Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügt die beklagte Partei, daß das Erstgericht festgestellt habe, daß sie nicht Mitglied des Verbandes Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger (kurz Zeitschriftenherausgeberverbandes) sei, das Berufungsgericht jedoch seine Entscheidung auf den Journalistenkollektivvertrag gegründet habe.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn der Akteninhalt im Tatsachenbereich unrichtig wiedergegeben wurde. Dieser Vorwurf wird aber in der Revision gar nicht erhoben. Ob im Hinblick auf die Nichtzugehörigkeit der beklagten Partei zum Zeitungsherausgeberverband auf die Bestimmungen der Journalistenkollektivverträge zurückgegriffen werden kann, ist jedoch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Eine unrichtige Beantwortung dieser Frage begründet daher keine Aktenwidrigkeit.
Auch der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht mit jedem Punkt der Beweisrüge der Berufung im einzelnen beschäftigt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedoch insgesamt gebilligt und sie als unbedenklich erachtet. Im übrigen würden, ließe sich aus den in der Berufung zitierten Beweisergebnissen, für den Standpunkt der beklagten Partei gar nichts ableiten. Selbst wenn man die dort angeführten Zeugenaussagen zugrundelegte, ergäbe sich daraus nur, daß der Kläger eine andere Person mit dem Korrekturlesen beauftragte, die ihrerseits Honorarnoten an die beklagte Partei legte. Daß der Kläger für Hilfstätigkeiten auf Rechnung der beklagten Partei Dritte heranzog, sagt jedoch nichts darüber aus, ob er berechtigt war, seine eigentlichen Tätigkeiten zu substituieren.
Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, daß der vom Berufungsgericht herangezogene Journalistenkollektivvertrag auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen keine Anwendung findet, weil die beklagte Partei nicht Mitglied des Zeitungsherausgeberverbandes ist. Das Berufungsgericht hat aber seine Entscheidung nicht unmittelbar auf den Kollektivvertrag gestützt, sondern nur dessen Regelungen bezüglich der Abgrenzung zwischen einem freien und einem abhängigen Arbeitsverhältnis hilfsweise herangezogen. Im wesentlichen hat es sich aber auf die zu dieser Frage entwickelten allgemeinen Abgrenzungskriterien gestützt. Daß es den Kollektivvertrag nicht unmittelbar zur Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses heranzog, ergibt sich aus seinen Ausführungen zur Frage der Sonderzahlungen, wo es zum Ergebnis gelangte, daß ein Kollektivvertrag nicht existiere und nur die Ansicht vertrat, daß die Regelungen des Journalistenkollektivvertrages analog anzuwenden seien.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortlichkeit, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zugutekommt, die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Im Gegensatz dazu steht der sogenannte freie Arbeitsvertrag, welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet. Vor allem die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit unterscheidet den freien Arbeitsvertrag vom echten Arbeitsvertrag (Arb 10.697 mwN). So wurde ein Journalist, der in der Annahme und Ablehnung ihm angebotener Arbeit und hinsichtlich der Arbeitszeit völlig frei war, sodaß das Zeitungsunternehmen nicht von vornherein mit seiner Arbeitskraft rechnen und dementsprechend disponieren konnte, und der überdies nach der erbrachten Leistung (Zeilenhonorar) bezahlt wurde, als freier Dienstnehmer qualifiziert (Arb 9714); selbst unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Jouralistenberufes könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Eingliederung in den Betrieb eines Zeitungsunternehmens ein solches Maß erreiche, daß hiedurch seine Freizügigkeit in ähnlicher Weise eingeschränkt wäre, wie dies bei echten Dienstnehmern in derartigen Berufen der Fall ist. Ebenso wurde die persönliche Abhängigkeit einer Journalistin eines Zeitungsunternehmens verneint, die keine Anwesenheitspflicht hatte, an den Redaktionssitzungen nicht teilnahm, keine Fotos auszuwählen hatte und auch mit dem Umbruch und der Korrektur nicht beschäftigt war; gegenüber einem angestellten Redakteur bestehe eine ungleich losere Bindung zum Betrieb des Zeitungunternehmens und es fehle auch eine Befassung mit termingebundenen, vom einzelnen Redakteur überwiegend zeitlich nicht disponiblen Tätigkeiten (infas A 3/89; sa Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 46 f). In den beiden zitierten Fällen trat der für ein freies Dienstverhältnis charakteristische Mangel der persönlichen Bindung deutlich hervor.
Demgegenüber bestand im vorliegenden Fall eine sehr weitgehende Einbindung des Klägers in das Unternehmen der beklagten Partei. Wohl wurde nach den Feststellungen keine konkrete Vereinbarung über den Umfang der Anwesenheit des Klägers im Betrieb der beklagten Partei getroffen. Aber allein daraus, daß die beklagte Partei dem Kläger ein repräsentatives Arbeitszimmer mit Sekretariat einrichtete, ergibt sich, daß sie mit seiner regelmäßigen Anwesenheit im Betrieb rechnete; andernfalls wären diese Investitionen nicht verständlich. In diesem Sinne ist der Kläger - außer bei dienstlichen Abwesenheiten - in der Folge auch täglich im Betrieb erschienen. Daß sich seine Anwesenheit auf einen Zeitraum von 2 Stunden beschränkte, fällt nicht besonders ins Gewicht, weil die Art seiner Tätigkeit vorwiegend Verrichtungen im Außendienst erforderte. Auch daß die Anwesenheit des Klägers in seinem Büro vor allem der Besprechung von organisatorischen Dingen diente, zeigt, daß er sehr wohl in den Betriebsablauf eingebunden war. Für die Einbindung in den Betrieb spricht auch, daß die beklagte Partei dem Kläger abgesehen von den Büroräumlichkeiten auch sonst weitgehend ihre Infrastruktur für die Verrichtung seiner Tätigkeit (Kfz, Unterkunft in Prag, die nur für ihn angemietet wurde) zur Verfügung stellte und im Betrieb im Fall von Auslandsaufenthalten des Klägers in Evidenz gehalten wurde, wo er sich aufhielt und wann er wieder zurückkommen werde. Daraus, daß regelmäßige Besprechungen mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei stattfanden, bei denen der Kläger Bericht zu erstatten und die künftige Vorgangsweise mit der Unternehmensleitung abzustimmen hatte, ergibt sich, daß die beklagte Partei auch eine Kontrolle der Tätigkeit des Klägers ausübte, diente doch die Berichterstattung zweifellos auch der Überprüfung, ob der Kläger seine Tätigkeit in dem von der beklagten Partei erwarteten Sinne entfaltete. Dafür, daß die beklagte Partei mit einer Substituierung der Tätigkeit durch den Kläger einverstanden gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte; dagegen spricht allerdings, daß gerade die persönliche Qualifikation des Klägers den Abschluß des Vertrages maßgeblich mitbestimmte. Anders als im zitierten Fall Arb 9714 konnte die beklagte Partei hier auch mit der Arbeitskraft des Klägers sehr wohl rechnen, hatte er doch die Verpflichtung übernommen die, wenn auch in größeren Zeitabständen, so doch regelmäßig erscheinenden Zeitschriften zu redigieren. Es stand ihm daher bei Einhaltung seines Vertrages nicht frei, ob er diese Leistung erbringen wollte. Ohne daß es eines Zurückgreifens auf die Regelungen des Journalistenkollektivvertrages bedarf, ergibt sich bereits hieraus sowie aus den schon vom Erstgericht ausführlich dargestellten Gründen, daß es sich beim Vertrag des Klägers um ein abhängiges Dienstverhältnis handelte.
Der Anspruch des Klägers auf Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot, zumal feststeht, daß alle Angestellten der beklagten Partei zwei Sonderzahlungen im Ausmaß eines vollen Gehaltes beziehen; es ist dem Dienstgeber verwehrt, einen Dienstnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter zu behandeln als andere Dienstnehmer (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 192 f mwN). Daß aber sachliche Gründe bestünden, die es rechtfertigen könnten, daß dem Kläger anders als anderen Dienstnehmern keine Sonderzahlung gebührt, hat die beklagte Partei nicht vorgebracht. Es ist daher entbehrlich auf die Frage einzugehen, ob eine analoge Heranziehung des Journalistenkollektivvertrages als Grundlage für diesen Anspruch in Frage kommt.
Auch soweit die beklagte Partei moniert, es wäre nur von einem Gehalt von S 25.000,-- monatlich auszugehen gewesen, kommt ihren Ausführungen keine Berechtigung zu. Nach den Feststellungen vereinbarten die Streitteile eine monatliche Zahlung von S 30.000,--. Unabhängig davon, daß, ausgehend von der damaligen, allerdings unrichtigen, Vorstellung der beklagten Partei, daß kein abhängiges Dienstverhältnis vorliege, ein Betrag von S 5.000,-- hievon unter dem Titel Umsatzsteuer zugesagt wurde, wurde damit dem Kläger für seine Tätigkeit ein Bruttobetrag von S 30.000,-- zugesagt. Auch wenn damals davon ausgegangen wurde, daß der Kläger diesen Teilbetrag als Umsatzsteuer abführen werde, handelte es sich doch um einen Teil des vereinbarten Entgeltes. Alles, was aber unter dem Titel des Entgeltes vereinbart wurde, hat als Bezug im Rahmen des tatsächlich bestehenden abhängigen Arbeitsverhältnisses zu gelten.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.