Entscheidungsgründe:
Der am ***** 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern von 1. 10. 1980 bis 30. 6. 1998 beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung.
Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis des Klägers infolge Fusion der L***** AG und der B***** AG auf diese übergegangen ist und dass gemäß § 255c der Betriebsvereinbarung 69 die Bestimmungen des Kollektivvertrags betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961, idF kurz: PR 61), abgeschlossen am 16. 11. 1961 zwischen dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, in der ab 1. 1. 1990 geltenden Fassung, auf die Dienstverhältnisse der von der L***** AG übernommenen Dienstnehmer als Betriebsvereinbarung zur Anwendung gelangen.Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis des Klägers infolge Fusion der L***** AG und der B***** AG auf diese übergegangen ist und dass gemäß Paragraph 255 c, der Betriebsvereinbarung 69 die Bestimmungen des Kollektivvertrags betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961, in der Fassung kurz: PR 61), abgeschlossen am 16. 11. 1961 zwischen dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, in der ab 1. 1. 1990 geltenden Fassung, auf die Dienstverhältnisse der von der L***** AG übernommenen Dienstnehmer als Betriebsvereinbarung zur Anwendung gelangen.
Die PR 61 lautet auszugsweise:
„§ 6 Alterspension
Eine Alterspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Bestand eines Pensionsverhältnisses ein Anspruch auf Alterspension aus dem ASVG (§§ 253, 270) gegeben ist, für die Dauer des Anspruches auf die gesetzliche Alterspension. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlasst wurde.Eine Alterspension gebührt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Bestand eines Pensionsverhältnisses ein Anspruch auf Alterspension aus dem ASVG (Paragraphen 253, 270,) gegeben ist, für die Dauer des Anspruches auf die gesetzliche Alterspension. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Bank oder den Dienstnehmer veranlasst wurde.
§ 7 Vorzeitige AlterspensionParagraph 7, Vorzeitige Alterspension
Eine vorzeitige Alterspension gebührt, wenn ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß §§ 253b, 270 ASVG gegeben ist,Eine vorzeitige Alterspension gebührt, wenn ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß Paragraphen 253 b, 270, ASVG gegeben ist,
a) Dienstnehmern, wenn ein Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses erzielt wird und mindestens 25 pensionsfähige Dienstjahre erworben wurden (§ 2)a) Dienstnehmern, wenn ein Einvernehmen über die Lösung des Dienstverhältnisses erzielt wird und mindestens 25 pensionsfähige Dienstjahre erworben wurden (Paragraph 2,)
b) bei Bestand eines Pensionsverhältnisses (Administrativpensionist), wenn ein Einvernehmen über die Inanspruchnahme der gesetzlichen vorzeitigen Alterspension gemäß §§ 253b, 270 ASVG erzielt wird.b) bei Bestand eines Pensionsverhältnisses (Administrativpensionist), wenn ein Einvernehmen über die Inanspruchnahme der gesetzlichen vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraphen 253 b, 270, ASVG erzielt wird.
§ 8 AdministrativpensionParagraph 8, Administrativpension
(1) Eine Administrativpension gebührt bei einer durch die Bank ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen Bank und Dienstnehmer, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 15 Dienstjahre vollendet wurden und Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung der Angestellten nicht gebühren.
(…)
(4) Treten in der Pension eines Administrativpensionisten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pensionsanspruches nach dem ASVG ein, so gebührt vom Zeitpunkt des Vorliegens dieser Voraussetzung an Stelle der Administrativpension eine Pension gemäß §§ 5, 6 oder 7 lit.b.(4) Treten in der Pension eines Administrativpensionisten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Pensionsanspruches nach dem ASVG ein, so gebührt vom Zeitpunkt des Vorliegens dieser Voraussetzung an Stelle der Administrativpension eine Pension gemäß Paragraphen 5, 6, oder 7 Litera b,
§ 20 Einrechnung von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen PensionsversicherungParagraph 20, Einrechnung von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(…)
(5) Der Pensionist ist verpflichtet, einen gesetzlichen Pensionsanspruch geltend zu machen und alles vorzukehren, um ohne Verzug in den Genuss der gesetzlichen Pension zu gelangen oder in deren Bezug zu verbleiben. Hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension ist § 7 lit.b zu beachten. Darüber hinaus ist der Pensionist verpflichtet, der Bank die ihm seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zukommende Bescheide und sonstige schriftliche Mitteilungen unverzüglich vorzulegen und alle von der Bank gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.(5) Der Pensionist ist verpflichtet, einen gesetzlichen Pensionsanspruch geltend zu machen und alles vorzukehren, um ohne Verzug in den Genuss der gesetzlichen Pension zu gelangen oder in deren Bezug zu verbleiben. Hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension ist Paragraph 7, Litera b, zu beachten. Darüber hinaus ist der Pensionist verpflichtet, der Bank die ihm seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zukommende Bescheide und sonstige schriftliche Mitteilungen unverzüglich vorzulegen und alle von der Bank gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.
Handelt er vorstehenden Vorschriften entgegen oder fällt die gesetzliche Pension aus einem anderen in seinem Verhalten liegenden Grund nicht bzw nicht in vollem Ausmaß oder verspätet an, wird sie eingestellt oder ruht sie zum Teil oder zur Gänze, so ist dies für die Einrechnung der gesetzlichen Pension ohne Belang.“
Anlässlich der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses wurden auch die aufgrund seines unregelmäßigen Versicherungslaufs fehlenden Versicherungsmonate des Klägers thematisiert. Der Leiter der Pensionsgruppe der Abteilung Personalverwaltung und Dienstrecht demonstrierte dem Kläger anhand einer handschriftlichen Berechnung, dass sich der Nachkauf von Versicherungszeiten für ihn jedenfalls lohnen würde, erstellte eine Berechnung über die Höhe der Administrativpension, wonach dem Kläger 27.342,47 ATS brutto p.m. zufließen sollten und vermerkte: „Die Admin.Pension ist aus heutiger Sicht bis zum 28. 2. 2015 (65. Geburtstag) zu zahlen.“ Da die Berechnungen des Klägers stattdessen 37.000 ATS brutto p.m. ergaben, einigte man sich auf eine Administrativpension in Höhe von monatlich 33.000 ATS brutto p.m. ab 1. 3. 1999. In einem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben hielt die Beklagte fest: „Ihr Ruhebezug richtet sich nach den jeweils geltenden Pensionsbestimmungen, wobei jedoch festgehalten wird, daß - wie mit Ihnen vereinbart - Ihre Administrativpension incl. Haushaltszulage monatlich S 33.000 brutto beträgt. (Wert 1998) …“ Der Kläger retournierte dieses Schreiben unterfertigt.
Der Kläger bezog von der Beklagten vom 1. 3. 1999 bis zum 29. 2. 2012 die Administrativpension in Höhe von zuletzt insgesamt 3.260,34 EUR brutto monatlich. Ab dem 1. 3. 2012 stellte die Beklagte die Administrativpension auf eine vorzeitige Alterspension mit einem um 1.918,64 EUR brutto pro Monat geringeren Betrag um, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt eine Korridorpension in Anspruch nehmen könne.
Der Kläger begehrte zuletzt die Differenz zwischen der Administrativpension und der vorzeitigen Alterspension für die Monate März 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 26.862,16 EUR brutto. Die Administrativpension nach der PR 61 sei eine Übergangsleistung des Arbeitgebers bis zum tatsächlichen Pensionszeitpunkt des Arbeitnehmers. Die PR 61 nehme lediglich auf ASVG-Pensionen, nicht jedoch auf eine APG-Pension Bezug. Eine dynamische Verweisung des Kollektivvertrags auf eine gesetzliche Regelung, an die zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch gar nicht zu denken gewesen sei, sei unzulässig. Die Korridorpension sei zudem zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, zu dem sein Dienstverhältnis schon längst beendet gewesen sei. Der durch Vertragsschablone Gegenstand des Einzelvertrags gewordene Passus des § 8 Abs 1 PR 61 sei von beiden Parteien jedenfalls so verstanden worden, dass der Bezug der Administrativpension bis zum Bezug der gesetzlichen Alterspension erfolgen sollte. Würde eine kollektivvertragliche Betriebspensionszusage Männer in einen Pensionsantritt mit Leistungsverlusten drängen, läge darin eine verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, möglicherweise auch eine verbotene Altersdiskriminierung. Der Kläger hätte bei Inanspruchnahme der Korridorpension ab dem 1. 3. 2013 im Vergleich zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. 4. 2014 einen Pensionsverlust von lebenslang rund 17 % in Kauf zu nehmen, im Vergleich zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Alterspension ab dem 1. 3. 2015 einen Pensionsverlust von lebenslang rund 21 %. Ein Hineindrängen des Klägers in die Korridorpension sei ihm daher unzumutbar.Der Kläger begehrte zuletzt die Differenz zwischen der Administrativpension und der vorzeitigen Alterspension für die Monate März 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 26.862,16 EUR brutto. Die Administrativpension nach der PR 61 sei eine Übergangsleistung des Arbeitgebers bis zum tatsächlichen Pensionszeitpunkt des Arbeitnehmers. Die PR 61 nehme lediglich auf ASVG-Pensionen, nicht jedoch auf eine APG-Pension Bezug. Eine dynamische Verweisung des Kollektivvertrags auf eine gesetzliche Regelung, an die zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch gar nicht zu denken gewesen sei, sei unzulässig. Die Korridorpension sei zudem zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, zu dem sein Dienstverhältnis schon längst beendet gewesen sei. Der durch Vertragsschablone Gegenstand des Einzelvertrags gewordene Passus des Paragraph 8, Absatz eins, PR 61 sei von beiden Parteien jedenfalls so verstanden worden, dass der Bezug der Administrativpension bis zum Bezug der gesetzlichen Alterspension erfolgen sollte. Würde eine kollektivvertragliche Betriebspensionszusage Männer in einen Pensionsantritt mit Leistungsverlusten drängen, läge darin eine verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, möglicherweise auch eine verbotene Altersdiskriminierung. Der Kläger hätte bei Inanspruchnahme der Korridorpension ab dem 1. 3. 2013 im Vergleich zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. 4. 2014 einen Pensionsverlust von lebenslang rund 17 % in Kauf zu nehmen, im Vergleich zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Alterspension ab dem 1. 3. 2015 einen Pensionsverlust von lebenslang rund 21 %. Ein Hineindrängen des Klägers in die Korridorpension sei ihm daher unzumutbar.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, einvernehmliches Verständnis der Parteien im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei es gewesen, dass der Kläger die Administrativpension bis zum 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen werde, da zum damaligen Zeitpunkt die vorzeitige Alterspension noch zum 60. Lebensjahr beansprucht werden hätte können. Tatsächlich habe der Kläger die Administrativpension zwei Jahre länger erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 1 PR 61 stehe eine Administrativpension nur bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem ein Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebühre. Dazu zähle auch eine Korridorpension.Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, einvernehmliches Verständnis der Parteien im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei es gewesen, dass der Kläger die Administrativpension bis zum 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen werde, da zum damaligen Zeitpunkt die vorzeitige Alterspension noch zum 60. Lebensjahr beansprucht werden hätte können. Tatsächlich habe der Kläger die Administrativpension zwei Jahre länger erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, PR 61 stehe eine Administrativpension nur bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem ein Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebühre. Dazu zähle auch eine Korridorpension.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Art und Umfang der Klagsansprüche ergäben sich nicht aus der Betriebsvereinbarung oder dem Kollektivvertrag, sondern aus der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung. Nach den Verhandlungen über die einvernehmliche Auflösung, bei der gerade das Problem des atypischen Versicherungsverlaufs des Klägers ausführlich besprochen und durchgerechnet worden sei, habe ein redlicher und vernünftiger Erklärungsempfänger nur den Schluss ziehen können, dass die Gewährung der Administrativpension bis zum Regelpensionsantrittsalter, dh bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Dass die Administrativpension dem Kläger mit einer gesonderten Zusage der Beklagten gewährt worden sei, ändere nichts daran, dass die Rechtsgrundlage dafür die PR 61 gewesen sei, sei eine gesonderte Zusage der Beklagten doch ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung für die Administrativpension in § 8 Abs 1 PR 61 normiert. Mit der Administrativpension sollte offensichtlich eine gewisse Absicherung von ehemaligen Dienstnehmern bis zum Zeitpunkt eines gesetzlichen Pensionsanspruchs geschaffen werden, wobei ausdrücklich bereits die Möglichkeit der Geltendmachung eines gesetzlichen Pensionsanspruchs für eine Umwandlung der Administrativpension ausreiche. Nach der Rechtsprechung handle es sich bei der Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG um eine einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG vergleichbare gesetzliche Alterspension, sodass die Beklagte zur Umwandlung berechtigt gewesen sei. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liege nicht vor, weil dem Kläger, dessen Dienstverhältnis bereits 1998 beendet worden sei, durch die Anrechnung der Korridorpension der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erschwert werde. Eine für den Kläger günstigere Vereinbarung hätten die Streitteile nicht getroffen, da weder aus dem handschriftlichen Zusatz („Die Admin.Pension ist aus heutiger Sicht bis zum 28. 2. 2015 [65. Geburtstag] zu zahlen.“) noch aus dem Schreiben der Beklagten („nach den jeweils geltenden Pensionsbestimmungen“), das auch der Kläger unterfertigt habe, auf eine rechtsgeschäftliche Zusage der Leistung der Administrativpension bis zum 28. 2. 2015 unter Abstandnahme von der in der PR 61 vorgesehenen Umstellung geschlossen werden könne. Die Revision sei zulässig, weil der Frage, ob bei einem Anspruch auf Korridorpension eine Administrativpension nach der PR 61 in eine vorzeitige Alterspension umzustellen sei, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Dass die Administrativpension dem Kläger mit einer gesonderten Zusage der Beklagten gewährt worden sei, ändere nichts daran, dass die Rechtsgrundlage dafür die PR 61 gewesen sei, sei eine gesonderte Zusage der Beklagten doch ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung für die Administrativpension in Paragraph 8, Absatz eins, PR 61 normiert. Mit der Administrativpension sollte offensichtlich eine gewisse Absicherung von ehemaligen Dienstnehmern bis zum Zeitpunkt eines gesetzlichen Pensionsanspruchs geschaffen werden, wobei ausdrücklich bereits die Möglichkeit der Geltendmachung eines gesetzlichen Pensionsanspruchs für eine Umwandlung der Administrativpension ausreiche. Nach der Rechtsprechung handle es sich bei der Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG um eine einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG vergleichbare gesetzliche Alterspension, sodass die Beklagte zur Umwandlung berechtigt gewesen sei. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liege nicht vor, weil dem Kläger, dessen Dienstverhältnis bereits 1998 beendet worden sei, durch die Anrechnung der Korridorpension der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erschwert werde. Eine für den Kläger günstigere Vereinbarung hätten die Streitteile nicht getroffen, da weder aus dem handschriftlichen Zusatz („Die Admin.Pension ist aus heutiger Sicht bis zum 28. 2. 2015 [65. Geburtstag] zu zahlen.“) noch aus dem Schreiben der Beklagten („nach den jeweils geltenden Pensionsbestimmungen“), das auch der Kläger unterfertigt habe, auf eine rechtsgeschäftliche Zusage der Leistung der Administrativpension bis zum 28. 2. 2015 unter Abstandnahme von der in der PR 61 vorgesehenen Umstellung geschlossen werden könne. Die Revision sei zulässig, weil der Frage, ob bei einem Anspruch auf Korridorpension eine Administrativpension nach der PR 61 in eine vorzeitige Alterspension umzustellen sei, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.