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Entscheidung 9 ObA 19/05t×

Entscheidung 9 ObA 19/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA19/05t

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Herbert S*****, ÖBB-Bedienster, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte KEG, Wien, wegen EUR 2.398,22 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2004, GZ 8 Ra 58/04t-40, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. März 2004, GZ 35 Cga 100/02z-36, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes des „fair trail" in einem Disziplinarverfahren, in dem der Kläger gegen sich selbst als „Zeuge" habe aussagen müssen:

Der Kläger übersieht, dass der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, der Disziplinarordnung 1996 vom fachlich zuständigen Leiter der Organisationseinheit verfügte Abzug vom Dienst eine vorläufige Maßnahme darstellte, welche nur bei Gefahr im Verzug ausgesprochen werden kann und gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Disziplinarordnung mit sechs Monaten befristet ist, soferne bis dahin kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die bereits am 15. 3. 2001 verfügte Maßnahme stand in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der erst am 26. 3. 2001 (Beilage 5) erfolgten Einvernahme des Klägers.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die nach Paragraph 7, Absatz eins, verfügte vorläufige Maßnahme aufgrund der Dienstverfehlungen des Klägers berechtigt war, ist jedenfalls vertretbar: Entgegen dem Revisionsvorbringen unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der hinsichtlich nur eines Waggons verpflichtenden Fahrkartenrevision und der auch die anderen Waggons umfassenden Sicherheitsrevision. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Zumutbarkeitsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, der AVB vermag die Vertretbarkeit dieser Rechtsauffassung nicht in Frage zu stellen. Der Kläger vermochte keine Dienstvorschrift oder -anweisung aufzuzeigen, aufgrund derer er verpflichtet gewesen wäre, anstatt seines Revisionsdienstes immer in der Nähe der Laufkasse zu verbleiben. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus Pkt 17, letzter Satz der Dienstanweisung. Ein derartiges Verhalten wäre zudem aufgrund der zwingenden Abfertigungstätigkeit eines Zugbegleiters in den einzelnen Stationen gar nicht möglich. Der Kläger durfte bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgehen, dass ein „Bewachen" der Laufkasse seiner Revisionstätigkeit als Zugbegleiter vorgehe.

Ebensowenig ist die Verweigerung der Unterschrift unter die Übernahmebestätigung der Wertbriefe begründbar, dient diese doch gemäß Pkt 7. der Dienstvorschrift F32 lediglich der Bestätigung der Anzahl der übernommenen Briefe.

Zusammenfassend vermag daher der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E76358 9ObA19.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00019.05T.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20050223_OGH0002_009OBA00019_05T0000_000