Begründung:
Der Kläger war beim Beklagten von August 1973 bis August 1978 und von März 1979 bis 20.Juni 1989 als Arbeiter beschäftigt. Seine tägliche Arbeitszeit dauerte von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger einen der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 86.721,39 sA an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsentschädigung. Er sei nach einem Streit mit dem Sohn des Beklagten von diesem und dem Beklagten zu Boden geschlagen und aus dem Büro geworfen worden. Dabei hätten beide erklärt, daß der Kläger verschwinden und sich nicht mehr sehen lassen solle. Das Arbeitsverhältnis habe damit durch eine ungerechtfertigte Entlassung geendet. Sollte der Beklagte - so wie bisher - einwenden, daß der Kläger vorzeitig ausgetreten sei, werde hilfsweise vorgebracht, daß der Austritt auf Grund der tätlichen Mißhandlung und groben Ehrenbeleidigung berechtigt erfolgt sei. Gründe, die einen Abfertigungsanspruch im Sinne des § 23 Abs 7 AngG ausschlössen, lägen jedenfalls nicht vor.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger einen der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 86.721,39 sA an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsentschädigung. Er sei nach einem Streit mit dem Sohn des Beklagten von diesem und dem Beklagten zu Boden geschlagen und aus dem Büro geworfen worden. Dabei hätten beide erklärt, daß der Kläger verschwinden und sich nicht mehr sehen lassen solle. Das Arbeitsverhältnis habe damit durch eine ungerechtfertigte Entlassung geendet. Sollte der Beklagte - so wie bisher - einwenden, daß der Kläger vorzeitig ausgetreten sei, werde hilfsweise vorgebracht, daß der Austritt auf Grund der tätlichen Mißhandlung und groben Ehrenbeleidigung berechtigt erfolgt sei. Gründe, die einen Abfertigungsanspruch im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, AngG ausschlössen, lägen jedenfalls nicht vor.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sein Sohn habe den Kläger zur Rede gestellt, weil dieser bereits zwischen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr begonnen habe, sein Essen aufzuwärmen. Der Kläger sei dem Sohn ins Betriebsbüro nachgelaufen und habe dabei mehrmals geschrien "ich aufhören, Papierla geben". Da gerade ein Auslandsgespräch in das Betriebsbüro durchgestellt worden sei und der Kläger nicht aufgehört habe, lauthals zu schreien, sei er vom Beklagten aufgefordert worden, das Büro zu verlassen. Da der Kläger aber weitergeschrien habe, sei er vom Beklagten und seinem Sohn lediglich aus dem Büro gedrängt und hinter ihm die Türe abgeschlossen worden. Der Kläger habe daraufhin den Betrieb verlassen und die Arbeit seither nicht wieder aufgenommen. Auf Grund dieses Verhaltens sei der Kläger selbst unbegründet vorzeitig ausgetreten, so daß ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger hatte schon seit einiger Zeit die Absicht, den Betrieb des Beklagten zu verlassen, um bei einem anderen Unternehmen zu arbeiten. Er wollte aber den Abfertigungsanspruch nicht durch eine Eigenkündigung verlieren; deshalb hatte er den Beklagten schon früher vorgeschlagen, ihm wenigstens die halbe Abfertigung zu zahlen. Auch der Beklagte wollte den Kläger im Hinblick auf die Abfertigung nicht kündigen. Er war überdies an einer Weiterbeschäftigung des Klägers trotz dessen sinkender Arbeitsleistung interessiert; der Kläger war eingearbeitet und eine geeignete Ersatzkraft schwer zu finden.
Am 20.Juni 1989 fiel dem Sohn des Beklagten gegen 11.45 Uhr auf, daß aus dem Kellerraum, in dem der Kläger arbeitete, kein Maschinenlärm zu hören war. Er ging hinunter und fand den Kläger am Fenster stehend vor, während dieser sein Essen auf einem transportablen Kocher aufwärmte. Er hielt dem Kläger vor, daß er jetzt schon mit der Arbeit aufgehört habe, worauf sich zwischen ihnen ein Streit entspann. Als der Sohn des Beklagten in sein Büro zurückging, folgte ihm der Kläger. Der Beklagte hörte die lautstarke Auseinandersetzung und kam in das Büro, um sich über die Ursache des Lärms zu erkundigen. Da das Telefon läutete, der Kläger sich nicht beruhigen wollte und auch trotz Aufforderung das Büro nicht verließ, schoben und zerrten ihn der Beklagte und sein Sohn zur Tür hinaus und hielten diese zu, um zu verhindern, daß der Kläger wieder hereinkomme.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger dabei zu Boden fiel und ob er sich dabei in irgendeiner Form verletzte. Gleich darauf verließ der Kläger zwischen 12.05 Uhr und 12.10 Uhr schimpfend das Betriebsgebäude und ging über den Hof zu seinem Auto.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte zum Kläger gesagt hat, daß er verschwinden und nicht wiederkommen soll oder ob er nur erklärt hat, er solle den Büroraum verlassen. Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob der Kläger im Zuge der Auseinandersetzung ausdrücklich gesagt hat, daß er selbst sofort aufhören wolle und daß ihm die Papiere nach Hause geschickt werden sollen. Kurz nach dem Verlassen des Betriebes erstattete der Kläger Anzeige bei der Gendarmerie und suchte einen Arzt auf. Er nahm seine Arbeit beim Beklagten auch in der Folge nicht wieder auf.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sämtliche geltend gemachten Ansprüche von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängig seien. Da nicht aufgeklärt werden könne, wie das Arbeitsverhältnis geendet habe, komme es auf die Verteilung der Beweislast an. Der Kläger habe seine Ansprüche jedenfalls mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworben. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, daß der grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Sonderzahlungen und Abfertigung infolge einer besonderen Auflösungsart nicht zum Tragen komme; dies gelte auch für die begehrte Kündigungsentschädigung und die Urlaubsentschädigung. Ein solcher Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger nur S 67.514,31 sA zusprach und das Mehrbegehren von S 19.207,08 abwies. Es billigte die Ansicht des Erstgerichts, daß weder dem Kläger der Beweis gelungen sei, daß er entlassen wurde, noch dem Beklagten, daß der Kläger vorzeitig ausgetreten ist. Der Annahme eines weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnisses stehe entgegen, daß beide Parteien von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.Juni 1989 ausgingen. Es seien sohin alle Ansprüche des Klägers berechtigt, die an den Bestand eines beendeten Arbeitsverhältnisses anknüpften und nur unter besonderen Voraussetzungen entfallen. Diese besonderen Voraussetzungen lägen gemäß § 23 Abs 7 AngG weder bei der Abfertigung noch gemäß § 14 Abs 9 und § 15 Abs 5 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe bei den aliquoten Sonderzahlungen vor.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger nur S 67.514,31 sA zusprach und das Mehrbegehren von S 19.207,08 abwies. Es billigte die Ansicht des Erstgerichts, daß weder dem Kläger der Beweis gelungen sei, daß er entlassen wurde, noch dem Beklagten, daß der Kläger vorzeitig ausgetreten ist. Der Annahme eines weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnisses stehe entgegen, daß beide Parteien von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.Juni 1989 ausgingen. Es seien sohin alle Ansprüche des Klägers berechtigt, die an den Bestand eines beendeten Arbeitsverhältnisses anknüpften und nur unter besonderen Voraussetzungen entfallen. Diese besonderen Voraussetzungen lägen gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AngG weder bei der Abfertigung noch gemäß Paragraph 14, Absatz 9 und Paragraph 15, Absatz 5, des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe bei den aliquoten Sonderzahlungen vor.
Hingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und eine über die Urlaubsabfindung hinausgehende Urlaubsentschädigung. Der Kläger habe bestritten, vorzeitig ausgetreten zu sein und habe die behauptete Entlassung nicht beweisen können (§ 1162b ABGB). Auch die Urlaubsentschädigung setze gemäß § 9 Abs 1 UrlG bestimmte Endigungsgründe voraus, deren Nachweis nicht gelungen sei. Hinsichtlich der Urlaubsabfindung habe andererseits der Beklagte den anspruchsvernichtenden Beweis nach § 10 Abs 2 UrlG nicht erbracht, daß der Kläger ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sei.Hingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und eine über die Urlaubsabfindung hinausgehende Urlaubsentschädigung. Der Kläger habe bestritten, vorzeitig ausgetreten zu sein und habe die behauptete Entlassung nicht beweisen können (Paragraph 1162 b, ABGB). Auch die Urlaubsentschädigung setze gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UrlG bestimmte Endigungsgründe voraus, deren Nachweis nicht gelungen sei. Hinsichtlich der Urlaubsabfindung habe andererseits der Beklagte den anspruchsvernichtenden Beweis nach Paragraph 10, Absatz 2, UrlG nicht erbracht, daß der Kläger ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.