Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft oder zur Rechtsrüge gehörende Feststellungsmängel geltend macht, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft oder zur Rechtsrüge gehörende Feststellungsmängel geltend macht, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Fragen der Berechtigung der Entlassung der Klägerin und der Höhe des ihr noch zustehenden Überstundenentgelts zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Fragen der Berechtigung der Entlassung der Klägerin und der Höhe des ihr noch zustehenden Überstundenentgelts zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionwerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, soweit sie darauf beharrt, es sei kein Grund vorgelegen, der ihre Entlassung gerechtfertigt hätte. Nach den Feststellungen beanstandete die Lebensmittelpolizei schon am 4.Dezember 1985 die Verwahrung verdorbener und verfälschter Lebensmittel in der Küche der Hotel-Pension, für welche die Klägerin verantwortlich war und auch aus diesem Grunde strafgerichtlich verurteilt wurde. Sie wurde ferner wiederholt mündlich und schriftlich aufgefordert, Hunde und Katzen nicht in die Küche und Gasträume zu lassen. Dennoch wurden am 9.April 1986, dem Tag der Entlassung, wiederum Hunde und Katzen in der Küche und in den Gasträumen angetroffen sowie in der Küche verdorbene Lebensmittel und eingealterte Schmutzreste vorgefunden. Die Entlassung der Klägerin ist daher sowohl nach § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG als auch nach § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG begründet. Auf die sofortige Geltendmachung der Entlassungsgründe im Entlassungsschreiben kommt es entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht an (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 30; Martinek-Schwarz, AngG6 § 25 Erl.9 mwH).Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionwerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, soweit sie darauf beharrt, es sei kein Grund vorgelegen, der ihre Entlassung gerechtfertigt hätte. Nach den Feststellungen beanstandete die Lebensmittelpolizei schon am 4.Dezember 1985 die Verwahrung verdorbener und verfälschter Lebensmittel in der Küche der Hotel-Pension, für welche die Klägerin verantwortlich war und auch aus diesem Grunde strafgerichtlich verurteilt wurde. Sie wurde ferner wiederholt mündlich und schriftlich aufgefordert, Hunde und Katzen nicht in die Küche und Gasträume zu lassen. Dennoch wurden am 9.April 1986, dem Tag der Entlassung, wiederum Hunde und Katzen in der Küche und in den Gasträumen angetroffen sowie in der Küche verdorbene Lebensmittel und eingealterte Schmutzreste vorgefunden. Die Entlassung der Klägerin ist daher sowohl nach Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG als auch nach Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Tatbestand AngG begründet. Auf die sofortige Geltendmachung der Entlassungsgründe im Entlassungsschreiben kommt es entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht an vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 30; Martinek-Schwarz, AngG6 Paragraph 25, Erl.9 mwH).
Soweit die praktisch selbständig arbeitende Klägerin selbst keine Überstundenaufzeichnungen führte und Überstunden vor dem Prozeß auch nicht geltend machte, kann sie der beklagten Partei nicht mit Erfolg anlasten, diese hätte ohne Kenntnis der Arbeitszeit der Klägerin Überstundenaufzeichnungen führen können und müssen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Soweit die praktisch selbständig arbeitende Klägerin selbst keine Überstundenaufzeichnungen führte und Überstunden vor dem Prozeß auch nicht geltend machte, kann sie der beklagten Partei nicht mit Erfolg anlasten, diese hätte ohne Kenntnis der Arbeitszeit der Klägerin Überstundenaufzeichnungen führen können und müssen. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.