägerin eine mehrere Zentimeter große Beule an der linken Stirnseite, die Kopfschmerzen zur Folge hatte, sowie eine Prellung der rechten Hüfte und der rechten Schulter. Diesen Vorfall zeigte die Klägerin am selben Tag bei der Polizei an. Dabei gab sie auch bekannt, daß sie dem Beklagten einige Zeit vorher mehrere Urkunden zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt für den Fall ihres Ablebens übergeben habe. Am 4. Dezember 1989 habe sie den Beklagten zur Rückgabe der Urkunden aufgefordert, sie aber nicht erhalten. Am 5.Dezember habe sie vom Beklagten neuerlich die Herausgabe der Urkunden verlangt, sei aber wie schon am 4.Dezember auf den nächsten Tag vertröstet worden. Am 7. April 1990 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten Strafantrag wegen Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. In der Hauptverhandlung vom 11. Juni 1990 zog der öffentliche Ankläger den Strafantrag wegen des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zurück; vom Strafantrag nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde der Beklagte wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß Paragraph 42, StGB freigesprochen.
Hieraus zog das Erstgericht den Schluß, daß ein Entlassungsgrund nicht vorgelegen sei. Die Anzeige wegen der Körperverletzung sei berechtigt erfolgt; sie habe dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprochen. Auch bezüglich der Urkunden habe die Klägerin nur die tatsächlichen Vorgänge angegeben, ohne etwa wahrheitswidrig einen dem Tatbestand des § 229 Abs 1 StGB entsprechenden Sachverhalt zu behaupten. Die Ansprüche der Klägerin bestünden daher zu Recht.Hieraus zog das Erstgericht den Schluß, daß ein Entlassungsgrund nicht vorgelegen sei. Die Anzeige wegen der Körperverletzung sei berechtigt erfolgt; sie habe dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprochen. Auch bezüglich der Urkunden habe die Klägerin nur die tatsächlichen Vorgänge angegeben, ohne etwa wahrheitswidrig einen dem Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB entsprechenden Sachverhalt zu behaupten. Die Ansprüche der Klägerin bestünden daher zu Recht.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Das Berufungsgericht lehnte ein Eingehen auf die Beweisrüge der Beklagten ab. Er bekämpfte keine konkreten Feststellungen des Erstgerichtes, sondern begehre nur allgemein unter Berufung auf die Verfahrensergebnisse die Feststellung, daß die Klägerin die Anzeige wegen Körperverletzung bewußt wahrheitswidrig erstattet habe. Mit der Beweisrüge behaupte er lediglich Widersprüche zwischen der Anzeige der Klägerin bei der Polizei und ihrer Aussage vor Gericht, ohne konkret aufzuzeigen, welche unrichtigen Feststellungen das Erstgericht aufgrund dieser Beweisergebnisse getroffen habe, und ohne sich mit den Argumenten des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Die Beweis- und Tatsachenrüge sei daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mängel, die dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnen seien, habe der Berufungswerber nicht aufgezeigt; Feststellungsmängel seien jedoch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen. Der Rechtsrüge komme keine Berechtigung zu, da das Erstgericht die Sache aufgrund ausreichender Tatsachenfeststellungen rechtlich zutreffend beurteilt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß "der Klageanspruch dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.