Zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes des „fair trail" in einem Disziplinarverfahren, in dem der Kläger gegen sich selbst als „Zeuge" habe aussagen müssen:
Der Kläger übersieht, dass der gemäß § 7 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 lit d der Disziplinarordnung 1996 vom fachlich zuständigen Leiter der Organisationseinheit verfügte Abzug vom Dienst eine vorläufige Maßnahme darstellte, welche nur bei Gefahr im Verzug ausgesprochen werden kann und gemäß § 7 Abs 2 der Disziplinarordnung mit sechs Monaten befristet ist, soferne bis dahin kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die bereits am 15. 3. 2001 verfügte Maßnahme stand in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der erst am 26. 3. 2001 (Beilage 5) erfolgten Einvernahme des Klägers.Der Kläger übersieht, dass der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, der Disziplinarordnung 1996 vom fachlich zuständigen Leiter der Organisationseinheit verfügte Abzug vom Dienst eine vorläufige Maßnahme darstellte, welche nur bei Gefahr im Verzug ausgesprochen werden kann und gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Disziplinarordnung mit sechs Monaten befristet ist, soferne bis dahin kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die bereits am 15. 3. 2001 verfügte Maßnahme stand in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der erst am 26. 3. 2001 (Beilage 5) erfolgten Einvernahme des Klägers.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die nach § 7 Abs 1 verfügte vorläufige Maßnahme aufgrund der Dienstverfehlungen des Klägers berechtigt war, ist jedenfalls vertretbar: Entgegen dem Revisionsvorbringen unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der hinsichtlich nur eines Waggons verpflichtenden Fahrkartenrevision und der auch die anderen Waggons umfassenden Sicherheitsrevision. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Zumutbarkeitsbestimmung des § 7 Abs 3 der AVB vermag die Vertretbarkeit dieser Rechtsauffassung nicht in Frage zu stellen. Der Kläger vermochte keine Dienstvorschrift oder -anweisung aufzuzeigen, aufgrund derer er verpflichtet gewesen wäre, anstatt seines Revisionsdienstes immer in der Nähe der Laufkasse zu verbleiben. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus Pkt 17, letzter Satz der Dienstanweisung. Ein derartiges Verhalten wäre zudem aufgrund der zwingenden Abfertigungstätigkeit eines Zugbegleiters in den einzelnen Stationen gar nicht möglich. Der Kläger durfte bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgehen, dass ein „Bewachen" der Laufkasse seiner Revisionstätigkeit als Zugbegleiter vorgehe.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die nach Paragraph 7, Absatz eins, verfügte vorläufige Maßnahme aufgrund der Dienstverfehlungen des Klägers berechtigt war, ist jedenfalls vertretbar: Entgegen dem Revisionsvorbringen unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der hinsichtlich nur eines Waggons verpflichtenden Fahrkartenrevision und der auch die anderen Waggons umfassenden Sicherheitsrevision. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Zumutbarkeitsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, der AVB vermag die Vertretbarkeit dieser Rechtsauffassung nicht in Frage zu stellen. Der Kläger vermochte keine Dienstvorschrift oder -anweisung aufzuzeigen, aufgrund derer er verpflichtet gewesen wäre, anstatt seines Revisionsdienstes immer in der Nähe der Laufkasse zu verbleiben. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus Pkt 17, letzter Satz der Dienstanweisung. Ein derartiges Verhalten wäre zudem aufgrund der zwingenden Abfertigungstätigkeit eines Zugbegleiters in den einzelnen Stationen gar nicht möglich. Der Kläger durfte bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgehen, dass ein „Bewachen" der Laufkasse seiner Revisionstätigkeit als Zugbegleiter vorgehe.
Ebensowenig ist die Verweigerung der Unterschrift unter die Übernahmebestätigung der Wertbriefe begründbar, dient diese doch gemäß Pkt 7. der Dienstvorschrift F32 lediglich der Bestätigung der Anzahl der übernommenen Briefe.
Zusammenfassend vermag daher der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag daher der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.